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   BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96   

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https://dejure.org/1998,855
BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96 (https://dejure.org/1998,855)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1998 - 1 BvR 590/96 (https://dejure.org/1998,855)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 (https://dejure.org/1998,855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Beleidigung; Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber einem Notar; Unausgewogenheit eines Vertragsentwurfs; Beachtung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung der Strafgesetze; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beleidigung in einem Anwaltsschriftsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2262
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 93, 266 [292 ff.]).

    Damit ist eine Interpretation des strafrechtlichen Beleidigungstatbestandes unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehrenschutzes überschreitet oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 93, 266 [292]).

    Bei Äußerungen, die im Zuge einer ausschließlich privaten Auseinandersetzung gefallen sind, gilt hingegen keine derartige Vermutungsregel (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 f.]).

    Die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 [295]).

    Sie sind damit dem Erfordernis, diesen Rechtfertigungsgrund, der dem Einfluß des Art. 5 Abs. 1 GG in besonderer Weise offensteht, vor jeder Verurteilung wegen § 185 StGB zu prüfen, gerecht geworden (vgl. BVerfGE 93, 266 [291]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96
    Dabei haben diese jedoch, handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, das eingeschränkte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96
    Der Vortrag des Beschwerdeführers zu Art. 5 Abs. 1 GG läßt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hingegen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96
    Das folgt daraus, daß Tatsachenbehauptungen im Rahmen der fallbezogenen Abwägung regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommt als Werturteilen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96
    Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich einem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 94, 1 [8]).
  • LG Berlin, 21.01.2020 - 27 AR 17/19

    Anspruch auf Auskunft zu einem beleidigenden Nutzer eines sozialen Netzwerks

    Liegt eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung vor, hat die Meinungsfreiheit des Äußernden gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen von vornherein zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262 [2263]; NJW 2009, 3016; zuletzt soweit ersichtlich: 29.06.2016,1 BvR 2646/15).

    Handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die die oben aufgezeigten Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262, 2263).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2010 - 10 Sa 483/10

    Außerordentliche Kündigung eines Kellners wegen Verstoßes gegen eine

    Die Deutung der kritischen Äußerungen als Vorwurf der Unterschlagung bzw. als persönliche Verunglimpfung der Geschäftsleitung wird dem Kontext in dem sie stehen nicht gerecht (vgl. zur Auslegung von Äußerungen auf der Deutungsebene: BVerfG Beschluss vom 16.10.1998 - 1 BvR 590/96 - NJW 1999, 2262).
  • OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16

    Beleidigung: Verwendung des Begriffs "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsbericht

    Liegt damit eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung des Angeklagten vor, hat diese gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Opfers nur dann von vornherein zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262 [2263]; NJW 2009, 3016; zuletzt soweit ersichtlich: 29.06.2016,1 BvR 2646/15).

    Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit/Pressefreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262 [2263]).

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