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   BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53   

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https://dejure.org/1955,8
BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53 (https://dejure.org/1955,8)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1955 - I C 156.53 (https://dejure.org/1955,8)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1955 - I C 156.53 (https://dejure.org/1955,8)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 259
  • NJW 1956, 357
  • MDR 1956, 250
  • MDR 1956, 81
  • BB 1956, 158
  • DÖV 1956, 152
  • JR 1956, 250
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.11.1953 - I B 95.53

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Teilung der Wohnung zwecks

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53
    Wenn auch bei der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verwaltungsakts nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (BVerwGE 1, 35), so hindert dies doch nicht, auch das spätere Verhalten des Klägers zum Beweis dafür heranzuziehen, daß der Charakter und die Einstellung des Klägers gegenüber der Verkehrsordnung auf Grund seines Verhaltens bei den früheren, vor dem Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts liegenden Verfehlungen richtig beurteilt werden sind.
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53
    Der vernünftige Grund, der die unterschiedliche Behandlung des Kraftfahrers gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmern rechtfertigt (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951, BVerfGE 1, 14 [52]), liegt in der dem Kraftfahrzeug eigenen besonderen Betriebsgefahr.
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
    Auszug aus BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53
    Die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedoch nicht nur nach der Tat selbst, sondern auch nach der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 1954 S. 159 und 1167/1168; OLG Braunschweig, NJW 1953 S. 1882 [OLG Braunschweig 02.10.1953 - Ss 153/53]).
  • VG Berlin, 23.11.2016 - 11 L 432.16

    Fahrerlaubnisentzug bei hartnäckigem Falschparken

    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 -, Juris; Beschluss vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 57.75 -, Juris).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des 1. Senates vom 20. Oktober 1955 - BVerwG 1 C 156.53 - BVerwGE 2, 259 wiederholt dargelegt hat, beurteilt sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr (Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG 7 C 53.59 - BVerwGE 11, 276/278; Urteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG 7 C 12.61 - BVerwGE 13, 288/290; Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74 - BVerwGE 51, 359/374; Urteil vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 58; Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157/159 f.).
  • BVerwG, 12.01.1962 - VII C 12.61

    Rechtsmittel

    Die Entziehung ist eine Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor den Gefährdungen durch ungeeignete Fahrzeugführer zu schützen (vgl. BVerwGE 2, 259; ferner Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 1958 - BVerwG I B 137.56 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 442.10 Nr. 3 zu § 4 StVG und BVerwGE 11, 272).

    Für diese Beurteilung kommt es maßgebend außer auf die Tat auch auf die Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit an (BVerwGE 2, 259).

    Das Berufungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß der Rechtsbegriff der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sich auch aus einer Vielzahl von geringfügigen Verstößen ergeben kann (BVerwGE 2, 259) und daß späteres ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr rechtlich bedeutungslos ist.

    Bei der Anfechtungsklage ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, jedenfalls in der Regel, nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BVerwGE 2, 259).

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