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   BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17   

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https://dejure.org/2017,15549
BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17 (https://dejure.org/2017,15549)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2017 - 1 BvR 610/17 (https://dejure.org/2017,15549)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 (https://dejure.org/2017,15549)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Kein Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn (unstatthafte) Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren erhoben wird - richterliche Mitwirkung in anderen Verfahren zu vergleichbaren ...

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkungsausschluss unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an der Sache; Richterliche Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Kein Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn (unstatthafte) Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren erhoben wird - richterliche Mitwirkung in anderen Verfahren zu vergleichbaren ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 1 -2
    Mitwirkungsausschluss unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an der Sache; Richterliche Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Kein Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn (unstatthafte) Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren erhoben wird - richterliche Mitwirkung in anderen Verfahren zu vergleichbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Richterliche Vorbefassung: Ausschlussregelung für eigene Richter eng ausgelegt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Ablehnung von Verfassungsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2098
  • NZS 2017, 621
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 19. März 2013 (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfGE 133, 163 ) für den Fall formuliert hat, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst unzulässig vor einem Fachgericht angefochten und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend das Bundesverfassungsgericht erneut angerufen wird, gilt in gleicher Weise, wenn unmittelbar gegen eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren erneut Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

    Zumindest im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann darüber hinaus auch die Mitwirkung an verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind, nicht als Tätigkeit in derselben Sache im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gelten, wenn diese - offensichtlich unstatthaft - nunmehr selbst zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden sollen (vgl. BVerfGE 133, 163 ).

    Sie können darüber hinaus aus den genannten Gründen auch an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, da die Tätigkeit in den früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. BVerfGE 133, 163 ).

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 109, 130 ).
  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    c) In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. namentlich BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer zudem den Rechtsweg nicht erschöpft hat, soweit er sich gegen die Beitragserhebung in seinem konkreten Falle wendet.
  • BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfGE 1, 89 ), besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen.
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 109, 130 ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    Auch hinsichtlich der namentlich abgelehnten Mitglieder des Senats aber ist der Verweis auf ihre Mitwirkung in anderen Verfahren, in denen sich vergleichbare Rechtsfragen gestellt haben, von vornherein ungeeignet, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 ).
  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 109, 130 ).
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    c) In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. namentlich BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer zudem den Rechtsweg nicht erschöpft hat, soweit er sich gegen die Beitragserhebung in seinem konkreten Falle wendet.
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17
    Eine Verwerfung des Gesuchs in der abschließenden Entscheidung und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. hierzu BVerfGE 131, 239 ) ist ausreichend.
  • VG Sigmaringen, 24.01.2019 - 10 K 335/18

    Entziehung des Jagdscheins; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit;

    Denn die Mitwirkung eines Richters an einem Verfahren, der bereits mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (vor)befasst war, rechtfertigt - ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Gesichtspunkte - nicht die Annahme seiner Befangenheit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - BVerfGE 133, 377 = juris Rn. 71; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 - juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 07.08.2012 - 1 StR 212/12, wistra 2012, 444 = juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13 - juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 03. Juli 2014 - V S 15/14 - juris Rn. 7).
  • LSG Bayern, 30.10.2020 - L 20 KR 151/20

    Sozialgerichtsverfahren: Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG bei

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insofern nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2007, B 12 KR 26/05 R; BVerfG, Beschlüsse vom 28.02.2008, 1 BvR 2137/06, vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, und vom 13.04.2017, 1 BvR 610/17).
  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvC 1/18

    Verwerfung eines gegen mehrere Bundesverfassungsrichter gerichteten,

    Ein Ausschlusstatbestand liegt hingegen nicht vor im Falle der Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, juris, Rn. 2-4).

    Die Entscheidung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch die betroffenen Richter in einem früheren Verfahren begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu BVerfGE 78, 331 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, juris, Rn. 7, stRspr).

  • BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Da die Ausschlussregelungen als Ausnahmetatbestände gefasst sind (vgl. für die entsprechende Regelung in § 18 BVerfGG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, NJW 2017, S. 2098), spricht schon dies gegen eine analoge Anwendung.
  • BVerfG, 14.06.2017 - 1 BvR 2428/16

    Ablehnungsantrag und Verfassungsbeschwerde erfolglos

    Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -).
  • BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20

    Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und Verfassungsbeschwerde nicht

    Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2017 - L 15 SF 10/17
    Da das Befangenheitsgesuch unzulässig ist, braucht eine Anhörung der Beteiligten zur dienstlichen Äußerung des Richters, der erklärt hatte, er halte sich nicht für befangen, vor der Entscheidung des Senats nicht zu erfolgen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2018 - L 4 KR 184/15
    Im Übrigen hat das BVerfG zuletzt seine Auffassung nochmals bestätigt (siehe BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17, NJW 2017, 2098), so dass auch insoweit kein Anlass besteht, das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen.
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