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   BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18   

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BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18 (https://dejure.org/2020,8613)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18 (https://dejure.org/2020,8613)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 (https://dejure.org/2020,8613)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 26.10.2017

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 12 Abs 2 KatSchG ST 2002, § 12 Abs 2 RettDG ST 2013, § 13 Abs 1 S 1 RettDG ST 2013 vom 26.10.2017, § 13 Abs 1 S 2 RettDG ST 2013 vom 26.10.2017
    Nichtannahmebeschluss: Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (juris: RettDG ST 2013) idF vom 26.10.2017 - fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage erforderlich

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (juris: RettDG ST 2013) idF vom 26.10.2017 - fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage erforderlich

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (juris: RettDG ST 2013) idF vom 26.10.2017 - fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage erforderlich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erste Verfassungsbeschwerde nach der Bereichsausnahme erfolglos

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht! (VPR 2020, 157)

Papierfundstellen

  • NZBau 2020, 607
  • ZfBR 2020, 703
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Die Anforderungen der Subsidiarität beschränken sich jedoch nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 150, 309 ).

    Das Durchlaufen des Rechtswegs ist selbst dann erforderlich, wenn Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ).

    Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 138, 261 ; 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht auch dann nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 60, 360 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ; 123, 148 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Dies ist in der Regel nicht nur dann zu verlangen, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum gewährt (vgl. BVerfGE 43, 291 ) oder Ausnahmeregelungen vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 58 ), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ).

    Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 ).

    Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 138, 261 ; 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht auch dann nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 60, 360 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ; 123, 148 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Die Anforderungen der Subsidiarität beschränken sich jedoch nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 150, 309 ).

    Dies ist in der Regel nicht nur dann zu verlangen, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum gewährt (vgl. BVerfGE 43, 291 ) oder Ausnahmeregelungen vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 58 ), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Das Bundesverwaltungsgericht habe schon mehrfach einen Verstoß entsprechender landesrechtlicher Regelungen gegen Grundrechte verneint, zuletzt auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rettungsdienst vom 8. Juni 2010 (BVerfGE 126, 112).

    Darüber hinaus können sie sich einmalig auf eine Laufzeitverlängerung nach der Übergangsregelung in § 49 Abs. 5b RettDG LSA berufen (vgl. BVerfGE 126, 112 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Dies ist in der Regel nicht nur dann zu verlangen, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum gewährt (vgl. BVerfGE 43, 291 ) oder Ausnahmeregelungen vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 58 ), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht auch dann nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 60, 360 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ; 123, 148 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Das Bundesverfassungsgericht soll nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht auch dann nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 60, 360 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ; 123, 148 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 138, 261 ; 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht auch dann nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 60, 360 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ; 123, 148 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 L 259/10

    Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
    Sie könnten ihren Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung im Wege der Anfechtung der erteilten Genehmigung und Verpflichtung zur Neubescheidung eines gestellten Antrags geltend machen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 259/10 -, juris, Rn. 61; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 3 L 201/16 -, juris, Rn. 11).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.05.2017 - 3 L 201/16

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch ein unzuständiges Kommunalorgan

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Ob sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens und auf Beteiligung ergeben kann, ist auf der Grundlage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens zu klären (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 und vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. - BVerfGE 126, 112 ; Kammerbeschluss vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 [ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200330.1bvr084318] - juris Rn. 15 ff.).
  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Dem Beschluss des BVerfG vom 30. März 2020 (1 BvR 843/18, juris Rn. 15) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; es stellt dort lediglich fest, dass der Rückgriff auf das Abgabenrecht "jedenfalls nicht zwingend" ist.
  • BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei wegen

    Auch soll das Bundesverfassungsgericht nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 -, Rn. 10).
  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21-20/21

    Vergaberechtsweg: Auswahlverfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur

    Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Beschluss des BVerfGs vom 30.03.2020, 1 BvR 843/18, den Entscheidungen der OLGs München und Celle, der Stellungnahme der EU-Kommission in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland Nr. 2018/2272 noch aus der Gesetzesbegründung zum sachsen-anhaltinischen RettDG, dass der Rechtsweg zur Vergabekammer eröffnet sei.

    Entgegen dem anwaltlichen Vorbringen der Antragstellerseite steht diese rechtliche Bewertung durchaus im Einklang mit der im Beschluss vom 30.03.2020 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 843/18 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach die Rechtsschutzmöglichkeiten des Vergaberegimes erst dann eröffnet sind, wenn die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht eingreift.

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 199/21

    Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 30.3.2020, 1 BvR 843/18, NZBau 2020, 607, juris).
  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des

    Mit der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 30.03.2020, 1 BvR 843/18, NZBau 2020, 607) ist eine Verfassungswidrigkeit gerade nicht festgestellt worden, vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde wegen deren Subsidiarität nicht angenommen worden, weil es an einer vorherigen fachgerichtlichen Klärung der Sach- und Rechtslage fehlte.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - 3 K 87/21

    Normenkontrolle von Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen

    Eine Verfassungsbeschwerde sei als unzulässig abgelehnt (Nichtannahmebeschluss vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 -) und die privaten Rettungsdienstleister auf den Rechtsweg verwiesen worden.
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