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   BVerfG, 11.11.2004 - 1 BvR 930/04   

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https://dejure.org/2004,72628
BVerfG, 11.11.2004 - 1 BvR 930/04 (https://dejure.org/2004,72628)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2004 - 1 BvR 930/04 (https://dejure.org/2004,72628)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2004 - 1 BvR 930/04 (https://dejure.org/2004,72628)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche

    Solche Bedenken scheint auch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht gehegt zu haben, das zwei gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2003 (2 AZR 690/02) und 13. Mai 2004 (2 AZR 426/03) gerichtete Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04 - juris) zurückgewiesen hat.
  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2014 - 7 Sa 64/13

    Anschlussverbot gemäß § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Auslegung von Gesetzen - Grenzen

    Entgegen der in seiner Entscheidung vom 21. September 2011 (7 AZR 375/10 aaO zu A III 2 e cc der Gründe = Rn. 31) vertretenen Ansicht des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts, "ein zeitlich völlig unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar", erlaubt sich die Berufungskammer insoweit auf den unveröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04) hinzuweisen, in dem es heißt: "Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers verstößt, sind nicht ersichtlich." (zitiert nach Höpfner, NZA 2011, 893 Fußnote 10).

    Gegen die Entscheidungen des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 06. November 2003 (2 AZR 690/02 - aaO) und vom 13. Mai 2004 (2 AZR 426/03 - aaO), die im Wege der Auslegung § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot interpretiert haben, wurden hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerden jeweils durch Beschluss vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04 und 1 BvR 2150/04) mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (gegen eine Verfassungswidrigkeit zB LAG Baden-Württemberg 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - aaO zu II 2 b (3) der Gründe = Rn. 27; ArbG Gelsenkirchen 26 Februar 2013 - 5 Ca 2133/12 - aaO zu A II 3 der Gründe = Rn. 35; aA Höpfner, NZA 2011, 893, 899; Persch, ZTR 2010, 2 ff., insbesondere im Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG).

    Wenngleich es sich um einen Nichtannahmebeschluss handelt, schließt sich die Berufungskammer der im Beschluss des BVerfG vom 11. September 2004 (1 BvR 930/04) geäußerten Rechtsansicht an.

  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.2016 - 3 Sa 8/16

    Befristung - zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot - kein Vertrauensschutz

    Solche Bedenken scheint auch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht gehegt zu haben, das zwei gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2003 (2 AZR 690/02) und 13. Mai 2004 (2 AZR 426/03) gerichtete Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04 - juris) zurückgewiesen hat.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 17a Sa 14/16

    Befristung - Anschlussverbot

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. November 2004 (- 1 BvR 930/04 - Rn. 1) ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des dortigen Beschwerdeführers verstößt, nicht ersichtlich sind (vgl. dazu auch Höpfner, NZA 2011, 893 Fußnote 10).

    Gegen die Entscheidungen des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2003 (- 2 AZR 690/02 -) und vom 13. Mai 2004 (- 2 AZR 426/03 -), die im Wege der Auslegung § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot interpretiert haben, wurden hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerden jeweils durch Beschluss vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04 und 1 BvR 2150/04) mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (gegen eine Verfassungswidrigkeit auch LAG Baden-Württemberg 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - Rn. 27; ArbG Gelsenkirchen 26 Februar 2013 - 5 Ca 2133/12 - Rn. 35; aA Höpfner, NZA 2011, 893, 899; Persch, ZTR 2010, 2 ff., insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG).

    Wenngleich es sich um einen Nichtannahmebeschluss handelt, schließt sich das Gericht der im Beschluss des BVerfG vom 11. September 2004 (1 BvR 930/04) geäußerten Rechtsansicht an.

  • LAG Hessen, 11.07.2017 - 8 Sa 1578/16

    In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist gesetzlich ein zeitlich unbegrenztes

    Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Entscheidung gegen die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoße (vgl. BVerfG 11. November 2004 -1 BvR 930/04 - nv. juris).
  • LAG Düsseldorf, 04.05.2018 - 6 Sa 64/18

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    In seinem Beschluss vom 11.11.2004 - 1 BvR 930/04 - hat das Bundesverfassungsgericht wörtlich ausgeführt:.
  • LAG Köln, 04.05.2012 - 4 Sa 56/12

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Befristung; Treu und Glauben

    Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2004 - 1 BvR 930/04 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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