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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21697
BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2020,21697)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2020 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2020,21697)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2020,21697)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11 Abs 5 AÜG, Art 1 Nr 7 Buchst b AÜGuaÄndG 2017
    Nichtannahmebeschluss: Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als "Streikbrecher" gem § 11 Abs 5 AÜG nF verfassungsgemäß - Rechtssatzverfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründet

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Arbeitgebers in der Wahl der Kampfmittel durch das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Streik als Streikbrecher; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher gem. § 11 Abs. 5 AÜG ist verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als "Streikbrecher" gem § 11 Abs 5 AÜG nF verfassungsgemäß - Rechtssatzverfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkung des Arbeitgebers in der Wahl der Kampfmittel durch das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Streik als Streikbrecher; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als "Streikbrecher" gem § 11 Abs 5 AÜG nF verfassungsgemäß - Rechtssatzverfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründet

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbot des Einsatzes von Streikbrechern verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

  • beck-blog (Kurzinformation)

    AÜG-Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Streikbrecherverbot gem. § 11 Abs. 5 AÜG

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern während eines Arbeitskampfes ist verfassungskonform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Leiharbeitnehmer als Streikbrecher

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot bestätigt: Keine Leiharbeitnehmer als Streikbrecher

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Leiharbeiter als Streikbrecher

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Belegschafts-Streik darf nicht durch Einsatz von Leiharbeitern unterlaufen werden

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher ist verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verbot von Streikbrechern im AÜG ist verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verbot von Streikbrechern im AÜG ist verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auf bestreikten Arbeitsplätzen kein Einsatz von Leiharbeitern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber dürfen keine Leiharbeitskräfte als Streikbrecher einsetzen - Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Einsatzes von Streikbrechern erfolglos

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3101
  • ZIP 2020, 1876
  • NZA 2020, 1186
  • NZA-RR 2020, 615
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens ist im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln prinzipiell Sache der gesetzgebenden Organe; insbesondere das parlamentarische Verfahren ermöglicht, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert werden (vgl. BVerfGE 139, 148 ; 143, 246 ; 146, 71 ).

    a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, aber wie jedes Grundrecht zugunsten anderer Ziele mit Verfassungsrang beschränkbar (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 146, 71 ; stRspr).

    Gerade die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ).

    Doch ist der Gesetzgeber nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ).

    Die Tarifautonomie muss als ein Bereich gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbstverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme regeln können (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

    Ihre Funktionsfähigkeit darf nicht gefährdet werden, was nur gilt, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht - Parität - besteht (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ; stRspr).

    Er ist nicht gehalten, schwachen Verbänden Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu verschaffen, denn Art. 9 Abs. 3 GG verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen, sondern verpflichtet den Staat auch insoweit zur Neutralität (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ).

    Die angegriffene Regelung verletzt damit auch nicht die staatliche Neutralitätspflicht, denn es ist dem Gesetzgeber gerade nicht verwehrt, die Rahmenbedingungen im Tarifvertragsrecht zu ändern, um eine gestörte Parität wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die Maßstäbe zur Beurteilung von Arbeitskämpfen anhand von Art. 9 Abs. 3 GG hat der Senat in mehreren Leitentscheidungen entwickelt (vgl. BVerfGE 84, 212; 88, 103; 92, 365).

    a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, aber wie jedes Grundrecht zugunsten anderer Ziele mit Verfassungsrang beschränkbar (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 146, 71 ; stRspr).

    Gerade die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ).

    Doch ist der Gesetzgeber nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ).

    Ihre Funktionsfähigkeit darf nicht gefährdet werden, was nur gilt, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht - Parität - besteht (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ; stRspr).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG ist daher jedenfalls, wenn die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt bleibt und ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Er ist nicht gehalten, schwachen Verbänden Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu verschaffen, denn Art. 9 Abs. 3 GG verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen, sondern verpflichtet den Staat auch insoweit zur Neutralität (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, aber wie jedes Grundrecht zugunsten anderer Ziele mit Verfassungsrang beschränkbar (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 146, 71 ; stRspr).

    Es ist dem Gesetzgeber zum Schutz von Gemeinwohlbelangen mit verfassungsrechtlichem Rang grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; vgl. BVerfGE 94, 268 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Sie rechtfertigen sich daraus, dass der Individualarbeitsvertrag vielfach unzureichend ist, um ein sozial angemessenes Arbeitsverhältnis zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 84 ).

    Zwingende Regelungen des Arbeitsrechts schaffen erst den Rahmen, in dem die mehrheitlich abhängig Beschäftigten ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unter angemessenen Bedingungen verwirklichen können (vgl. BVerfGE 77, 84 ).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens ist im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln prinzipiell Sache der gesetzgebenden Organe; insbesondere das parlamentarische Verfahren ermöglicht, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert werden (vgl. BVerfGE 139, 148 ; 143, 246 ; 146, 71 ).

    Anderen als den Mitgliedern der gesetzgebenden Organe ist die Beteiligung im parlamentarischen Verfahren aber rechtlich nicht garantiert (vgl. BVerfGE 139, 148 ); sie wird im Rahmen ihrer politischen Gestaltungsaufgabe durch die gesetzgebenden Organe - einschließlich der Opposition - ermöglicht und ist im Übrigen Teil der öffentlichen Diskussion.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, aber wie jedes Grundrecht zugunsten anderer Ziele mit Verfassungsrang beschränkbar (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 146, 71 ; stRspr).

    Es ist dem Gesetzgeber zum Schutz von Gemeinwohlbelangen mit verfassungsrechtlichem Rang grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die Maßstäbe zur Beurteilung von Arbeitskämpfen anhand von Art. 9 Abs. 3 GG hat der Senat in mehreren Leitentscheidungen entwickelt (vgl. BVerfGE 84, 212; 88, 103; 92, 365).

    a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, aber wie jedes Grundrecht zugunsten anderer Ziele mit Verfassungsrang beschränkbar (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 146, 71 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Es ist dem Gesetzgeber zum Schutz von Gemeinwohlbelangen mit verfassungsrechtlichem Rang grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; vgl. BVerfGE 94, 268 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz regelmäßig nicht (zu Sonderfällen vgl. etwa BVerfGE 95, 1 bei Fachplanung durch Gesetz; BVerfGE 86, 90 bei Gemeindeneugliederungen oder BVerfGE 139, 64 in Fragen der Richterbesoldung).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17
    Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz regelmäßig nicht (zu Sonderfällen vgl. etwa BVerfGE 95, 1 bei Fachplanung durch Gesetz; BVerfGE 86, 90 bei Gemeindeneugliederungen oder BVerfGE 139, 64 in Fragen der Richterbesoldung).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 24; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293) .

    Das erfordert koordinierende Regelungen, die gewährleisten, dass die aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 18) .

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 19; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 149, BVerfGE 146, 71) .

    Diese ist auf den Schutz der Leiharbeitnehmer (BT-Drs. 18/9232 S. 20) und damit die Verbesserung ihrer Stellung und die Gewährleistung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 26; 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 ua. - zu C II 3 b bb (1) der Gründe) .

    Das zeigt die insoweit gebotene Abwägung aller Belange unter Berücksichtigung des Gewichts der mit der Regelung einhergehenden Belastungen (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 29) .

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 24; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293) .

    Das erfordert koordinierende Regelungen, die gewährleisten, dass die aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 18) .

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 19; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 149, BVerfGE 146, 71) .

    Diese ist auf den Schutz der Leiharbeitnehmer (BT-Drs. 18/9232 S. 20) und damit die Verbesserung ihrer Stellung und die Gewährleistung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 26; 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 ua. - zu C II 3 b bb (1) der Gründe) .

    Das zeigt die insoweit gebotene Abwägung aller Belange unter Berücksichtigung des Gewichts der mit der Regelung einhergehenden Belastungen (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 29) .

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17   

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https://dejure.org/2019,3814
BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2019,3814)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2019 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2019,3814)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2019,3814)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Außervollzugsetzung des "Streikbrecherverbots"

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Außervollzugsetzung des "Streikbrecherverbots"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 5 S 1 AÜG vom 21.02.2017
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Außervollzugsetzung des "Streikbrecherverbots" in Art 1 Nr 7 Buchst b AÜGuaÄndG 2017 sowie des § 11 Abs 5 AÜG nF - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßiger Einsatz von Leiharbeitnehmern auf streikbetroffenen Arbeitsplätzen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Außervollzugsetzung des "Streikbrecherverbots" in Art 1 Nr 7 Buchst b AÜGuaÄndG 2017 sowie des § 11 Abs 5 AÜG nF - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßiger Einsatz von Leiharbeitnehmern auf streikbetroffenen Arbeitsplätzen

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Außervollzugsetzung des "Streikbrecherverbots" in Art 1 Nr 7 Buchst b AÜGuaÄndG 2017 sowie des § 11 Abs 5 AÜG nF - Folgenabwägung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Streikbrecherparagraphen des AÜG

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Außervollzugsetzung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1061
  • NZA 2019, 415
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 134, 135 ; 140, 211 ; stRspr).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 134, 135 ; 140, 211 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 134, 135 ; 140, 211 ; stRspr).
  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Die Frage, ob sich sogenannte "Außenseiter-Arbeitgeber" in Tarifauseinandersetzungen um Firmentarifverträge auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel berufen können (hierzu BAG, Urteil vom 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 -, juris, Rn. 34), ist verfassungsrechtlich nicht geklärt.
  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.; stRspr), oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), oder ob sie in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwer wiegen (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11; vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7034
BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2019,7034)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2019 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2019,7034)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 (https://dejure.org/2019,7034)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Betriebs-Berater

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verfassungswidrigkeit des AÜG (Streikbrecherverbot) abgelehnt

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Tätigwerden von Leiharbeitskräften auf mittelbar oder unmittelbar streikbetroffenen Arbeitsplätzen bzgl. Betroffenheit des Betriebs unmittelbar von einem Arbeitskampf (hier: sog. "Streikbrecherverbot")

  • ZIP-online.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des "Streikbrecherverbots" für Leiharbeitnehmer

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leiharbeitnehmer - das Streikbrecherverbot vor dem Bundesverfassungsgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 630
  • NZA 2019, 415
  • BB 2019, 1023
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 134, 135 ; 140, 211 ; stRspr).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 134, 135 ; 140, 211 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 134, 135 ; 140, 211 ; stRspr).
  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17
    Die Frage, ob sich sogenannte "Außenseiter-Arbeitgeber" in Tarifauseinandersetzungen um Firmentarifverträge auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel berufen können (hierzu BAG, Urteil vom 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 -, juris, Rn. 34), ist verfassungsrechtlich nicht geklärt.
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