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   BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02   

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BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02 (https://dejure.org/2003,7882)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2003 - 1 BvR 646/02 (https://dejure.org/2003,7882)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 646/02 (https://dejure.org/2003,7882)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsverletzung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes; Grundrechtsverletzung durch den Umfang einer Exklusivlizenz nach dem Postgesetz

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PostG § 51 Abs. 1 S. 1; GG Art. 87f Art. 143b
    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Konkurrenten gegen die sog. gesetzliche Exklusivlizenz der Deutschen Post AG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 306
  • NVwZ 2004, 96
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02
    Es ist kein Grund vorhanden, den Lauf dieser Frist für eine unverändert gebliebene Bestimmung deshalb erneut beginnen zu lassen, weil der Gesetzgeber sie gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ).
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02
    Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an eine eng auszulegende Frist gebunden (vgl. BVerfGE 23, 153 ).
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02
    Es ist kein Grund vorhanden, den Lauf dieser Frist für eine unverändert gebliebene Bestimmung deshalb erneut beginnen zu lassen, weil der Gesetzgeber sie gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ).
  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Dem steht nicht entgegen, dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen teilweise schon im Hamburgischen Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulwesens vom 27. Mai 2003 enthalten waren (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 43, 108 ; 80, 137 ; BVerfGK 1, 306 ), da der hamburgische Gesetzgeber durch das Fakultätengesetz das Verhältnis zwischen den beiden Organen auf Fakultätsebene, dem Dekanat als Leitungsorgan einerseits und dem Fakultätsrat als Kollegialorgan andererseits, gegenüber der vorhergehenden Rechtslage in §§ 90, 91 HmbHG neu justiert und die den beiden Organen jeweils zustehenden Kompetenzen ungeachtet im Einzelnen bestehender Übereinstimmungen zwischen alter und neuer Rechtslage insgesamt neu gefasst hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zugelassen; die Ausschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 4, 309 ; 11, 255 ; 18, 1 ; 18, 85 ; 23, 153 ; BVerfGK 1, 306 ).

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsfähigkeit bzw. aufgrund

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zugelassen; die Ausschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 23, 153 ; 127, 87 ; BVerfGK 1, 306 ).
  • BVerfG, 12.11.2009 - 2 BvR 2034/04

    Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie durch eine

    Zwar ist anerkannt, dass dann, wenn eine Gesetzesänderung die angefochtene Vorschrift in der Weise betrifft, dass gerade durch diese Änderung die Verfassungswidrigkeit begründet oder erhöht wird, die Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesänderung innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zulässig ist (vgl. BVerfGK 1, 306 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

    17 vorigen Stand überspielt werden (BVerfGE 4, 309, 313 f.; 16, 1, 3, BVerfG [K], NVwZ 2004, 96, jeweils zu § 93 BVerfGG).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes

    Die Frist wird aber durch die Novellierung eines Gesetzes auch dann neu eröffnet, wenn die schon zuvor angreifbare Gesetzesbestimmung durch die Änderung anderer Bestimmungen eine neue, den Beschwerdeführer stärker als bisher belastende Wirkung erhalten hat (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 78, 350 ; 100, 313 ; BVerfGK 1, 306 ).
  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, S. 96 m.w.N.; Maunz/Schimidt-Bleibtreu/Klein u. a., BVerfGG, § 93 Rdnr. 46) zur Normsatzverfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG) ist nämlich die Frist zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen satzungsrechtliche Bestimmungen wegen der Tragweite eines solchen Antrags aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001, a.a.O, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE -, LKV 2003, 89).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch die Änderung einen erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat oder sonst die unveränderte Bestimmung für den Betroffenen eine rechtlich stärker belastende Wirkung als bisher verursacht und deshalb quasi einen "neuen Inhalt" gewonnen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1827/01 - NVwZ-RR 2002, 321; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003, - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, 96 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

    Durch die Änderung einer Satzung wird eine abgelaufene Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO allerdings dann erneut in Gang gesetzt, wenn die Änderungssatzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nun angegriffen werden und die eine zusätzliche Beschwer durch die bisher geltenden, für sich genommen nicht mehr angreifbaren Vorschriften bewirken, etwa weil sie deren Anwendungsbereich oder materiellen Gehalt ändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2012 - 9 S 2933/11 -, juris Rn. 63; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 07.02.1961 - 2 BvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139; Beschlüsse des Ersten Senats vom 19.03.1968 - 1 BvR 554/65 -, BVerfGE 23, 229 und vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; Kammerbeschluss vom 30.07.2003 - 1 BvR 646/02 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 8 CN 1/02 -, BVerwGE 120, 82; BayVGH, Urteil vom 16.06.2017 - 15 N 15.2769 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 13.02.2013 - 4 K 16/10 -, juris Rn. 18; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 18.06.2003 - 8 C 12003/02 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Urteil vom 20.08.2008 - 5 D 24/06 -, juris Rn. 18 f.).
  • LSG Bayern, 07.09.2010 - L 8 SO 151/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Sicherung des

    Zur "Gefahr der Entstehung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen" iSd Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03, vom 30.7.2003 - 1 BvR 646/02 = NVwZ 2004, 96 und vom 6.2.2007 - 1 BvR 3101/06).

    18 Eine "Gefahr der Entstehung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen" iSd Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03, vom 30.7.2003 - 1 BvR 646/02 = NVwZ 2004, 96 und vom 6.2.2007 - 1 BvR 3101/06) besteht damit nicht (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 03.12.2009, Az.: L 8 SO 191/09 B ER).

  • BVerwG, 27.09.2021 - 6 BN 1.21

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid

    Es ist kein Grund vorhanden, den Lauf dieser Fristen für eine unverändert gebliebene Bestimmung deshalb erneut beginnen zu lassen, weil der Normgeber sie gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Regelungswerks erneut in seinen Willen aufgenommen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, 96).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2012 - 9 S 2933/11

    Antragsfrist für Normenkontrolle im Fall der Satzungsänderung; keine

    Durch Änderung einer Satzung wird eine abgelaufene Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut in Gang gesetzt, wenn die Änderungssatzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nun angegriffen werden und die eine zusätzliche Beschwer durch die bisher geltenden, für sich genommen nicht mehr angreifbaren Vorschriften bewirken, etwa weil sie deren Anwendungsbereich oder materiellen Gehalt ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 07.02.1961 - 2 BvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139, 141, sowie Beschlüsse des Ersten Senats vom 19.03.1968 - 1 BvR 554/65 -, BVerfGE 23, 229, 237, und vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 149; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.07.2003 - 1 BvR 646/02 -, Juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 8 CN 1/02 -, BVerwGE 120, 82; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl. 2011, 239; Bay. VGH, Urteile vom 02.10.2001 - 23 N 01.723 -, BayVBl. 2002, 531, und vom 15.06.2005 - 4 N 03.1045 -, BayVBl. 2006, 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18.06.2003 - 8 C 12003/02 -, Juris Rn. 18; Sächs. OVG, Urteil vom 20.08.2008 - 5 D 24/06 -, Juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE, Juris Rn. 51; Wysk, in: ders. , VwGO, 2011, § 47 Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 83; Ziekow, in: Sodan/ders. , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 289a; Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Cle-mens/Dollinger , BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 90).
  • LSG Bayern, 15.04.2010 - L 8 SO 61/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung -

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