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   BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17   

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BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17 (https://dejure.org/2017,30642)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2017 - 1 C 14.17 (https://dejure.org/2017,30642)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 1 C 14.17 (https://dejure.org/2017,30642)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung; Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags aufgrund anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien; Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes; Systemische Mängel im Asyl- ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung; Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags aufgrund anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien; Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes; Systemische Mängel im Asyl- ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung; Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags aufgrund anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien; Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes; Systemische Mängel im Asyl- ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
    In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen.

    Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
    Ist der Rechtsstreit somit zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und über den Verpflichtungsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt gleiches auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72).
  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
    2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239).
  • BVerwG, 27.04.2017 - 1 B 6.17

    Klärungsbedürftigkeit der Pflicht zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote auf

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
    Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
    Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
    Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 die Revision gegen die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt "nachträglicher Divergenz" zugelassen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2017 - 1 B 33.17 -, bei juris) Im Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom Dezember 2016 teilweise aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris) In der Begründung dazu heißt es, die Rechtsauffassung des Senats, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, sei mit den §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34a, 35 AsylG nicht vereinbar.

    Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG - hier letztlich bewusst - nicht vorgenommen wurde.

    Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in dem die Zurückverweisung des vorliegenden Rechtsstreits enthaltenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris).

  • VG Wiesbaden, 02.12.2022 - 5 K 4102/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung von Oppositionellen oder bei

    Bei dieser Sachlage begegnen weder die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ab schiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, noch die Befristung des "gesetzlichen" Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. - die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 14.17 -, juris) unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (so nunmehr auch § 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 2 1 . August 2019 gel tenden Fassung) - , rechtlichen Bedenken.
  • VG Wiesbaden, 01.02.2023 - 5 K 5231/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung von Oppositionellen oder bei

    Bei dieser Sachlage begegnen weder die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ab schiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, noch die Befristung des "gesetzlichen" Einreise- und Auf enthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. - die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 14.17 -, juris) unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthalts verbots zu verstehen ist (so nunmehr auch § 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 21.08.2019 geltenden Fassung) - , rechtlichen Bedenken.
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