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   BVerfG, 30.01.2003 - 1 BvR 866/00   

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https://dejure.org/2003,4764
BVerfG, 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 (https://dejure.org/2003,4764)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 (https://dejure.org/2003,4764)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 1 BvR 866/00 (https://dejure.org/2003,4764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, am Drogenscreening teilzunehmen, verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis - Verweigerung der Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings - Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum - Weigerung, sich einer geforderten Begutachtung zu stellen - Würdigung einer ...

  • blutalkohol PDF, S. 533

    Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung aufgrund des Besitzes einer kleinen Menge Haschisch

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVZO § 15b Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1
    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Verweigerung eines Drogenscreenings

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2003 - 1 BvR 866/00
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2003 - 1 BvR 866/00
    Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - (NJW 2002, S. 2378) Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 BV 17.33

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnis-Verordnung veranlasst, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69).
  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 11 BV 17.1876

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

    Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnis-Verordnung veranlasst, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69).
  • OVG Saarland, 27.07.2006 - 1 W 33/06

    Zur Erforderlichkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für die

    Vielmehr müssen der Entscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen so zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern, BVerfG, Beschlüsse vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, und vom 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 -, Blutalkohol (2004) Bd. 41, 459.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme harter Drogen hängt nicht von Erreichen

    Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.).
  • VG Neustadt, 04.02.2016 - 3 L 25/16

    Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zwecks Fahreignungsüberprüfung bei Verkauf

    Diese Regelung beruht darauf, dass der Besitz von Drogen regelmäßig ein deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum ist (siehe für Besitz einer kleinen Menge Cannabis: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - und vom 30. Januar 2003 - 1 BvR 866/00 -, beide in juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150/99 -, juris, Rn. 4; Besitz von ca. 2 Gramm Opium: NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 - juris, Rn. 6; 3,2 Gramm Spice: BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 11 CS 15.1292 -, juris, Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 FeV Rn. 17 m. Nachw.).
  • VG Braunschweig, 10.02.2004 - 6 B 91/04

    Keine mangelnde Fahreignung bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum und Weigerung

    Die Anordnung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 und 01.08.2002, aaO.; Beschl. vom 30.01.2003, 1 BvR 866/00 ; VGH Mannheim, Beschl. vom 04.07.2003, 10 S 2270/02 ).
  • VG Münster, 13.09.2004 - 10 K 893/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Anforderungen

    Zwar verstößt eine Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, die allein auf den Besitz einer kleinen bzw. geringen Menge Cannabis gestützt wird, nach der Rechtsprechung - vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002, 422,; BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/85 -, NJW 2002, 2381; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 BvR 1143/98 - BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 1 BvR 866/00; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 11 CS 16.1591

    Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis - Nichtvorlage eines ärztlichen

    Die vom Antragsteller hierzu zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (BVerfG, B. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - juris, v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - juris; OVG NW, B. v. 15.5.2009 - 16 B 114/09 - juris, OVG RP, B. v. 4.12.2008 - 10 B 11149/08 - juris) betreffen allerdings den Konsum von Cannabis.
  • VG München, 21.11.2016 - M 26 K 15.1494
    Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnis-Verordnung veranlasst, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69).
  • VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2003 (1 BvR 866/00) ergebe sich aus dem einmaligen unerlaubten Besitz einer kleinen Menge Haschisch kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und damit kein berechtigter Anlass, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen.
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