Rechtsprechung
   BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1523
BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 (https://dejure.org/2000,1523)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 (https://dejure.org/2000,1523)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 (https://dejure.org/2000,1523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit an die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern - Programmfreiheit und Personalentscheidungsbefugnis vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfaßt

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rundfunkfreiheit und Beschäftigung von Angestellten/freien Mitarbeitern

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Bundesarbeitsgericht - Entscheidung - Begründung - Rundfunkfreiheit - Programmfreiheit - Öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt - Juristische Person

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 23; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 620 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier redaktioneller Mitarbeiter bei Rundfunkanstalten verletzt die Rundfunkfreiheit nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 653
  • BB 2000, 1302
  • afp 2000, 164
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Die von ihnen aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 59, 231 ).

    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt haben (BVerfGE 18, 85 ; 59, 231 ; stRspr).

    Der Beschwerdeführer kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung dieses Grundrechts geltend machen (BVerfGE 59, 231 ).

    aa) Die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, die von den Gerichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Rundfunkmitarbeitern und Rundfunkanstalten zu beachten sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231 ) entwickelt.

    Dies kann seinerseits voraussetzen, dass unterschiedliche Vertragsgestaltungen einsetzbar sind und dass die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (vgl. BVerfGE 59, 231 ).

    Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (vgl. BVerfGE 59, 231 ).

    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind ebenso Sache der dafür zuständigen Arbeitsgerichte wie die dem vorausgehende und hier in den Ausgangsverfahren relevante Frage ihrer Anwendbarkeit (BVerfGE 59, 231 ).

    Das trifft etwa auf die Anwendbarkeit der Regelungen des Sozialversicherungsrechts und die damit verbundenen finanziellen Folgen zu (vgl. BVerfGE 59, 231 ).

    Das sind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip und die Berufsfreiheit (BVerfGE 59, 231 ).

    Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfGE 59, 231 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit sind nicht nur unmittelbare Einflussnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (BVerfGE 90, 60 ).

    Dies sicherzustellen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei eine Finanzierung gewähren muss, die die Rundfunkanstalten in die Lage versetzt, die ihnen zukommende Funktion im dualen System erfüllen zu können (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Dass die Finanzausstattung der Rundfunkanstalt zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags ausreicht, ist vom Erfordernis funktionsgerechter Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfasst, dem der Gesetzgeber Rechnung tragen muss (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Maßgebliches Kriterium hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr die Zugehörigkeit zu einem Mitarbeiterteam, wohl aber die Befugnis des Dienstberechtigten zur Verfügung über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (seit dem Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 -, AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit; seine frühere Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgegeben in BAGE 78, 343 ).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Maßgebliches Kriterium hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr die Zugehörigkeit zu einem Mitarbeiterteam, wohl aber die Befugnis des Dienstberechtigten zur Verfügung über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (seit dem Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 -, AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit; seine frühere Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgegeben in BAGE 78, 343 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Doch müssen die Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Im Rahmen der Befristungskontrolle berücksichtigt die Rechtsprechung vor allem, in welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk- und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß bei Bejahung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Gefahr ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann (vgl. BAG, NZA 1998, S. 1336 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt haben (BVerfGE 18, 85 ; 59, 231 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Allerdings ist der unter Bezugnahme auf die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (abgedruckt in NZA 1993, S. 741 ff.) erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die isolierte Anwendung des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs könne zu einer unverhältnismäßigen Zurückdrängung der Rundfunkfreiheit führen, im Ansatz berechtigt.
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
    Es ist Sache der Rundfunkanstalten, wie sie die ihnen zur funktionsgerechten Erfüllung ihres Programmauftrags zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen (vgl. BVerfGE 87, 181 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 54 ff; Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 9 ff).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - Beschluss vom 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - zitiert nach juris).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 16).

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - zu C II und III der Gründe, BVerfGE 59, 231; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b bb der Gründe) .

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b aa der Gründe) .

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. -; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - zu 2 der Gründe) .

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 c bb der Gründe) .

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231 ff.; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25, zu II 2 b bb der Gründe).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO, zu II 2 b aa der Gründe).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (grundlegend BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - NZA 2000, 1097).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO, zu II 2 c bb der Gründe).

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften haben die Arbeitsgerichte fallbezogen zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite abzuwägen (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 ua - NZA 2000, 653 = Juris RdNr 14 ff; BAGE 119, 138 RdNr 11, 20 f; BAGE 132, 59 RdNr 38 mwN) .

    Mit der Qualifizierung eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer wird die Rundfunkfreiheit nur beeinträchtigt, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 ua - NZA 2000, 653 = Juris RdNr 27; vgl zur gebotenen Abwägung im Einzelfall zB BAG Urteil vom 4.12.2013 - 7 AZR 457/12 - AP Nr. 113 zu § 14 TzBfG = NZA 2014, 1018 = Juris RdNr 32 mwN).

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b bb der Gründe, AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b aa der Gründe, aaO.).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (grundlegend BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO.; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - NZA 2000, 1097).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 c bb der Gründe, aaO.).

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin - nicht programmgestaltende Tätigkeit

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - zu   C II und III der Gründe, BVerfGE 59, 231; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b bb der Gründe) .

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b aa der Gründe) .

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. -; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - zu 2 der Gründe) .

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 c bb der Gründe) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2014 - L 8 R 463/11

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener

    Diese Rechtsprechung (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 668/12, BAGE 145, 26 ff. [Cutterin]) fußt auf den Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in solchen Fällen in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77 u.a., BVerfGE 59, 231 ff.; Beschluss v. 18.2.2000, 1 BvR 491/93 u.a., AP Nr. 9 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.2.2000, a.a.O.).

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

    Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 12) .

    Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 14) .

  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.08.2016 - L 6 R 95/14

    Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung sind selbständig

    Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Wertung der von der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit als selbständig auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstatus bei Rundfunk- und Fernsehanstalten (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 -, juris) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 -, juris) entspricht.
  • ArbG Kiel, 11.11.2014 - 5 Ca 760c/14

    Kameramann, Arbeitnehmereigenschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit, persönliche

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13.01.1982 -1 BvR 848/77 - zu C II und drei der Gründe, BVerfGE 59, 231; 18.02.2000 -1 BvR 491/93 - zu II 2 b bb der Gründe).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 - zu II 2 b aa der Gründe).

    Es ist von Verfassung wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigung oder Befristungsabrede - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vergleiche BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 - zu II 2 c bb der Gründe; vergleiche zum Ganzen BAG vom 17.04.2013-10 AZR 272/12, juris).

  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05

    Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

  • LAG München, 24.02.2015 - 6 Sa 407/14

    Berufung, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmerstatus, Wiedereinsetzung, Erkrankung,

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2121/94

    Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit und Programmgestaltungsfreiheit durch

  • BAG, 24.10.2018 - 7 AZR 92/17

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Producer bei einer Rundfunkanstalt

  • LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14

    Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von §

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 6/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 5 Sa 200/19

    Arbeitnehmerstatus eines Redakteurs bei einer Fernsehanstalt - Wirksamkeit einer

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2018 - L 4 R 1487/16

    Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung bei dem

  • ArbG Karlsruhe, 01.02.2005 - 4 Ca 191/04

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters - Änderungskündigung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 2 Sa 819/06

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters

  • LSG Sachsen, 17.09.2015 - L 1 KR 10/11

    Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Beschäftigung; Kameramann;

  • OVG Bremen, 01.12.2015 - 6 LP 103/14

    Personalrat bei Radio Bremen ist auch für Mitarbeiter in arbeitnehmerähnlicher

  • OVG Saarland, 15.06.2012 - 5 A 350/11

    Mitbestimmungsrechte bei der Beschränkung des Umfangs und der Beendigung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2007 - L 16 (14) R 140/06

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen, 31.07.2015 - L 1 KR 73/10

    Krankenversicherung - Beschäftigung; Dienstplan; freier Mitarbeiter; Moderator;

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 9 BA 1059/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Radiomoderatorin - programmgestaltende

  • LAG Köln, 10.07.2020 - 10 Sa 26/20

    Statusklage; Onlineredakteur

  • ArbG Köln, 20.11.2019 - 3 Ca 3309/19
  • ArbG Berlin, 20.01.2004 - 47 Ca 17605/03
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