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   BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17   

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https://dejure.org/2018,18168
BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17 (https://dejure.org/2018,18168)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2018 - 1 BvR 701/17 (https://dejure.org/2018,18168)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 (https://dejure.org/2018,18168)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 296 Abs 1 ZPO, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung des rechtlichen Gehörs als Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Gewährung des rechtlichen Gehörs als Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vom Amtsgericht übergangene Antrag auf mündliche Verhandlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Urteil ohne mündliche Verhandlung im § 495 a ZPO-Verfahren bei Antrag auf mündliche Verhandlung

Besprechungen u.ä.

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 495a Satz 2 ZPO ist zwingendes Recht

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr).

    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 89, 381 ).

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 367/15

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr).
  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 82/90

    Wirksamen Bestimmung der Klageerwiderungsfrist

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden sind (vgl. BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden sind (vgl. BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ).
  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 89, 381 ).
  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17
    Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden sind (vgl. BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ).
  • BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7 und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 7 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8).

    Sein ohne diese mündliche Verhandlung ergangenes Urteil verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 8).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 9 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 10).

  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) durch

    Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17-, juris Rn. 9; Wittschier in: Musielak/Voit a. a. O.).
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