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   BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 838/05   

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https://dejure.org/2006,24820
BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 838/05 (https://dejure.org/2006,24820)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 BvR 838/05 (https://dejure.org/2006,24820)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 BvR 838/05 (https://dejure.org/2006,24820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) einer beigeordneten Rechtsanwältin durch fachgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf den Mindestwert in Höhe von 2000 Euro im Scheidungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe; Vereinbarkeit der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts mit der Festsetzung des Mindeststreitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 46/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines beigeordneten Rechtsanwalts durch

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 838/05
    a) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 23. August 2005 (NJW 2005, S. 2980) ausgeführt, dass eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Streitwerts gegen die Verfassung verstößt, wenn sie dazu führt, dass der Streitwert in Ehesachen wegen der beiderseitigen Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe "stets" oder "im Regelfall" lediglich auf den Mindeststreitwert von 2.000 EUR festgesetzt wird.

    Dies hinderte wegen § 115 Abs. 2 ZPO a. F. in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) nicht notwendig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hätte aber bei der Bemessung des Streitwertes Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2005, S. 2980 [2981]).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 838/05
    b) Auch wenn weder der angegriffene Beschluss, noch der Nichtabhilfebeschluss irgendeine Vorschrift nennen, so liegt ihnen doch - wie in dem von der Kammer bereits entschiedenen Fall - eine Auslegung der gesetzlichen Regeln zur Streitwertberechnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GKG a. F., jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG) zugrunde, die in Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1 RVG) eine im Ergebnis unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit der Beschwerdeführerin zur Folge hat (vgl. BVerfGE 85, 248 [258]; - 97, 12 [27]).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 838/05
    b) Auch wenn weder der angegriffene Beschluss, noch der Nichtabhilfebeschluss irgendeine Vorschrift nennen, so liegt ihnen doch - wie in dem von der Kammer bereits entschiedenen Fall - eine Auslegung der gesetzlichen Regeln zur Streitwertberechnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GKG a. F., jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG) zugrunde, die in Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1 RVG) eine im Ergebnis unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit der Beschwerdeführerin zur Folge hat (vgl. BVerfGE 85, 248 [258]; - 97, 12 [27]).
  • AG Vechta, 02.08.2007 - 12 F 117/07

    Bestimmung des Streitwertes in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (hier:

    Für das Scheidungsverfahren war der Streitwert in Abweichung von der bisher an der Rechtsprechung des OLG Oldenburg angelehnten Praxis des Gerichts, die nach den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 23.08.2005, 1 BvR 46/05 , FamRZ 2006, 24; vom 28.03.2006, 1 BvR 838/05 ; vom 21.02.2007, 1 BvR 2407/06 und 2679/06, FamRZ 2007, 1080 und 1081) nicht mehr aufrechterhalten werden kann, wie aus dem Tenvom 21.02.2007, 1 BvR 2407/06 und 2679/06 , FamRZ 2007, 1080 und 1081) nicht mehr aufrechterhalten werden kann, wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
  • AG Westerstede, 21.07.2007 - 87 F 7101/06
    Denn der Streitwert ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien des § 48 GKG , wozu auch das richtige Verständnis der Vorschrift anhand der verfassungsgemäßen Vorgaben der Norm zählt ( BVerfG Beschlüsse vom 23.08.2005, 1 BvR 46/05 , FamRZ 2006, 24; vom 28.03.2006, 1 BvR 838/05 ; vom 21.02.2007, 1 BvR 2407/06 und 2679/06, FamRZ 2007, 1080 [BVerfG 21.02.2007 - 1 BvR 2407/06] und 1081), in Ausübung des Ermessens des Gerichts im Ergebnis auf einen Wert bis 4 500, 00 EUR zutreffend festgesetzt worden.
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