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   BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18   

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https://dejure.org/2023,4709
BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18 (https://dejure.org/2023,4709)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2023 - 1 BvR 656/18 (https://dejure.org/2023,4709)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2023 - 1 BvR 656/18 (https://dejure.org/2023,4709)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Erbringers von Leistungen häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V ) gegen die aufsichtsbehördliche Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 S 7 SGB 5 aF (jetzt: § 132a Abs 4 S 10 SGB 5) - mangelnde Darlegung der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Erbringers von Leistungen häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V ) gegen die aufsichtsbehördliche Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 S 7 SGB 5 aF (jetzt: § 132a Abs 4 S 10 SGB 5) - mangelnde Darlegung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Erbringers von Leistungen häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V ) gegen die aufsichtsbehördliche Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 S 7 SGB 5 aF (jetzt: § 132a Abs 4 S 10 SGB 5) - mangelnde Darlegung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzliche Krankenversicherung - und die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann der Schiedsspruch mit der Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Ziel angegriffen werden, den Schiedsspruch aufzuheben und den Vertragsinhalt neu festzusetzen (vgl. BSGE 107, 123 ).

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs erfolgt nicht erst bei "offenbarer" Unbilligkeit (§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern bereits bei schlichter Unbilligkeit (vgl. BSGE 107, 123 ; 121, 243 ).

    Die Frage der Billigkeit oder Unbilligkeit eines Schiedsspruchs umfasst also eine Rechtskontrolle und eine Inhaltskontrolle (vgl. BSGE 107, 123 ).

    Die Verfassungsbeschwerde hätte hier nicht nur die verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine Pflicht zur Einrichtung einer staatlichen Aufsicht aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aufzeigen müssen, sondern auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtsnatur und Rechtsmacht der Schiedsperson berücksichtigen müssen (vgl. BSGE 107, 123 ; 117, 288 ; 123, 254 ).

    Sie befasst sich insbesondere nicht damit, dass bestimmte rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nach gefestigter Rechtsprechung im Schiedsverfahren unabhängig von einer formalen Verfahrensordnung gelten (vgl. BSGE 107, 123 ; 121, 243 ; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 8 KR 254/13 -, Rn. 28; so auch Engelmann, in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 2016, Rn. 262) und weist selbst darauf hin, dass Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze im Schiedsverfahren der gerichtlichen Billigkeitskontrolle des Schiedsspruchs unterliegen.

    Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensgrundrechte wie das rechtliche Gehör und das faire Verfahren (dazu BSGE 107, 123 ; 121, 243 ).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18
    An die Stelle der Ersetzungsklage tritt eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs gerichtete Feststellungsklage, wenn das Gericht mangels ausreichendem Sachvortrag der Vertragsparteien nicht in der Sache entscheiden kann (vgl. BSGE 121, 243 ).

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs erfolgt nicht erst bei "offenbarer" Unbilligkeit (§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern bereits bei schlichter Unbilligkeit (vgl. BSGE 107, 123 ; 121, 243 ).

    Sie befasst sich insbesondere nicht damit, dass bestimmte rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nach gefestigter Rechtsprechung im Schiedsverfahren unabhängig von einer formalen Verfahrensordnung gelten (vgl. BSGE 107, 123 ; 121, 243 ; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 8 KR 254/13 -, Rn. 28; so auch Engelmann, in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 2016, Rn. 262) und weist selbst darauf hin, dass Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze im Schiedsverfahren der gerichtlichen Billigkeitskontrolle des Schiedsspruchs unterliegen.

    Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensgrundrechte wie das rechtliche Gehör und das faire Verfahren (dazu BSGE 107, 123 ; 121, 243 ).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 98/13
    Daraufhin legte die Klägerin am 08.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 08.10.2012 Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung eine auf Neuverbescheidung gerichtete Klage, die erfolglos blieb (SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 20.06.2013 - S 18 KR 161/13 - Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 26.04.2017 - L 1 KR 134/13 - Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16.01.2018 - B 3 KR 29/17 B - Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 656/18 anhängig).
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