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   BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18   

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BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18 (https://dejure.org/2019,11740)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 (https://dejure.org/2019,11740)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 1 C 21.18 (https://dejure.org/2019,11740)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Stützung einer Ausweisung auf generalpräventive Gründe; Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt; Orientierung von strafrechtlich begründeteten Ausweisungsinteressen an strafrechtlichen Verjährungsfristen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 53 AufenthG, §§ 78 ff. StGB

  • doev.de PDF

    Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG

  • rewis.io

    Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 53, StBG § 129a
    Ausweisung, Generalpräventiver Zweck, terroristische Vereinigung, Ausweisungsgrund, Verjährung, Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Stützung einer Ausweisung auf generalpräventive Gründe; Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt; Orientierung von strafrechtlich begründeteten Ausweisungsinteressen an strafrechtlichen Verjährungsfristen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die generalpräventive Ausweisung - bei abgeurteilten Straftaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die generalpräventive Ausweisung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einreise- und Aufenthaltsverbote zur Terrorismusbekämpfung - und die Rückführungsrichtlinie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 165, 331
  • NVwZ 2019, 1621
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Die Revision, mit der nach der Abtrennung des Verfahrens 1 C 14.19 noch die Aufhebung der in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2015 getroffenen Ausweisungsentscheidung begehrt wird, wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 9. Mai 2019 hat der Senat das Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 C 14.19 fortgeführt, soweit es die Entscheidung betrifft, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahren ab einer etwaigen Ausreise zu verkürzen und unabhängig von einer etwaigen Ausreise bis längstens zum 21. Juli 2023 zu befristen.

    II Die Revision des Klägers, die sich nach der Abtrennung des Verfahrens 1 C 14.19 allein gegen die Entscheidung richtet, den Kläger aus generalpräventiven Gründen aus dem Bundesgebiet auszuweisen, hat keinen Erfolg.

    Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ergeben sich hier auch nicht aus der Dauer des vom Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das jedenfalls am Maßstab des nationalen Rechts nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu und zu den noch offenen unionsrechtlichen Fragen BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 ).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung einer Ausweisungsverfügung zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.) und in der Folge bestätigt (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 ff.).

    Es ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, der Kläger könne sich nicht auf ein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG berufen, und hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 24) für die Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG auch weitere, nicht ausdrücklich in § 55 AufenthG typisierte Bleibeinteressen berücksichtigt, ohne deren hier durchaus erhebliches Gewicht zu verkennen.

    Das Oberverwaltungsgericht durfte hier jedenfalls bereits bei der Ausweisungsentscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen, dass auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht und eine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung konkret mithin nicht droht (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 58 und vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - NVwZ 2019, 486).

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - (NVwZ 2019, 486 Rn. 16 ff.) für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können.

    aa) Die für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - NVwZ 2019, 486 Rn. 22 ff.) sind auch insoweit auf die Ausweisung selbst zu übertragen.

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann indes auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. zum früheren Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend erkannt, dass das hier besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch bei der gebotenen individuellen Würdigung der Tat unter Einbeziehung des generalpräventiven Anlasses (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 17) ganz erhebliches Gewicht hat und am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist.

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung einer Ausweisungsverfügung zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.) und in der Folge bestätigt (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht durfte hier jedenfalls bereits bei der Ausweisungsentscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen, dass auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht und eine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung konkret mithin nicht droht (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 58 und vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03

    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Auch der mit der Ausweisung derzeit allein verbundenen Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 letzte Alt. AufenthG ist eine generalpräventive Wirkung beizumessen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 und Beschluss vom 18. August 1995 -1 B 55.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 7 S. 13 f.).
  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Mit der Schaffung des § 129a StGB trug der Gesetzgeber der besonderen Gefährlichkeit Rechnung, die von den betreffenden Vereinigungen ausgeht (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - 1 BJs 350/81, StB 53/81 - NStZ 1982, 198 und Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94 - BGHSt 41, 47 ).
  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    § 140 StGB zielt als abstraktes Gefährdungsdelikt darauf, der Entstehung eines "psychischen Klimas" vorzubeugen, das die Nachahmung der in der Norm bezeichneten Delikte begünstigt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 - BGHSt 22, 282 ).
  • BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81

    Begriff der Vereinigung

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Mit der Schaffung des § 129a StGB trug der Gesetzgeber der besonderen Gefährlichkeit Rechnung, die von den betreffenden Vereinigungen ausgeht (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - 1 BJs 350/81, StB 53/81 - NStZ 1982, 198 und Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94 - BGHSt 41, 47 ).
  • BVerwG, 18.08.1995 - 1 B 55.95

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18
    Auch der mit der Ausweisung derzeit allein verbundenen Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 letzte Alt. AufenthG ist eine generalpräventive Wirkung beizumessen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 und Beschluss vom 18. August 1995 -1 B 55.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 7 S. 13 f.).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat, darf nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 ff.).

    Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11) als auch für die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21).

    Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17 ff.; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2 unter C.).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge werde diese Auslegung des Wortlauts binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlange, dass das "persönliche Verhalten des Betroffenen" eine schwerwiegende Gefahr darstelle, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt; auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG, ergebe sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen wolle (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17, und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (vgl. hierzu und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 18 f.).

    cc) Bei einer Straftat in Gestalt des - und sei es auch nur versuchten - Mordes besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten gegen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 22).

    d) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen keine besonderen Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 - OVG 2 B 2/20 -, juris Rn. 29).

    Die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten, wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Ausländer aufgrund des zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bis auf Weiteres nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 23; VG Freiburg, Urteile vom 13.09.2022 - 10 K 1443/20 -, juris Rn. 71 ff., und vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 102 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 6, m.w.N. ).

    Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. ) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt.

    Es ist einzustellen, dass dem Kläger, der sich - wie das Körperverletzungsdelikt vom 15.10.2014 verdeutlicht - auch in der Vergangenheit nicht immer rechtstreu im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG verhalten hat, auf unabsehbare Zeit aufgrund des nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellten nationalen Abschiebungsverbots keine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung droht (vgl. BVerwG, Urteile 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58), weshalb seine Bleibeinteressen gemindert sind.

    Im Übrigen ist der Kläger bei einem künftigen Wegfall des in Bezug auf den Iran festgestellten Abschiebungsverbots nicht gehindert, seine dann anders zu gewichtenden Bleibeinteressen im Rahmen eines Verfahrens nach § 11 Abs. 4 AufenthG geltend zu machen (siehe nachfolgend C), soweit der Wegfall nicht als wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG zu werten wäre (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28).

    Auch die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (unter C) hat keine Folgen für die Ausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 - juris) zunächst für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, und sodann mit Urteil vom 9. Mai 2019 entschieden (1 C 21.18 - juris Rn.17), dass eine Ausweisung auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann.

    Sie bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, und ist rechtliche Grundlage für weitere belastende ausländerrechtliche Maßnahmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 92; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 23, 39; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 53 Rn. 6).

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

    Vielmehr sind in einem solchen Fall nach den für die sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung" entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 21; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 28; U.v. 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 31; U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 58).

    Des Weiteren ist insoweit - das Bleibeinteresse mindernd - zu berücksichtigen, dass eine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung des Klägers aufgrund des bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bis auf Weiteres nicht realistisch ist (vgl. BVerwG U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 28).

    Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Ausweisung (bzw. ein Ausweisungsinteresse) auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris), da § 53 Abs. 1 AufenthG nicht verlangt, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss, sondern dass dessen weiterer "Aufenthalt" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewirken muss, was aber bei einem Ausländer, der Straftaten begangen hat, auch dann der Fall sein kann, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Nach der Rechtsprechung des Senats lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung unberührt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre (vgl. zur inlandsbezogenen Ausweisung VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - DVBl 2016, 387 ; s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 48 f., vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 28).

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