Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 24.05.2012

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2961
BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12 (https://dejure.org/2013,2961)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 (https://dejure.org/2013,2961)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 (https://dejure.org/2013,2961)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,2961) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AufenthG § 11 Abs. 1, § ... 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1; StGB § 57; ARB 1/80 Art. 7 Satz 1, Art. 13, 14 Abs. 1; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; Richtlinie 2003/109/EG Art. 12; Richtlinie 2004/38/EG Art. 31, 38 Abs. 2; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - ZP - Art. 41 Abs. 1
    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisungsschutz; Gefahr; Wiederholungsgefahr; Gefahrenprognose; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung; kriminologisch-kriminalprognostisches Gutachten; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 11 Abs. 1, § 55 Abs. 1
    Assoziationsrecht; Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Befristung; Gefahr; Gefahrenprognose; Resozialisierung; Rückführungsentscheidung; Stillhalteklausel; Türkei; Verhältnismäßigkeit; Vier-Augen-Prinzip; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 AufenthG 2004, § 57 Abs 1 StGB, Art 7 Abs 1 EWGAssRBes 1/80
    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung; Gefahrenprognose; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; Stillhalteklausel

  • Wolters Kluwer

    Bindung der Ausländerbehörden bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses einer spezialpräventiven Ausweisung an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § ... 55 Abs. 1, AufenthG § 56 Abs. 1, StGB § 57, ARB 1/80 Art. 7 S. 1, ARB 1/80 Art. 13, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1, RL 64/221/EWG Art. 9, RL 2003/109/EG § 12, RL 2004/38/EG Art. 31, RL 2004/38/EG Art. 38 Abs. 2
    Ausweisung, Türkei, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Ausweisungsschutz, Wiederholungsgefahr, Gefahrenprognose, Resozialisierung, Verhältnismäßigkeit, Vier-Augen-Prinzip, Widerspruchsverfahren, Stillhalteklausel, ...

  • rewis.io

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung; Gefahrenprognose; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; Stillhalteklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung der Ausländerbehörden bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses einer spezialpräventiven Ausweisung an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 435
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (467)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw. der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gebunden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - m.w.N.).

    Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Ausweisungsverfahren in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP (wie Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O.).

    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (Urteile vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 41, vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 m.w.N. und zuletzt vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - Rn. 23).

    Das hat der Senat in dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - (a.a.O. Rn. 29 f.) näher dargelegt; darauf wird Bezug genommen.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 33) ebenfalls unter Auseinandersetzung mit den Argumenten des Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

    Auch dies hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 34) im Einzelnen dargelegt.

    Sollte das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht und die Ausweisung auch im Übrigen rechtmäßig ist, müsste es über den vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrag entscheiden, mit dem dieser eine sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG begehrt (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 27 ff. sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - und - BVerwG 1 C 14.12).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Befristung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 16).

    Der Senat hat schon zu § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG entschieden, dass im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris Rn. 30).

    Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39).

    Da der Kläger mit Hilfe seines Hilfsantrags die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 45).

    Sollte das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht und die Ausweisung auch im Übrigen rechtmäßig ist, müsste es über den vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrag entscheiden, mit dem dieser eine sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG begehrt (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 27 ff. sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - und - BVerwG 1 C 14.12).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

    Danach müssen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Frage, ob das Verhalten eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, zwar sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 82).

    Dabei sind alle Umstände angemessen zu berücksichtigen, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind (Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 85).

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (Urteile vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 41, vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 m.w.N. und zuletzt vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - Rn. 23).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (Urteile vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 41, vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 m.w.N. und zuletzt vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - Rn. 23).
  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759 = NVwZ 2006, 72).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759 = NVwZ 2006, 72).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Soweit die Generalanwältin in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri in ihren Schlussanträgen vom 11. September 2003 (Slg. 2003, I-5262 Rn. 64) bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger darauf abgestellt hat, dass das vorlegende Gericht auch hätte prüfen müssen, wo eine Resozialisierung eher möglich wäre, hat der EuGH dieses Argument in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 - Slg. 2004, I-5257 ).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Sollte das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht und die Ausweisung auch im Übrigen rechtmäßig ist, müsste es über den vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrag entscheiden, mit dem dieser eine sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG begehrt (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 27 ff. sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - und - BVerwG 1 C 14.12).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 19 ZB 22.2263

    Ausweisung, Assoziationsberechtigter, Cannabis, Strafrest- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).

    Da jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde liegt, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; U.v. 6.9.1974 - 1 C 17.73 - juris Rn. 23; U.v. 17.3.1981 - 1 C 74.76 - juris Rn. 29; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 41).

    Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08, Ziebell - juris Rn. 82 ff.), handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).

    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12, juris Rn. 18; U.v. 2.9.2009 - 1 C 2.09, juris Rn. 18; U.v. 16.11.2000 - 9 C 6.00, juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Diese bilden damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Ansatzpunkt für den gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem das Maß der notwendigen Gefährdung bestimmt wird (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris und vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.09.2016 - 11 S 1413/16 -, juris).
  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 BV 13.421

    Gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse

    Der angefochtene Bescheid ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015, die für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristung ihrer Wirkungen und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 15; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 9), sowohl hinsichtlich der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (1.) als auch hinsichtlich der Befristung des Wiedereinreiseverbots auf die Dauer von drei Jahren und der Abschiebungsandrohung (2.) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

    Nach dieser Regelung, die auf türkische Staatsangehörige mit assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht anwendbar war (vgl. EuGH, U.v. 2.6.2005 - Dörr und Ünal, C-136/03 - juris Rn. 61 ff.; BVerwG, U.v. 13.9.2005 - 1 C 7.04 - juris Rn. 12; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22; U.v. 13.12.012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 28; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23), traf die Verwaltungsbehörde, soweit die vorgesehenen Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betrafen oder keine aufschiebende Wirkung hatten, die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen konnte (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 64/221/EWG).

    Jedoch ist Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG seit Aufhebung dieser Richtlinie durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl EG Nr. L 158 S. 77: im Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG) mit Wirkung zum 30. April 2006 für nach diesem Zeitpunkt ergangene Ausweisungsverfügungen wie den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 nicht mehr anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 5 ff.).

    Vielmehr ist der Rechtsschutz gegen Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts verfügen, nunmehr in entsprechender Anwendung des für Unionsbürger an die Stelle von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG getretenen Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG oder des Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend der Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44; im Folgenden: Richtlinie 2003/109/EG) gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 29; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23; B.v. 15.4.2013 1 B 22.12 - juris Rn. 5).

    Die Beteiligung einer anderen als der für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Stelle, wie sie Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips vorsah, ist daher nach Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG für den Rechtsschutz von Unionsbürgern gegen solche Entscheidungen nicht mehr zwingend vorgeschrieben (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 23; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 30; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23: B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 6).

    Dementsprechend kann ein türkischer Staatsangehöriger, der wie der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 besitzt, nach Art. 14 Abs. 1 ARB nur im Ermessenswege aufgrund einer Einzelfallprüfung ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland als des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 82 und 86; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13).

    Auch insoweit dürfen vielmehr keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16).

    Unter diesen Umständen ist der Verwaltungsgerichtshof durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aber nicht daran gehindert, wie hier auf der Grundlage der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und des persönlichen Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, zu der Überzeugung zu gelangen, dass trotz des Fortbestehens der Führungsaufsicht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft mehr besteht (vgl. zur fehlenden Bindung der Verwaltungsgerichte an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung hinsichtlich der Gefahrenprognose BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.05.2012 - 1 C 10.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41003
BVerwG, 24.05.2012 - 1 C 10.12 (https://dejure.org/2012,41003)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 C 10.12 (https://dejure.org/2012,41003)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 1 C 10.12 (https://dejure.org/2012,41003)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,41003) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht