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   BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62   

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https://dejure.org/1964,43
BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62 (https://dejure.org/1964,43)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.1964 - 1 BvR 79/62 (https://dejure.org/1964,43)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 1964 - 1 BvR 79/62 (https://dejure.org/1964,43)
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Katholischer Hausgehilfinnenverband

Art. 9 Abs. 3 GG, Gewerkschaft iSv § 2 Abs. 1 TVG kann auch eine nicht kampfwillige Organisation sein

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Hausgehilfinnenverband

  • openjur.de

    Hausgehilfinnenverband

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitskampfbereitschaft und Gewerkschaftsbegriff - Verband der katholischen Hausgehilfinnen und Hausangestelllten

  • opinioiuris.de

    Hausgehilfinnenverband

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1
    Begriff der "Gewerkschaft" i.S. von Art. 9 Abs. 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 18
  • NJW 1964, 1267
  • MDR 1964, 569
  • BB 1964, 594
  • DB 1964, 700
  • DÖV 1965, 391
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62
    Zu diesen Anforderungen gehöre auch das satzungsgemäße Bekenntnis zum Arbeitskampf; dies sei vom Bundesverfassungsgericht -- in BVerfGE 4, 96 -- durch die Forderung eines modernen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Vertretung der Interessen der Mitglieder, der Gegnerfreiheit und Unabhängigkeit anerkannt und durch die gegen 100 Jahre alte Entwicklung der kampfbereiten Gewerkschaften belegt.

    Nach einer anderen Meinung (so insbesondere Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., 2. Bd. S. 61, und BVerfGE 4, 96 [107 f.], wo das Gericht aber nur den berufsorganisatorischen Aufbau der Koalition im Auge hat) verpflichtet das Grundrecht der Koalitionsfreiheit den einfachen Gesetzgeber nur dazu, ein Tarifvertragssystem zur Verfügung zu stellen; der Gesetzgeber darf aber die Teilnahme an diesem Tarifvertragssystem (Tariffähigkeit) im Interesse der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens noch von weiteren, in Art. 9 Abs. 3 GG nicht enthaltenen Merkmalen abhängig machen und nur solchen Koalitionen, die diese Merkmale erfüllen, die Tariffähigkeit zuerkennen, die anderen von ihr ausschließen.

    Ist die Aufstellung der besonderen Voraussetzungen für die Tariffähigkeit der Koalition dagegen Sache des einfachen Gesetzgebers, so verbietet ihm das Grundrecht der Koalitionsfreiheit, die Tariffähigkeit von Umständen abhängig zu machen, die nicht von der Sache selbst, also von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens gefordert sind (BVerfGE 4, 96 [107 ff.]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, ohne jedoch dabei die Kampfbereitschaft zu erwähnen (BVerfGE 4, 96 [106 f.]).

  • BAG, 19.01.1962 - 1 ABR 14/60

    Arbeitskampfbereitschaft als Voraussetzung der Tariffähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62
    Der Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1962 -- 1 ABR 14/60 -- verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.
  • Drs-Bund, 17.02.1951 - BT-Drs I/1949
    Auszug aus BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62
    Diesen Arbeitnehmervereinigungen mangelt die Eigenschaft der Gewerkschaft nicht wegen ihrer etwaigen Kampfunwilligkeit; Gewerkschaften sind sie vielmehr aus dem Grunde nicht, weil sie ihre Tätigkeit auf die Rechtsberatung ihrer Mitglieder und ihre Vertretung vor Gerichten beschränken, den Abschluß von Tarifverträgen aber gar nicht erstreben; so werden sie geradezu als "Rechtsschutzbüros" bezeichnet (s. die Ausführungen des Abg. Sabel in der Bundestagssitzung vom 10. Juni 1953 -- BT-Drucks. I/1949 StenBer. S. 13 286 B).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    a) Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet und umfasst auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfGE 4, 96 ; 17, 319 ; 18, 18 ; 50, 290 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG stets hervorgehoben, daß bei der Bestimmung der Tragweite dieses Grundrechts seine historische Entwicklung zu berücksichtigen sei (BVerfGE 4, 96 (101, 106, 107); 18, 18 (27, 28 f.); 19, 303 (314); 38, 386 (394); 44, 322 (347 f.)).

    Hierzu gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme regeln (BVerfGE 44, 322 (340) m.w.N.); insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens (BVerfGE 4, 96 (107); vgl. auch BVerfGE 18, 18 (27)).

    Als Partner von Tarifverträgen müssen die Koalitionen frei gebildet, gegnerfrei und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert (BVerfGE 18, 18 (28)), ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig zu vertreten (BVerfGE 4, 96 (107); 18, 18 (28)), und das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen (BVerfG, a.a.O.).

    Art. 9 Abs. 3 GG überläßt den Koalitionen grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zweckes für geeignet halten (BVerfGE 18, 18 (29 ff., insbes. 32)).

    Allerdings verbietet es das Grundrecht der Koalitionsfreiheit, die Tariffähigkeit von Umständen abhängig zu machen, die nicht von der Sache selbst, also von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens gefordert sind (BVerfGE 18, 18 (27)).

    c) Insofern kommt es zunächst darauf an, ob bei einem Nebeneinander von erweiterter Mitbestimmung und Tarifvertragssystem die Unabhängigkeit der Tarifpartner in dem Sinne hinreichend gewahrt bleibt, daß sie nach ihrer Gesamtstruktur gerade dem Gegner gegenüber unabhängig genug sind, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet wirksam und nachhaltig zu vertreten (BVerfGE 4, 96 (107); 18, 18 (28)).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Das Grundgesetz schützt vielmehr die "Koalitionen in ihrer Mannigfaltigkeit" (BVerfGE 18, 18 ).
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