Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.03.2007

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   BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07   

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https://dejure.org/2007,292
BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 (https://dejure.org/2007,292)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 (https://dejure.org/2007,292)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 (https://dejure.org/2007,292)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 176 GVG
    Rundfunkfreiheit; Bericht über ein Strafverfahren; sitzungspolizeiliche Anordnung (Beschränkung von Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach der mündlichen Verhandlung und in den Sitzungspausen; Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Gerichtsfernsehen

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Ton- und Bildaufnahmen aus dem Gerichtsaal - Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheitdes Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- undBildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.

  • markenmagazin:recht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
    Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit

  • Telemedicus

    Fernsehen aus dem Gerichtssaal III - Coesfelder Bundeswehrprozess

  • Telemedicus

    Fernsehen aus dem Gerichtssaal III - Coesfelder Bundeswehrprozess

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ton- und Bildaufnahmen bei Gericht

  • Wolters Kluwer
  • kanzlei.biz

    Sitzungspolizeiliche Anordnungen über Bild- und Tonaufnahmen

  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Recht am eigenen Bild in einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GVG § 176
    Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Filmaufnahmen im Sitzungssaal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BVerfG lässt Fernsehaufnahmen aus dem Gerichtssaal unter Bedingungen zu

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Fernseh-Berichterstattung im Gericht grundsätzlich zulässig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Fernsehberichterstattung im Gericht bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse

  • beck.de (Leitsatz)

    Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fernseh-Berichterstattung im Gericht grundsätzlich zulässig

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rekruten-Fall

    Art. 5 Abs. 2 Satz 2; §§ 169, 176 GVG
    Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Umfeld der Hauptverhandlung; Grenzen des Ermessens des Vorsitzenden bei sitzungspolizeilichen Maßnahme; Rundfunkfreiheit; Verhältnismäßigkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 309
  • NJW 2008, 977
  • MMR 2008, 231
  • MIR 2008, Dok. 040
  • K&R 2008, 172
  • ZUM 2008, 221
  • afp 2008, 156
  • JR 2008, 119
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Zu berücksichtigen sind bei der Ermessensausübung auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44, 64).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44, 69) oder wie anwesende Zuhörer.

    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ff.; 103, 44, 68).

    Auch hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an der Prüfung, ob die angegriffene Anordnung verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ).

    Die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und Bewegtbildaufnahmen, wird demgegenüber von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Zu deren Schutzbereich gehört das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber in nicht hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    a) Folgt aus Verfassungsrecht, dass allgemein oder im konkreten Fall der Zugang zu einer Sitzung oder Verhandlung des Gerichts als solcher oder hinsichtlich der Modalitäten der Aufnahme von Informationen weiter als geschehen hätte eingeräumt werden müssen, kann dies vom Träger des Grundrechts der Informationsfreiheit, hinsichtlich des Ausschlusses rundfunkspezifischer Aufnahme- und Verbreitungstechniken vom Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44 ); insoweit erfolgt die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber.

    Die Verwendung dieser Techniken erfolgt im Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    (a) Zu den Schutzinteressen gehört das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 103, 44 ).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 ) oder wie anwesende Zuhörer.

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125, 138 f.).

    Ein zumutbar zu beschreitender Rechtsweg vor den Fachgerichten war der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Vorsitzenden nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Ein Rechtsschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Klärung besteht jedoch auch bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 97, 298, 103, 44 ).

    Die Frage, in welchem Umfang die Anfertigung von Ton-, Foto- und Bewegtbildaufnahmen des Geschehens am Rande der Hauptverhandlung einer Beschränkung durch den Vorsitzenden unterworfen werden darf, war in der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein für eine Berichterstattung über das Geschehen am Rande einer Hauptverhandlung gegen Angeklagte von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu behandeln (vgl. BVerfGE 91, 125 ) und bot daher keine Gelegenheit zur verfassungsrechtlichen Klärung im Hinblick auf Verfahren mit Angeklagten ohne diese besondere Bedeutung.

    Auch hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an der Prüfung, ob die angegriffene Anordnung verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ).

    Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 91, 125 ; stRspr).

    Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ).

    Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. beispielsweise BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ).

    Diese können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich machen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

    d) Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen, die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ff.; 103, 44, 68).

    Das Informationsinteresse wird regelmäßig umso stärker sein und in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa aufgrund der Art der Begehung oder der Besonderheit des Angriffsobjekts (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist.

    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 103, 44 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00

    Erlass einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen vor dem Beginn und nach dem

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Aber auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden steht ein Anspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn Veröffentlichungen von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2007 - 1 BvR 1438/07 -, NJW-RR 2007, S. 1416).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

    d) Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen, die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    (aa) Die Befugnis der Medien zur Gewinnung und Veröffentlichung visueller Aufzeichnungen der bei einer Verhandlung anwesenden Personen ist insbesondere an dem Recht am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts zu messen, das dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die Verwendung, sondern auch für die Anfertigung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere bietet (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist.

  • BGH, 27.10.1969 - 2 StR 636/68

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes - Anfertigung von Tonaufnahmen,

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Dementsprechend gehen die Fachgerichte von einer grundsätzlichen Öffnung des Zeitraums vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen für Medien unter Einschluss der Möglichkeit des Einsatzes von rundfunkspezifischen Aufnahme- und Verbreitungstechniken aus (vgl. - für das Strafverfahren - BGHSt 23, 123).

    b) Das Gerichtsverfassungsrecht schließt die Berichterstattung durch Rundfunk in dem zwar zur Sitzung, aber nicht zur Verhandlung im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen nicht aus (vgl. BGHSt 23, 123 ).

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Die Aufzeichnung des Geschehens am Rande der Verhandlung kann den Angeklagten in seinem von § 148 Abs. 1 StPO verbürgten Recht auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger beeinträchtigen und damit gegebenenfalls den Anspruch auf ein faires Verfahren tangieren (vgl. BVerfGE 49, 24, 55).

    Ebenso kann die Aufzeichnung des Geschehens am Rande der Verhandlung den Angeklagten in seinem von § 148 Abs. 1 StPO verbürgten Recht auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger beeinträchtigen und damit gegebenenfalls den Anspruch auf ein faires Verfahren tangieren (vgl. BVerfGE 49, 24 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. beispielsweise BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ).
  • BGH, 10.01.2006 - 1 StR 527/05

    Zum Grundsatz der Öffentlichkeit bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
    Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen wird durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220 ).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 07.06.2007 - 1 BvR 1438/07

    Erlass einer eA zur Gestattung von Filmaufnahmen der Mitglieder einer Strafkammer

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 14.90

    Abwehr von Tonaufnahmen in Ratssitzungen

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Eine Begrenzung der Presse auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbleibt und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 99, 129 ; 119, 309 ; 139, 148 ).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz eines erledigenden Ereignisses auch im Fall des Todes des Beschwerdeführers fort (vgl. BVerfGE 124, 300 ; vgl. allgemein BVerfGE 81, 138 ; 96, 288 ; 98, 218 ; 119, 309 ).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO).
  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Dies ist vorliegend - jedenfalls in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der angegriffenen Anordnung (vgl. BVerfGE 119, 309 ) - nicht der Fall.

    Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Vor dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung und in Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen unter Verwendung der hierzu erforderlichen technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).

    Auch in der Anordnung einer solchen Anonymisierung kann aber eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Im Rahmen der hier anzustellenden Folgenabwägung unerheblich ist, ob die Begründung der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung hinreichend erkennen lässt, dass im Rahmen der gebotenen Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 119, 309 ).

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; 119, 309, 321 f.; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32).

    Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; 91, 125, 137; 119, 309, 321 f.; Beater, aaO, Rn. 1313; Kissel/Mayer, aaO, § 176 Rn. 1; KK/Diemer, aaO, § 176 GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, aaO, § 176 GVG Rn. 1, 10).

    bb) In der Verpflichtung zur Anonymisierung liegt eine gewichtige Beschränkung der Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309, 326; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 12; 2009, 2117 Rn. 19).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Das Rechtsschutzinteresse besteht schon deshalb fort, weil die Bayerische Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, das Landesgesetz bald anpassen zu wollen (vgl. nunmehr zu Art. 15 Abs. 3 BayVSG auch BayLTDrucks 18/21537, S. 4), wodurch sich die von den Beschwerdeführern behaupteten Beeinträchtigungen wiederholen würden (vgl. dazu BVerfGE 103, 44 ; 116, 69 ; 119, 309 ).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    a) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).

    Da Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ), bedarf es konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung.

    Eines der wesentlichen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige, forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, setzt Rahmenbedingungen voraus, die Hemmungen und Aufgeregtheit - gerade beim im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen - vermeiden helfen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Hier gelten die für den Angeklagten entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350 ).

    Es ist insofern naheliegend, dass bei einer Abbildung dieser Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten ist, und ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Es ist weiter zu beachten, dass Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger als Organe der Rechtspflege kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit und der Medien stehen und deshalb nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte haben wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Dabei kann auch eine Mitwirkung in anderen Verfahren, aus denen sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben, von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Denn ihrer bedarf es nicht, wenn keine durch das spezifische Verfahren und das Gewicht des konkret in Frage stehenden Persönlichkeitsrechts geprägte Abwägungsentscheidung zu treffen ist sondern eine typisierte Regelung zur allgemeinen Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufs oder eine Anordnung, für deren Untersagung die Gründe auf der Hand liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

  • BVerfG, 14.09.2011 - 2 BvR 449/11

    Strafverteidiger; Akteneinsicht (Aktenübersendung); Vollmacht (Zweifel an der

    Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedoch fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (BVerfGE 33, 247 ; 52, 42 ; 81, 138 ; 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ).
  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

    Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Nicht nur die Untersagung der Bildberichterstattung am Rande der Hauptverhandlung - wie hier in Pausen und am Ende der Sitzungen - kann die Rundfunkfreiheit berühren, sondern auch die Art der Verhandlungsführung, soweit sie auf die Verwirklichung der Pressefreiheit und die Möglichkeit der Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit zurückwirkt (vgl. BVerfGE 119, 309 ) wie hier die Ermöglichung des Zugangs des Angeklagten und seines Verteidigers durch einen besonderen Zugang nach Eröffnung der Hauptverhandlung.

    Darüber hinaus kann in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).

    Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aber regelmäßig nicht allein auf diesen und die ihm zur Last gelegten Taten, sondern auch auf diejenigen Personen gerichtet, die in dem der besonderen Aufmerksamkeit unterliegenden Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder als zur Mitwirkung an der Verhandlung berufener Rechtsanwalt an der Rechtsfindung mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).

    Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Zwar steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

  • OLG Hamburg, 05.04.2012 - 3-14/12

    Körperverletzung zum Nachteil eines Pressefotografen: Notwehr des Angeklagten

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

  • BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm

  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11

    Zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit - hier: Verbot des Tragens von

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 3 T 4/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

  • BGH, 01.07.2021 - 1 StR 519/20

    Beschränkte Kameraöffentlichkeit: Zulassung von Videoaufnahmen bei der

  • BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01

    Keine Verletzung der Berichterstattungsfreiheit durch sitzungspolizeiliche

  • VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10

    Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen

  • BGH, 31.05.2022 - VI ZR 95/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

  • BVerfG, 27.02.2024 - 2 BvR 637/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Rechtsschutzziels und

  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

  • BVerfG, 30.03.2012 - 1 BvR 711/12

    Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Rundfunkfreiheit; Fernsehaufnahmen;

  • BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 203/10

    Rundfunkberichterstattung aus Gemeinderatssitzung

  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der

  • BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • BVerfG, 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11

    Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung über Strafverfahren

  • BVerfG, 22.03.2013 - 1 BvR 791/12

    Zum Umfang der Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters sowie zum Fortbestehen

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 19.12

    Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

  • BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 123/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

  • EGMR, 21.09.2017 - 51405/12

    Deutsche Medien scheitern

  • BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18

    Reichweite einer sitzungspolizeilichen Anordnung

  • BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17

    Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung von fünf Mitarbeitern der Deutschen

  • BVerfG, 08.07.2016 - 1 BvR 1534/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

  • OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 A 2.23

    Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst

  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10

    Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle);

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter;

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 2031/10

    Zum Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 30.12

    Informationszugang; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Ausgestaltung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17

    Privatsender SAT.1 vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 273/16

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Zugänglichmachung

  • OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 2001/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 75/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

  • BVerfG, 27.07.2023 - 2 BvR 917/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betreffend die Gewährung

  • VG Saarlouis, 08.06.2010 - 11 L 502/10

    Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht

  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 196/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2008 - 13a F 11/08

    Im Vorfeld stattfindende Sitzungen der Bundesländer von Entscheidungen über

  • OLG Oldenburg, 21.07.2015 - 13 U 51/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Polizeibeamten durch die

  • KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09

    Abbildung einer Person im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens:

  • BVerfG, 29.05.2008 - 1 BvR 1438/07

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach Wegfall der

  • StGH Hessen, 05.05.2021 - P.St. 2729
  • BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvQ 30/15

    Kein Rechtsschutzinteresse bei bloßer Wiederholung eines Antrags auf Erlass einer

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06

    Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Aufhebung

  • BVerfG, 09.11.2015 - 1 BvR 3460/13

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlenden

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 125/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

  • BVerfG, 03.07.2015 - 1 BvR 2405/11

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt

  • BVerfG, 04.05.2016 - 1 BvR 701/16

    Verfassungsbeschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnung erfolglos

  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 3 Ws 281/19

    Ermessensausübung bei sitzungspolizeilicher Beschränkung der Medienarbeit

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 126/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

  • LG Berlin, 26.02.2009 - 27 O 982/08
  • VG Köln, 05.05.2011 - 6 K 947/10

    Städtische Oper muss keine Pressefotografen zulassen

  • OLG Hamburg, 11.08.2009 - 7 U 37/09

    Recht am eigenen Bild: Unterlassungsanspruch gegen eine identifizierende

  • LG Frankfurt/Main, 20.10.2022 - 3 O 127/22
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 6 S 7/09

    Soweit HwO § 28 die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, Daten an Dritte zu

  • BVerfG, 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11

    Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 1565/11

    Verfassungsbeschwerde betreffend Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG erfolglos

  • VG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 3924/13

    Anspruch eines Journalisten auf Erteilung der Ergebnisse der Prüfmitteilung zum

  • VG Gelsenkirchen, 15.10.2018 - 20 K 2276/18

    Informationszugang Verhinderungszeiten Dienstalter Lebensalter

  • OLG Köln, 29.08.2017 - 15 U 180/16

    Unterlassungsansprüche der Hinterbliebenen eines im Zusammenhang mit einem gegen

  • BVerfG, 03.12.2014 - 2 BvR 1956/13

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Zu den

  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 20 K 5442/19

    Informationszugang, Qualifikation, Familienrichter, personenbezogene Daten,

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2014 - 39-IV-14
  • KG, 14.10.2010 - 10 U 79/09

    Anwalt muss Berichterstattung hinnehmen

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2012 - VfGBbg 60/12

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Rechtsschutzbedürfnis; Kosteninteresse;

  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 - 20 K 4635/18

    Informationszugang Verhinderungszeiten Dienstalter Lebensalter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2015 - 4 E 243/15

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme anlässlich

  • VerfGH Berlin, 20.04.2016 - VerfGH 188/14

    Wegen Erledigung und nicht gegebener Wiederholungsgefahr unzulässige

  • LG Berlin, 12.02.2009 - 27 O 1016/08

    Persönlichkeitsverletzung bei Veröffentlichung eines vom mutmaßlichen Opfer

  • LG Leipzig, 19.06.2008 - 8 O 1796/08

    Heimliches Filmen durch TV-Sender in Kaufhäusern ist unzulässig

  • VG Gelsenkirchen, 15.10.2018 - 20 K 2852/18

    Informationszugang; Verhinderungszeiten; Dienstalter; Lebensalter

  • LG Hamburg, 19.11.2013 - 705 Ns 60/12
  • LG Berlin, 04.09.2008 - 27 O 632/08

    Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07   

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https://dejure.org/2007,1647
BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07 (https://dejure.org/2007,1647)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2007 - 1 BvR 620/07 (https://dejure.org/2007,1647)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2007 - 1 BvR 620/07 (https://dejure.org/2007,1647)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 169 GVG; § 176 GVG; § 32 BVerfGG
    Medienberichterstattung über ein Strafverfahren (Zulassung durch das Bundesverfassungsgericht); Rundfunkfreiheit (sitzungspolizeiliche Beschränkungen); Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten (Bildaufnahmen; Hinnahme durch Richter, Schöffen, Rechtsanwälte; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen vor dem Beginn und nach dem Ende der Sitzung einer Strafkammer - Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter der Angeklagten

  • Telemedicus

    Coesfelder Bundeswehrprozess

  • Wolters Kluwer

    Reichweite sitzungspolizeilicher Maßnahmen über die Anfertigung von Fernsehaufnahmen in einer Hauptverhandlung in Strafsachen; Zulässiger Umfang einer Fernsehberichterstattung über das Geschehen am Rande der Verhandlung einer Strafsache; Beeinträchtigung von Belangen der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    GVG § 176; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Fernsehberichterstattung bei überregional beachtete Hauptverhandlung in Strafsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag des ZDF gegen Film-Verbot weitgehend erfolgreich

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BVerfG lässt Fernsehaufnahmen aus dem Gerichtssaal unter Bedingungen zu

  • beck.de (Leitsatz)

    Fernsehaufnahmen aus einer Hauptverhandlung in Strafsachen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Eilantrag ZDF gegen Film-Verbot weitgehend erfolgreich

  • beck.de (Kurzinformation)

    Fernsehberichterstattung im Gericht bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eilantrag des ZDF gegen Film-Verbot weitgehend erfolgreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 435
  • NJW-RR 2007, 986
  • MMR 2007, 306
  • DVBl 2007, 496
  • K&R 2007, 314
  • ZUM 2007, 376
  • afp 2007, 117
  • JR 2007, 390
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00

    Erlass einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen vor dem Beginn und nach dem

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07
    Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen und nicht gefilmt zu werden, ist im Hinblick auf Filmaufnahmen im Gerichtssaal angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren daher regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00 - NJW 2000, 2890 ; Kammerbeschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 620/07 - NJW-RR 2007, 986 ; Kammerbeschl. v. 07.06.2007 - 1 BvR 1438/07 - NJW-RR 2007, 1416 ; Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 1 BvR 3129/07 - juris Rn. 15).

    § 169 GVG sieht von vornherein nur eine eingeschränkte Öffnung dieser Informationsquelle vor (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001, a.a.O., S. 62; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119, 309 ; Zorn, a.a.O.).

    Hat die Presse Zugang zwecks Berichterstattung, aber wie hier in § 4 LPresseG und § 169 GVG in rechtlich einwandfreier Weise unter sachgemäßen Beschränkungen, liegt in dieser Begrenzung kein unzulässiger Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001, a.a.O., S. 59 f.; Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., S. 319).

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

    Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse ist die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst (vgl. BVerfGK 10, 435 ).

    Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).
  • BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Diese umfasst die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal (vgl. BVerfGK 10, 435 ).
  • BVerfG, 07.06.2007 - 1 BvR 1438/07

    Erlass einer eA zur Gestattung von Filmaufnahmen der Mitglieder einer Strafkammer

    Ein Interesse der Richter und Schöffen, außerhalb konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Sicherheit in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007, - 1 BvQ 620/07 -, DVBl. 2007, S. 496 f., Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

    Ihr stehen für den Fall eines Erlasses der Eilanordnung und einer Nichtstattgabe der Verfassungsbeschwerde denkbare Nachteile für die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber, die im Rahmen einer Folgenabwägung jedoch geringeres Gewicht haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007, - 1 BvQ 620/07 -, DVBl. 2007, S. 496 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Zwar kann es geboten sein, eine nur geringe Wahrscheinlichkeit in die Folgenabwägung auch nur mit geringerem Gewicht einzustellen (vgl. z. B. BVerfG vom 15.3.2007 NJW-RR 2007, 986/987 f.).
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