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   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80   

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BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80 (https://dejure.org/1982,18)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 (https://dejure.org/1982,18)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 146.80 (https://dejure.org/1982,18)
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§ 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (hier: Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewerberecht - Untersagung - Zeitpunkt - Auskunftserteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AO (1977) § 30; GewO § 35; SGB I Art. I § 35

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 1
  • MDR 1982, 873
  • NVwZ 1982, 503
  • DVBl 1982, 694
  • DÖV 1982, 900
  • DÖV 1985, 579
 
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Wird zitiert von ... (903)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16, [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - = GewArch 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintraten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 GewO a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202, [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Dem § 35 GewO liegt nach der Neufassung seines Absatzes 6 eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 62.65

    Untersagung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes - Strafrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38).
  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16, [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - = GewArch 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16, [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - = GewArch 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 19.03.1970 - I C 6.69

    Gewerberechtliche Untersagung des Betriebs eines Thermalfreibades -

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG 1 C 6.69 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 51 = DVBl. 1971, 277 = GewArch 1971, 200 [201]).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Dementsprechend heißt es schon in der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/868 S. 28), eine Befugnis zur Offenlegung liege auch vor, wenn eine Güterabwägung ergebe, daß das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten müsse.
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
    Einer der Gründe für die Aufhebung war es, die oben erwähnten Zweifel über die Anwendbarkeit des § 35 GewO auszuräumen (BT-Drucks. IV/1446, S. 62, zu Nr. 29).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO maßgebliche Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ).

    Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ).

    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146.80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 696 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 19; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 Bf. III 103/78, Der Betrieb - DB - 1981, 90; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 1971 IV A 1127/70, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 58).

    Die Frage einer Verletzung des Steuergeheimnisses kann deshalb, wie das BVerwG in DVBl 1982, 694 entschieden hat, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Gewerbeuntersagung überprüft werden, ohne daß es dafür einer vorausgehenden Feststellungsklage vor dem FG bedarf.

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß die Finanzbehörden und FG und die mit Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten befaßten Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht durch das Steuergeheimnis behindert werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Pfaff, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1976, 355, 356).

    Wie das BVerwG in seinem Urteil in DVBl 1982, 694, 696 ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 ("Der Durchführung eines Verfahrens ... dient"), daß die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach dieser Regelung einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung verlangt.

    Der Senat folgt deshalb der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 die Finanzbehörden nicht zur Offenbarung der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens befugt (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694; OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 43; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 a; Koch/Crüwell, Die Steuerberatung, 1979, 162, 163; anderer Ansicht: die Finanzverwaltung im Einführungserlaß zur AO 1977, Nr. 7 zu § 30, BStBl I 1976, 576, 580, und im BMF-Erlaß in BStBl I 1981, 500, 501; ebenso Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 30 Anm. 18).

    Die gesetzlichen Beispielsfälle bieten einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Ehlers, Betriebs-Berater - BB - 1977, 1361, 1365; Goll, NJW 1979, 90, 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 61).

    Das BVerwG (DVBl 1982, 694, 697) hat - wie zuvor schon das OVG Hamburg (DB 1981, 90, 91) - entschieden, daß eine solche Situation auch im Falle der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gegeben sein kann, und deshalb die Mitteilung erheblicher Steuerschulden durch das FA an die Gewerbebehörde im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens für zulässig angesehen.

    Hierfür ist ein Verschulden nicht erforderlich; die Unzuverlässigkeit kann vielmehr allein durch die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 695, 696).

    Wie das BVerwG (DVBl 1982, 694, 698) zutreffend ausführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift über das Steuergeheimnis daran gedacht hat, die in Rede stehenden Auskünfte zu verhindern und damit eine Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit praktisch unmöglich zu machen.

    Das FA muß insoweit eine Vorbeurteilung vornehmen (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697), insbesondere wenn - wie im Streitfall - die Anregung zur Gewerbeuntersagung von ihm ausgeht.

    Denn durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen unzuverlässige Gewerbetreibende zum Schutz der Allgemeinheit und ihrer Arbeitnehmer von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen werden; das Verfahren hat aber nicht die Aufgabe, dem Besteuerungsinteresse des Staates zu dienen (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

    Denn auch für Dauerverwaltungsakte beantwortet sich die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorrangig nach dem materiellen Fachrecht (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 7; Rennert, DVBl 2019, 593 ).

    In dieser Vorschrift ist eine Trennung der Verfahren betreffend die Beschränkung und die Neuerteilung eines Passes in ähnlicher Weise angelegt, wie sie für den Bereich der Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 6 GewO in Gestalt der Unterscheidung zwischen Untersagungsverfahren und Wiedergestattungsverfahren zum Ausdruck gelangt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 8).

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