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   BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07   

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BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07 (https://dejure.org/2007,3466)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2007 - 1 BvR 775/07 (https://dejure.org/2007,3466)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 (https://dejure.org/2007,3466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährleistung der Effektivität des Rechtschutzweges; Verpflichtungen des Gerichts bei einer außergewöhnlich langen Dauer eines Gerichtsverfahrens bzw. eines Zivilprozesses; Beschleunigung des Verfahrens bei Einholung von Sachverständigengutachten; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 411 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; EMRK Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen Zivilverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Göttingen - 8 O 133/07
  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739).

    Der Verfassung lassen sich jedoch keine festen Grundsätze dafür entnehmen, ab wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und deshalb nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Wenn es um Fragen geht, die durch verschiedene Sachverständige zu klären sind, ist - soweit rechtlich möglich - eine gleichzeitige Begutachtung zu erwägen, die durch entsprechende Vorkehrungen, wie die Anfertigung von Zweitakten, auch organisatorisch bewältigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich aber die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Es ist vielmehr verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

  • BVerfG, 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04

    Pflichten des Gerichts bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739).

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich aber die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Es ist vielmehr verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Denn die gesetzlich bislang nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde genügt dem in der Plenarentscheidung vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) besonders hervorgehobenen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht (vgl. BVerfGE 107, 395 ; offengelassen in BVerfGK 5, 316 ; vgl. auch EGMR Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 -, NJW 2006, S. 2389 - Sürmeli/Deutschland).

    Der Beschwerdeführer konnte mangels gesetzlicher Regelung nicht klar ersehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Untätigkeit des Gerichts besteht (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

  • LG Berlin, 19.01.2001 - 503-1/01

    Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    die überlange Dauer des Verfahrens 8 O 133/07 (ehemals 2 O 503/01) vor dem Landgericht Göttingen.

    Die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) werden dadurch verletzt, dass es das Landgericht Göttingen unterlassen hat, in dem Verfahren 8 O 133/07 (ehemals 2 O 503/01) in angemessener Zeit eine Entscheidung über die in dem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche zu treffen.

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739).

    Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ).

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Denn die gesetzlich bislang nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde genügt dem in der Plenarentscheidung vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) besonders hervorgehobenen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht (vgl. BVerfGE 107, 395 ; offengelassen in BVerfGK 5, 316 ; vgl. auch EGMR Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 -, NJW 2006, S. 2389 - Sürmeli/Deutschland).

    Nach Abwägung der konkreten Umstände ist es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2006, S. 2389 - Sürmeli/Deutschland; EGMR 5. Sektion, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01 -, JURIS; EGMR 5. Sektion, Urteil vom 26. April 2007 - 14635/03 -, JURIS) verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass der Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht noch nicht absehbar ist, obwohl es seit weit mehr als sechs Jahren andauert.

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Der Verfassung lassen sich jedoch keine festen Grundsätze dafür entnehmen, ab wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und deshalb nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).
  • EGMR, 05.10.2006 - 66491/01

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Nach Abwägung der konkreten Umstände ist es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2006, S. 2389 - Sürmeli/Deutschland; EGMR 5. Sektion, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01 -, JURIS; EGMR 5. Sektion, Urteil vom 26. April 2007 - 14635/03 -, JURIS) verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass der Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht noch nicht absehbar ist, obwohl es seit weit mehr als sechs Jahren andauert.
  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Denn die gesetzlich bislang nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde genügt dem in der Plenarentscheidung vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) besonders hervorgehobenen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht (vgl. BVerfGE 107, 395 ; offengelassen in BVerfGK 5, 316 ; vgl. auch EGMR Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 -, NJW 2006, S. 2389 - Sürmeli/Deutschland).
  • EGMR, 26.04.2007 - 14635/03

    Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07
    Nach Abwägung der konkreten Umstände ist es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2006, S. 2389 - Sürmeli/Deutschland; EGMR 5. Sektion, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01 -, JURIS; EGMR 5. Sektion, Urteil vom 26. April 2007 - 14635/03 -, JURIS) verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass der Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht noch nicht absehbar ist, obwohl es seit weit mehr als sechs Jahren andauert.
  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Siebenjährige Dauer eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503).
  • BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17

    Teilweise erfolgreiche Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines

    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 19).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 ).
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