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BVerfG, 14.06.1989 - 1 BvR 594/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des BErzGG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Konstanz, 19.05.1988 - S 7 EG 106/88
- SG Konstanz, 19.05.1988 - S 7 Eg 106/88
- BSG, 16.02.1989 - 4 REg 6/88
- BVerfG, 14.06.1989 - 1 BvR 594/89
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
Honorarverteilung
Auszug aus BVerfG, 14.06.1989 - 1 BvR 594/89
Vielmehr liegt es gerade bei der Einführung neuartiger Leistungen nahe, eine möglichst einfache, generalisierende Regelung zu treffen, zumal eine Verfeinerung - jedenfalls ohne Aufstockung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann (vgl. BVerfGE 33, 171 >189 f.<).
- BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen - …
Das Erziehungsgeld dient weder der Sicherstellung des Unterhalts des Anspruchsberechtigten und seines Kindes noch dem Ersatz entgangenen Lohnes oder Einkommens (vgl. BTDrucks 11/2460 S. 15: "Erziehungsgeld ist keine Lohnersatzleistung"; weiterhin BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 14. Juni 1989 - 1 BvR 594/89 - [SozR 7833 § 3 BErzGG Nr. 2]; BFHE 176, 114 [116 f.]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2001 - 12 A 31/01
Anspruch auf Aufwendungsersatz und Kostenersatz für eine Tagespflegeperson; …
Es soll weder den tatsächlichen Betreuungsaufwand entschädigen vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 1 BvR 594/89 -, SozR 7833, § 3 Nr. 2; BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, FEVS 48, 4 ff., 7 f.vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 1 BvR 594/89 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, a.a.O., S. 7 f.; jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 10/3792, S. 13, und die Begründung zum Zweiten BErzGG, BT-Drucks. 12/1125, S. 7.
- BVerfG, 22.12.1993 - 1 BvR 54/93
Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld an die …
b) Durch das Erziehungsgeld sollen weder tatsächliche Einkommenseinbußen ausgeglichen noch der tatsächliche Betreuungsaufwand entschädigt werden; vielmehr soll lediglich die Betreuung und Erziehung eines Kindes durch eine nicht oder nicht voll erwerbstätige, sorgeberechtigte Person in der ersten Lebensphase des Kindes allgemein gefördert werden (vgl. BTDrucks. 10/3792 S. 13; BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 1989 [1 BvR 594/89] = SozR 7833 § 3 Nr. 2).