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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32705
BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20 (https://dejure.org/2020,32705)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2020 - 1 BvR 972/20 (https://dejure.org/2020,32705)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 (https://dejure.org/2020,32705)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 134 BGB, § 558 Abs 2 BGB, § 3 MietBegrG BE, § 4 MietBegrG BE
    Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs 1, Abs 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE) - eigener schwerer Nachteil der Antragstellerin durch Pflicht zur Mietenabsenkung nicht hinreichend ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs 1, Abs 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE) - eigener schwerer Nachteil der Antragstellerin durch Pflicht zur Mietenabsenkung nicht hinreichend ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE); eigener schwerer Nachteil der Antragstellerin durch Pflicht zur Mietenabsenkung nicht hinreichend ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE); eigener schwerer Nachteil der Antragstellerin durch Pflicht zur Mietenabsenkung nicht hinreichend ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs 1, Abs 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE) - eigener schwerer Nachteil der Antragstellerin durch Pflicht zur Mietenabsenkung nicht hinreichend ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sollte Berliner Mietendeckel verfassungswidrig sein: Mieterhöhung kann rückwirkend verlangt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Berliner Mietendeckel kann auch für bestehende Mietverhältnisse kommen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine schweren Nachteile für Vermieter gesehen: Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel abgewiesen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ...

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine vorläufige Aussetzung des Berliner Mietendeckels

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietenbegrenzungen in Berlin - Einstweilige Anordnung abgeleht!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietenbegrenzungen in Berlin - Einstweilige Anordnung abgelehnt

  • nwb-experten-blog.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel abgelehnt

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietendeckel Berlin - Mietsenkung

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietendeckel, Mietsenkung - Eilantrag abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG lehnt Aussetzung des Berliner Mietendeckels ab - Richter weisen Eilantrag bezüglich Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ab

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sollte Berliner Mietendeckel verfassungswidrig sein: Mieterhöhung kann rückwirkend verlangt werden (IMR 2021, 7)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 845
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    b) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ).

    Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ), denn sonst könnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Im Übrigen entspricht ihr Vortrag im Wesentlichen der Begründung ihres vorangegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die vorläufige Außerkraftsetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln begehrt hatten (näher dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 12 f.).

    a) Die Verfassungsbeschwerde ist zwar weder von vornherein unzulässig (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 18) noch offensichtlich unbegründet.

    Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den für den Anwendungsbereich des Gesetzes und den für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umständen weitgehend um solche handelt, die schon bislang für die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB in den örtlichen Mietspiegeln herangezogen werden und zu denen es reichhaltige Rechtsprechung der Fachgerichte gibt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 25).

    Ungeachtet dessen unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG dem Opportunitätsprinzip (vgl. dazu näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    b) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ) oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ) oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20).

    c) Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der Nachteile, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen an die Darlegung, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.01.2006 - 1 BvR 939/05

    Verfassungskonformität des Lotteriestaatsvertrages

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfGE 106, 351 ; BVerfGK 7, 188 ).

    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind aber im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; BVerfGK 7, 188 ).

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind aber im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; BVerfGK 7, 188 ).

    Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art können regelmäßig nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen (vgl. BVerfGE 3, 34 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    d) Wird die Aussetzung eines Gesetzes begehrt, sind darüber hinaus die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 122, 234 ).

    Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ), denn sonst könnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind aber im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; BVerfGK 7, 188 ).

    Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art können regelmäßig nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen (vgl. BVerfGE 3, 34 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BVerfG, 05.07.2013 - 1 BvR 1014/13

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Hessischen

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz über Mindestvorräte an

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    In zwei - das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin betreffenden - Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz hat die 3. Kammer des Ersten Senats dagegen die Gesetzgebungsbefugnis des Landes ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), oder ob sie in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwer wiegen (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11; vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363 f.; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.; stRspr), oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11).

    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    Entscheidend ist insofern, dass sie nicht in nachvollziehbarer, individualisierter und konkreter Weise dargelegt haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12), was daraus folgt, wenn die angegriffenen Regelungen wie verabschiedet in Kraft treten.

  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Es unterliegt im Ausgangspunkt keinem Zweifel, dass Vermieter grundsätzlich befugt sind, die nach Inkrafttreten des MietenWoG Bln vom Mieter einbehaltenen Absenkungsbeträge zurückzuverlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20, NJW 2021, 845, beckonline Tz. 19), da das BVerfG das MietenWoG Bln gemäß § 78 Satz 1 BVerfGG rückwirkend für nichtig erklärt und sich nicht mit einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG begnügt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. März 2021, a.a.O., Tz. 187; Beschl. v. 7. Juli 2020 - 2 BvR 696/12, NJW 2020, 3232, beckonline Tz. 103).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Ist dies nicht möglich (etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte), ist mithin der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und entstünden dem Antragsteller bei Versagung des von ihm begehrten Eilrechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist von den Vorgaben des § 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO abzuweichen und anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (bei der die Nachteile abzuwägen sind, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2019, 1 BvR 169/19; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21), sofern der Antragsteller darlegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16), und sofern er eigene schwere Nachteile, aus denen sich ergibt, dass die Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen kann, hinreichend substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2017, 1 BvQ 15/17; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, 1 BvQ 19/17; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2020, 1 BvR 515/20, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 BvR 972/20).
  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    c) Im Übrigen haben die Anträge auf Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg, weil nicht nachvollziehbar individualisiert und konkret dargelegt ist, dass den Antragstellerinnen bei Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes die für eine solche Entscheidung geforderten gravierenden, schwer oder nicht reversiblen Nachteile entstünden, die es rechtfertigen würden, die Geltung eines Gesetzes im Rahmen des § 32 BVerfGG vorläufig zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 968/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    b) Es kann auch offen bleiben, ob hier hinreichend individualisiert und konkret dargelegt ist, dass den Antragstellerinnen bei Vollzug des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG die für eine solche Entscheidung geforderten gravierenden, schwer oder überhaupt nicht reversiblen Nachteile entstünden, die es rechtfertigen könnten, die Geltung eines Gesetzes im Rahmen des § 32 BVerfGG vorläufig außer Kraft zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    Insofern sind an die Darlegung der eintretenden Nachteile und an die Dringlichkeit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die diese verhindern soll, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

  • BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvR 1507/23

    Mangels Darlegung einer drohenden Existenzgefährdung erfolgloser Eilantrag

    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sie bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache finanzielle Nachteile erleide, die nicht ausgleichbar seien, ist zunächst zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153 ; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - LVerfG 3/23

    Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der

    (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 2351/02 -, juris Rn. 13, vom 13. Mai 2015 -1 BvQ 9/15 -, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, juris Rn. 12, und vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -, BVerfGE 160, 164, juris Rn. 37; Walter, in: Beck'scher Online-Kommentar Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 1. Dezember 2022, § 32 Rn. 37).
  • VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20

    Mietendeckel: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

  • BVerfG, 31.05.2021 - 1 BvR 794/21

    Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 61/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b

  • BVerfG, 25.01.2021 - 1 BvR 2888/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft -

  • VerfG Brandenburg, 06.04.2021 - VfGBbg 7/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; einstweilige Anordnung abgelehnt; irreversible

  • BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 515/20

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20

    Erledigung bzw. Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 515/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 BvR 972/20, 1 BvR 623/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17873
BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 515/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 BvR 972/20, 1 BvR 623/20 (https://dejure.org/2022,17873)
BVerfG, Entscheidung vom 02.06.2022 - 1 BvR 515/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 BvR 972/20, 1 BvR 623/20 (https://dejure.org/2022,17873)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - 1 BvR 515/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 BvR 972/20, 1 BvR 623/20 (https://dejure.org/2022,17873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvR 515/20
  • BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 515/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 BvR 972/20, 1 BvR 623/20
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 515/20
    1 BvR 972/20 auf 45.000 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro);.
  • BVerfG, 08.04.2020 - 1 BvR 623/20

    Eilantrag gegen Vorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 515/20
    1 BvR 623/20 auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro);.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 515/20
    Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) werden die Werte des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt festgesetzt:.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 19/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1763/20, 1 BvR 1762/20, 1 BvR 1761/20, 1 BvR 1720/20, 1 BvR 1711/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1622/20, 1 BvR 1571/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 Bv   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19020
BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 19/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1763/20, 1 BvR 1762/20, 1 BvR 1761/20, 1 BvR 1720/20, 1 BvR 1711/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1622/20, 1 BvR 1571/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 Bv (https://dejure.org/2021,19020)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2021 - 1 BvR 487/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 19/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1763/20, 1 BvR 1762/20, 1 BvR 1761/20, 1 BvR 1720/20, 1 BvR 1711/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1622/20, 1 BvR 1571/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 Bv (https://dejure.org/2021,19020)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20, 1 BvR 366/21, 1 BvR 19/21, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 1763/20, 1 BvR 1762/20, 1 BvR 1761/20, 1 BvR 1720/20, 1 BvR 1711/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1622/20, 1 BvR 1571/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1290/20, 1 Bv (https://dejure.org/2021,19020)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erledigung bzw. Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 11 Abs 2 MietBegrG BE
    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen "Berliner Mietendeckel" nach Ergehen einer Leitentscheidung des Senats (25.03.2021, 2 BvF 1/20 ua) - Anordnung der Auslagenerstattung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen "Berliner Mietendeckel" nach Ergehen einer Leitentscheidung des Senats (25.03.2021, 2 BvF 1/20 ua) - Anordnung der Auslagenerstattung

  • rechtsportal.de

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Ergehen einer Leitentscheidung

  • rechtsportal.de

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Ergehen einer Leitentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen "Berliner Mietendeckel" nach Ergehen einer Leitentscheidung des Senats (25.03.2021, 2 BvF 1/20 ua) - Anordnung der Auslagenerstattung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.06.2020 - 1 BvR 1088/20

    Erfolgloser, da nicht hinreichend begründeter Eilantrag gegen §§ 3 bis 7 des

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    - 1 BvR 1088/20 -,.

    Das Land Berlin hat den Beschwerdeführenden, mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. im Verfahren 1 BvR 1088/20, ihre notwendigen Auslagen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

    Die Beschwerdeführenden sind - mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. im Verfahren 1 BvR 1088/20 - Vermieter von frei finanzierten und vor 2014 erstmals bezugsfertigen Wohnungen in Berlin.

    a) Die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführenden - mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. im Verfahren 1 BvR 1088/20 - entspricht der Billigkeit.

    c) Dies gilt nicht für den Beschwerdeführer zu 1. im Verfahren 1 BvR 1088/20.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat das mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin mit Beschluss vom 25. März 2021 (2 BvF 1/20 u.a.) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, weil das Land nicht die Gesetzgebungskompetenz hierfür nach Art. 70 GG besitzt.

    Die maßgeblichen Rechtsfragen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerden nicht geklärt und die Verfassungsbeschwerden hatten, wie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - ersichtlich ist, Aussicht auf Erfolg.

    b) Allein die Tatsache, dass bereits zum Zeitpunkt der Erhebung einiger Verfassungsbeschwerden weitere Verfassungsbeschwerden erhoben waren, die sich gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin richteten und zur Nichtigkeitserklärung dieser Vorschrift durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - führten, hat nicht die Versagung der Auslagenerstattung zur Folge.

  • BVerfG, 08.04.2020 - 1 BvR 623/20

    Eilantrag gegen Vorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    - 1 BvR 623/20 -,.

    Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 623/20, 1 BvR 1290/20 und 1 BvR 2046/20 sind in der Hauptsache erledigt.

    Die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 623/20, 1 BvR 1290/20 und 1 BvR 2046/20 haben ihre Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt.

  • BVerfG, 27.02.2020 - 2 BvR 1494/16

    Unzulässigkeit weiterer Verfassungsbeschwerden gegen die Strafnorm über die

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 6).

    Sind Beschwerdeführende aber mit einer Straf- oder wie hier erheblichen Bußgeldandrohung (vgl. § 11 Abs. 2 MietenWoG Bln) konfrontiert, sind sie indes nicht gehalten, darauf zu vertrauen, dass andere Normadressaten oder mittelbar von der Norm Betroffene die Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorschrift in einer den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellen, zumal sich diese Beurteilung hier den Erkenntnismöglichkeiten der Beschwerdeführenden entzog (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 790/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    Zwar sind denjenigen, die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz einlegen, obwohl für sie erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass ihre Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 790/12 -, Rn. 9 f.).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    Damit fehlt ihm die nötige unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit, die Voraussetzung dafür ist, eine Verfassungsbeschwerde zulässig erheben zu können (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; 143, 246 ; stRspr.).
  • BVerfG, 10.08.2017 - 1 BvR 571/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    Damit fehlt ihm die nötige unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit, die Voraussetzung dafür ist, eine Verfassungsbeschwerde zulässig erheben zu können (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; 143, 246 ; stRspr.).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    Damit fehlt ihm die nötige unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit, die Voraussetzung dafür ist, eine Verfassungsbeschwerde zulässig erheben zu können (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; 143, 246 ; stRspr.).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20
    Damit fehlt ihm die nötige unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit, die Voraussetzung dafür ist, eine Verfassungsbeschwerde zulässig erheben zu können (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; 143, 246 ; stRspr.).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvR 515/20

    Eilantrag gegen "Mietendeckel " erfolglos

  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

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