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   BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99   

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BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99 (https://dejure.org/2003,2313)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 1 BvR 62/99 (https://dejure.org/2003,2313)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 (https://dejure.org/2003,2313)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Tendenzsschutz eines Konzerns erstreckt sich nicht auf wertneutrale Tochtergesellschaft (Zustellungsbetrieb eines Verlags)

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Tendenzsschutz eines Konzerns erstreckt sich nicht auf wertneutrale Tochtergesellschaft (Zustellungsbetrieb eines Verlags)

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 118 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einem Zeitungszustellungsbetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Tendenzschutz in verbundenen Unternehmen; Arbeitsrechtliche Belange zum Schutz der Arbeitnehmer als Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG); Abschirmung des Grundrechts der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 136
  • NJW 2003, 3189
  • NVwZ 2004, 209 (Ls.)
  • NZA 2003, 864
  • afp 2003, 424
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 77, 346).

    Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

    Der Staat darf die Presse allerdings nicht durch die allgemeinen Gesetze fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

    Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52, 283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ).

    Die Auslegung dieser grundrechtsausgestaltenden Regelung darf aber nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme des Betriebsrats zu tendenzbezogenen Kündigungsgründen als mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG unvereinbar angesehen, da dies die Gefahr einer tendenzbezogenen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in der Folge eine mögliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die Tendenz schaffe (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92

    Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52, 283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ).

    Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ; NJW 2000, S. 2339 ).

    Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 82 ; NJW 2000, S. 1711 ).

  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 77, 346).

    Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 ; 77, 346 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 505/95

    Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit von

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ; NJW 2000, S. 2339 ).

    Nur soweit Einschränkungen der Freiheit, Tendenzentscheidungen unbeeinflusst zu treffen, zu besorgen sind, müssen Beteiligungsrechte von Verfassungs wegen ausgeschlossen bleiben (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2339 ).

  • BAG, 31.10.1975 - 1 ABR 64/74

    Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die geistig-ideelle Beeinflussung wirkt danach grundsätzlich nur von dem beherrschenden Unternehmen auf das abhängige Unternehmen hin (vgl. BAGE 27, 301 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 352 = AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90

    Keine Verletzung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 82 ; NJW 2000, S. 1711 ).
  • LAG Köln, 24.09.1998 - 10 TaBV 57/97

    Tendenzschutz: konzernabhängiges Zeitungszustellungsunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97 -,.
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 ; 77, 346 ).
  • BAG, 30.06.1981 - 1 ABR 30/79

    Tendenzunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die geistig-ideelle Beeinflussung wirkt danach grundsätzlich nur von dem beherrschenden Unternehmen auf das abhängige Unternehmen hin (vgl. BAGE 27, 301 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 352 = AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52, 283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ).
  • BVerfG, 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99

    Erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das "630

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, wichtig, da der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung - das Abonnement - davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99; BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99).

    Zu ihnen gehören auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, maßgeblich auch die des Arbeitszeitgesetzes (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99) und hier u.a. die Regelung in § 6 Abs. 5 ArbZG.

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dessen Schutzbereich auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, fällt (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 b der Gründe, BVerfGK 1, 136) , die Übergangsregelung tatsächlich geboten hat (krit. etwa: Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 24 Rn. 53 f.; Pötters in Thüsing 2. Aufl. § 24 MiLoG Rn. 11; HK-MiLoG/Jerchel/Trümmer 2. Aufl. § 24 Rn. 67 ff.; sh. zum generellen Verlangen einer Ausnahme vom Mindestlohn für die Zeitungszustellung: die Rechtsgutachten Di Fabio, Mindestlohn und Pressefreiheit [2014] sowie Degenhart, Pressefreiheit als Vertriebsfreiheit [2013]) oder sie lediglich Ausdruck der besonderen Wertschätzung der freien Presse ist, die diese in den Gesetzgebungsorganen genießt (so MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 24 MiLoG Rn. 2) .
  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1105/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f.).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO.; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    aa) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit auch noch im Streitzeitraum zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten gehörte und damit dem Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfiel (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 b der Gründe; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - zu II 2 a der Gründe) .

    Die Medienfreiheit gewährleistet nicht, dass Medienerzeugnisse verbreitet werden können, ohne die allgemein geltende Rechtsordnung zu beachten (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 c der Gründe) .

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 755/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1062/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 486/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 766/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Niedersachsen, 27.04.2016 - 13 Sa 848/15

    Mindestlohn für Zeitungszusteller; vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen und redaktionellen Anzeigenblättern durch Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit ( vgl. BVerfG vom 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99; v. 29.04.2003 - 1 BvR 62/99; Barczak, RdA 14, 290, 297, m.w.N. ).
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07

    Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1486/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1862/19

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Arbeitnehmer in Presseunternehmen

  • LAG Hamm, 27.11.2019 - 6 Sa 911/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • ArbG Paderborn, 11.07.2019 - 2 Ca 437/19

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • ArbG Paderborn, 13.06.2019 - 1 Ca 305/19

    Zur Höhe des Nachtarbeitszuschlags für Zeitungszusteller

  • ArbG Paderborn, 14.03.2019 - 2 Ca 1332/18

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18

    Nachtarbeitszuschlag - angemessene Höhe - Zeitungszusteller

  • LAG München, 02.09.2008 - 6 Sa 1153/07

    Kündigung - Tendenzschutz

  • BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 273/03

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Kündigungsschutz - Außerordentliche

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

  • LAG Bremen, 07.12.2016 - 3 Sa 83/16

    Mindestlohn bei Zeitungszustellern

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