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   BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73   

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https://dejure.org/1976,117
BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73 (https://dejure.org/1976,117)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1976 - 1 BvR 71/73 (https://dejure.org/1976,117)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 (https://dejure.org/1976,117)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Wahlwerbung

  • openjur.de

    Wahlwerbung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Wahlwerbung in einem Betrieb vor einer allgemeinen politischen Wahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 74 Abs. 2; GG Art. 3, Art. 5 Abs. 1
    Wahlwerbung im Betrieb durch ein Betriebsratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meinungsfreiheit - Wahlwerbung einer Koalition im Betrieb - Parteipolitische Betätigung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 133
  • NJW 1976, 1627
  • DVBl 1976, 709
  • BB 1976, 1026
  • DB 1976, 1485
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Vollends gehört diese nicht zum "Kernbereich" der geschützten Koalitionstätigkeit (vgl. BVerfGE 4, 96 [108]; 19, 303 [321]; 28, 295 [303]).

    Die Anwendung dieser Verfassungsnorm kann durch Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 28, 295 [310]) schon deshalb nicht ausgeschlossen sein, weil dieses Grundrecht in Fällen der vorliegenden Art nicht eingreift.

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Dabei umfaßt der Schutz der Verfassung auch Aktivitäten, die über die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge hinausgehen (vgl. BVerfGE 19, 303 [313 f.]).

    Vollends gehört diese nicht zum "Kernbereich" der geschützten Koalitionstätigkeit (vgl. BVerfGE 4, 96 [108]; 19, 303 [321]; 28, 295 [303]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Bei seiner großen Bedeutung ist seine Berücksichtigung jeweils im Rahmen des Möglichen geboten (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 15, 288 [295]).

    Zwar setzt die Norm des § 74 Abs. 2 BetrVG 72 der Freiheit der Meinungsäußerung Schranken, jedoch muß die Norm ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfGE 7, 198 [208 f.], st Rechtsprechung).

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Dem besonders stark ausgeprägten verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt eine darauf gerichtete Tätigkeit jedoch nur, soweit sie eine spezifisch koalitionsgemäße ist (vgl. BVerfGE 17, 319 [333]; 18, 18 [26]).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Bei seiner großen Bedeutung ist seine Berücksichtigung jeweils im Rahmen des Möglichen geboten (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 15, 288 [295]).
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Dem besonders stark ausgeprägten verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt eine darauf gerichtete Tätigkeit jedoch nur, soweit sie eine spezifisch koalitionsgemäße ist (vgl. BVerfGE 17, 319 [333]; 18, 18 [26]).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Nach alledem war der angefochtene Beschluß, ohne daß es einer Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht Bayern bedurfte (vgl. BVerfGE 35, 202), wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG aufzuheben.
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Vollends gehört diese nicht zum "Kernbereich" der geschützten Koalitionstätigkeit (vgl. BVerfGE 4, 96 [108]; 19, 303 [321]; 28, 295 [303]).
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Sie ist entgegen den Vorstellungen des Regierungsentwurfs zum Betriebsverfassungsgesetz 1972 vom Gesetzgeber ausdrücklich aufrechterhalten worden, nachdem sich der federführende Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung aufgrund von Sachverständigenanhörungen von der Notwendigkeit einer solchen weitreichenden Beschränkung überzeugt hatte (zu BTDrucks. VI/2729, S. 10).
  • LAG München, 25.01.1973 - 1 TaBV 77/72
    Auszug aus BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
    Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 25. Januar 1973 - 1 TaBV 77/72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Kempten /Allgäu vom 26. Juli 1972 - BV 13/72 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für geeignet halten, bleiben unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen überlassen (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133 ; Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 ).
  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen

    Bei ihrer Entscheidung haben sie dem Einfluss der Grundrechte auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 148, 267 ; stRspr; zum Arbeitsrecht BVerfGE 42, 133 ).

    Dazu gehören auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen (zu § 74 Abs. 2 BetrVG 72 bereits BVerfGE 42, 133 ).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auf Grund seiner großen Bedeutung ist seine Berücksichtigung jeweils im Rahmen des Möglichen geboten (so schon BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 sowie 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133; 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95 - BVerfGE 102, 347).

    Mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn das Grundrecht in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BVerfG 28. April 1976 aaO).

    Die diesem Grundrecht Schranken setzenden Regelungen und gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Positionen müssen deshalb ihrerseits aus der Erkenntnis der Werte setzenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer dieses Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (so schon BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198; seither st. Rspr., beispielsweise 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40; 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95 - BVerfGE 102, 347; ErfK/Dieterich 5. Aufl. Art. 5 GG Rn. 33).

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