Weitere Entscheidung unten: AG Kenzingen, 01.04.2014

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14   

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https://dejure.org/2015,8608
BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14 (https://dejure.org/2015,8608)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 (https://dejure.org/2015,8608)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 (https://dejure.org/2015,8608)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    ARB 1/80 Art. 6 und 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich, Art. 13; AufenthG § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, Satz 3 bis 5, § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AuslG 1965 §§ 7, 8
    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung; Daueraufenthaltsrecht; deutsche Sprache; Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung; Familiennachzug; Integrationskurs; Kleinkind; Niederlassungserlaubnis; neue Beschränkung; Stillhalteklausel; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ARB 1/80 Art. 6 und 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich, Art. 13
    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Betreuung; Daueraufenthaltsrecht; Familiennachzug; Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung; Integrationskurs; Kleinkind; Niederlassungserlaubnis; Stillhalteklausel; Verkehrsanbindung; Verschlechterungsverbot; Zugang zum ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 28 Abs 2 AufenthG, § 4 Abs 5 AufenthG, § 8 Abs 3 AufenthG, § 9 Abs 2 S 1 Nr 7 AufenthG
    Ausnahme zu ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache bei Niederlassungserlaubnis (hier: Kleinkinderbetreuung und notwendige Fahrt zum nächsten Integrationskursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln); erhöhte Anforderungen an die Niederlassungserlaubniserteilung als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 28 Abs 2 AufenthG, § 4 Abs 5 AufenthG, § 8 Abs 3 AufenthG, § 9 Abs 2 S 1 Nr 7 AufenthG
    Ausnahme zu ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache bei Niederlassungserlaubnis (hier: Kleinkinderbetreuung und notwendige Fahrt zum nächsten Integrationskursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln); erhöhte Anforderungen an die Niederlassungserlaubniserteilung als ...

  • Wolters Kluwer

    Ausnahmsweises Absehen von dem Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 6, ARB ... 1/80 Art. 7 S. 2, ARB 1/80 Art. 13, AufenthG § 4 Abs. 5, AufenthG § 8 Abs. 3, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 3, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 4, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 5, AufenthG § 28 Abs. 2, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Niederlassungserlaubnis, Integrationskurs, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsrecht EWG/Türkei, Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, Kinderbetreuung, Kleinkind, Kind, Sprachkenntnisse, Daueraufenthalt, neue Beschränkung, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 6, Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2, Art. 13 ARB 1/80, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, Satz 3 bis 5, § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, §§ 7, 8 AuslG
    Ausländerrecht: Stillhalteklausel und Niederlassungserlaubnis | Assoziationsrecht EWG-Türkei; Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Daueraufenthaltsrecht; Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung; Niederlassungserlaubnis; Neue Beschränkung; ...

  • doev.de PDF

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Sprachkenntnisse beim Familiennachzug

  • rewis.io

    Ausnahme zu ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache bei Niederlassungserlaubnis (hier: Kleinkinderbetreuung und notwendige Fahrt zum nächsten Integrationskursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln); erhöhte Anforderungen an die Niederlassungserlaubniserteilung als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 9 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 2
    Ausnahmsweises Absehen von dem Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige bei fehlender Teilnahme am Integrationskurs

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige bei fehlender Teilnahme am Integrationskurs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht besuchte Integrationskurs - und die Niederlassungserlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederlassungserlaubnis und ausreichende Deutschkenntnis - trotz der Betreuung von Kleinkindern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Niederlassungserlaubnis bei fehlender Teilnahme am Integrationskurs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige bei fehlender Teilnahme am Integrationskurs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreuung von Kleinkindern entbindet nicht von Teilnahmepflicht an Integrationskurs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreuung von Kleinkindern entbindet nicht von Teilnahmepflicht an Integrationskurs

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige bei fehlender Teilnahme am Integrationskurs

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige bei fehlender Teilnahme am Integrationskurs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Niederlassungserlaubnis für Türken ohne Integrationskurs

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Türkische Familiennachzüglerin hat ohne Teilnahme an Integrationskurs keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 6, Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2, Art. 13 ARB 1/80, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, Satz 3 bis 5, § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, §§ 7, 8 AuslG
    Ausländerrecht: Stillhalteklausel und Niederlassungserlaubnis | Assoziationsrecht EWG-Türkei; Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Daueraufenthaltsrecht; Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung; Niederlassungserlaubnis; Neue Beschränkung; ...

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 76
  • NVwZ 2015, 1448
  • DÖV 2015, 851
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.12.2010 - C-301/09

    Oguz

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 ARB 1/80; EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 [ECLI:EU:C:2010:756], Toprak und Oguz - Rn. 62).

    Darüber hinaus erfasst die Stillhalteklausel auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechterte (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 50 f.).

    Dies folgt aus der mit der Stillhalteklausel verfolgten Zielsetzung, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 53 f.), sowie ihrer Funktion, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen zu verbieten, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 - Rn. 63).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 ARB 1/80; EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 [ECLI:EU:C:2010:756], Toprak und Oguz - Rn. 62).

    Darüber hinaus erfasst die Stillhalteklausel auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechterte (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 50 f.).

    Dies folgt aus der mit der Stillhalteklausel verfolgten Zielsetzung, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 53 f.), sowie ihrer Funktion, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen zu verbieten, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 - Rn. 63).

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Die Niederlassungserlaubnis ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen Integration konstruiert und gewährt denjenigen Ausländern ein Daueraufenthaltsrecht, die aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer persönlichen Lebensumstände in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind (BT-Drs. 15/420 S. 72, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 17).

    Denn die Klägerin hat auch ohne die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 2 AufenthG aufgrund ihres assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80, das in einer mindestens auf fünf Jahre befristeten deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 27), einen auch zeitlich unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Danach dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen innerstaatlichen Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dem Mitgliedstaat gelten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 [ECLI:EU:C:2009:554], Sahin - Rn. 63).

    Dies folgt aus der mit der Stillhalteklausel verfolgten Zielsetzung, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 53 f.), sowie ihrer Funktion, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen zu verbieten, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 - Rn. 63).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der konstitutiven Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117 Rn. 20).

    Solche Regelungen können auch diejenigen türkischen Staatsangehörigen, die bereits eine Rechtsposition aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 haben, betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117 Rn. 30).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch die nach § 28 Abs. 2 AufenthG a.F. erforderlichen einfachen Kenntnisse der deutschen Schriftsprache nicht nachgewiesen, so dass sich die Frage einer Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 24 f.) bereits im Ansatz nicht stellt.
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Dieses implizite Aufenthaltsrecht ändert jedoch nichts daran, dass das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht getrennte Rechtskreise darstellen, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 72), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 AufenthG).
  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Dies bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde (BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - NVwZ 2015, 373).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Zwar folgt aus dieser Rechtsstellung auch ein Aufenthaltsrecht, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 28).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 16.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Auflage; Befristung;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14
    Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 14).
  • Drs-Bund, 11.05.2005 - BT-Drs 15/5470
  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zusteht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn 12; U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 10; U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11).

    Intention des Gesetzgebers hinsichtlich dieser Regelung ist die Privilegierung solcher Betroffenen, die trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen können, wenn die Betroffenen bei aller Anstrengung - und selbst bei Berücksichtigung von Alter und Bildungsstand - die geforderten Kenntnisse nicht in hinreichendem Maße erwerben können (BT-Drs. 15/420, S. 72 f.; BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 18).

    Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung unter Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 1 AufenthG hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, das ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08 - Ziebell - juris Rn. 72), so dass sich angesichts des Charakters des Assoziationsrechts und des nationales Aufenthaltsrechts als getrennte Rechtskreise unmittelbar aus den assoziationsrechtlichen Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten lässt (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 22).

    Demnach dürfen keine innerstaatlichen Maßnahmen eingeführt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dem Mitgliedstaat galten (vgl. EuGH, U.v. 17.9.2009 - C-242/06 - Sahin - juris Rn. 63; BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 24).

    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (vgl. Art. 16 ARB 1/80; EuGH, U.v. 9.12.2010 - C-300/09, C-301/09 - Toprak und Oguz - juris Rn. 62) und es ist auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 24).

    S. 368, ausreichend war, dass der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständlich machen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 25).

    b) Der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht zwar nicht bereits entgegen, dass der Kläger im Besitz einer Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 28 m.w.N.), jedoch steht ihr entgegen, dass die nachträgliche Verschärfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts ohne Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang des Klägers bleibt.

    Der Kläger hat auch ohne die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG aufgrund seines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 (siehe oben), welches in einer mindestens auf fünf Jahre befristeten deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG dokumentiert wird (vgl. zu Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 29), einen zeitlich unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

    Art. 13 ARB 1/80 gebietet keine auf einzelne (nationale) Aufenthaltstitel bezogene Betrachtung, soweit nach nationalem Recht ein im Ergebnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang auf der Grundlage eines gesicherten Aufenthaltsrechts besteht (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 29).

    Zum einen ist die Frage, ob Art. 13 ARB 1/80 auch im Falle von Erschwernissen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der ein Recht auf Daueraufenthalt gewährt, nicht entscheidungserheblich, da der Kläger schon aufgrund seines nach § 4 Abs. 2 AufenthG in nationales Recht inkorporiertes assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (so schon die Einholung einer Vorabentscheidung ablehnend BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 32).

    Insbesondere liegt nicht der Grund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor, da hinsichtlich der Verlustfeststellung keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris) und hinsichtlich der begehrten Niederlassungserlaubnis keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris) vorliegt.

  • VG Würzburg, 16.01.2017 - W 7 K 16.725

    Unzureichenden Sprachkenntnisse müssen im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG

    Die erforderlichen Kenntnisse können aber auch auf andere Weise - etwa über einen entsprechenden Schulabschluss, ein Sprachdiplom oder sonstige qualifizierte Nachweise, die keine gesonderte Sprachprüfung erfordern - belegt werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72; Nr. 9.2.1.7 AufenthG-VwV; BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 14; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 9, Rn. 22).

    Die Krankheit oder Behinderung muss den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich machen (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 17).

    Dies sei z.B. bei "bildungsfernen" Menschen der Fall, die in einer anderen Schriftsprache sozialisiert worden seien (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 18).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Erziehung eigener Kinder und auch die Sorge für Kinder im Vorschulalter für sich genommen keine Umstände dar, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG wesentlich erschweren (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 19).

    Denn die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, so dass sich aus den assoziationsrechtlichen Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten lässt (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 22).

    Art. 13 ARB 1/80 gebietet keine auf einzelne (nationale) Aufenthaltstitel bezogene Betrachtung, soweit nach nationalem Recht ein im Ergebnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang auf der Grundlage eines gesicherten Aufenthaltsrechts besteht (ausführlich BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu dem das erstrebte Visum zählt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Für die rechtliche Beurteilung der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Wirkung 29. Dezember 2016 durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) (BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - BVerwGE 152, 76 Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 24.10.2017 - 6 K 2413/16

    AusländerrechtZum Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    BVerwG, Urteil vom 28.04.2015, 1 C 21.14, InfAuslR 2015, 327.
  • VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16

    Kein Familiennachzug für Kinderehe

    Maßgebend für deren Beurteilung ist, da es sich um eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, NVwZ 2015, S. 1448 = BVerwGE 152, 76).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 35/15

    Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis als Voraussetzung des § 104 Abs

    Die erforderlichen Kenntnisse können aber auch auf andere Weise - etwa über einen entsprechenden Schulabschluss, ein Sprachdiplom oder sonstige qualifizierte Nachweise, die keine gesonderte Sprachprüfung erfordern - belegt werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72; Nrn. 9.2.1.7 und 9.2.1.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9 AufenthG; BVerwG, Urt. v. 28.04.2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, juris).

    Die Krankheit oder Behinderung muss den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich machen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, juris RdNr. 17).

    Dies sei z.B. bei "bildungsfernen" Menschen der Fall, die in einer anderen Schriftsprache sozialisiert worden seien (BVerwG, Urt. v. 28.04.2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, juris RdNr. 18).

  • VG Gelsenkirchen, 06.09.2023 - 8 K 444/20

    Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;

    15/5470 S. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 -, juris Rn. 18.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 -, juris Rn. 18.

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, BVerwG Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - BVerwGE 152, 76 Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1812/20

    Ermessen bei der Versagung einer Niederlassungserlaubnis; Streitwert in Fällen

    Der Nachweis ist aber auch auf andere Weise - etwa über einen entsprechenden Schulabschluss - möglich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 -, juris Rn. 14; BT-Drs. 15/420, S. 72; Nr. 9.2.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ).
  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 10 ZB 15.492

    Ausweisung eines drogenabhängigen Türken

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 10 B 15.180

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2019 - 2 L 120/16

    Niederlassungserlaubnis trotz dauerhafter Erwerbsminderung

  • VG Bremen, 07.12.2020 - 4 K 957/19

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt, Urteil vom 07.12.2020 -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - 7 B 39.14

    Berufung; Klage auf Visumerteilung; Nachzug von Ehefrau und minderjährigen

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2023 - 3 B 43.23

    Visum; Familiennachzug; Elternnachzug; ehemals minderjähriger subsidiär

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 11 S 341/17

    Herstellung der Entscheidungsreife in Fällen der Rücknahme von Aufenthaltstiteln;

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2020 - 8 LA 83/19

    Absehen; Absehensermessen; Alter; Deutschkenntnisse; Härte;

  • VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.345

    Erfolglose Klage einer kosovarischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

  • OVG Bremen, 08.12.2015 - 1 LC 18/14

    Feststellungsbegehren eines Kindes ausländischer Eltern hinsichtlich des Erwerbs

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15

    Erteilung eines Visums an einen chinesischen Jugendlichen zum Familiennachzug

  • VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen aufgrund

  • OVG Hamburg, 30.08.2023 - 6 Bf 231/22

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keine für die

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 10 ZB 15.837

    Rechtmäßige Ausweisung eines straffälligen türkischen Asylbewerbers

  • VG Köln, 17.11.2020 - 12 K 542/20
  • VGH Bayern, 13.03.2023 - 10 CE 22.1941

    Erfolgloser Eilantrag auf Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung des

  • OVG Bremen, 05.11.2021 - 2 LA 262/21

    Ablehnung eines Beweisantrags; Atypik; Beweisantrag; Erwerbsfähigkeit; Krankheit;

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Rechtsprechung
   AG Kenzingen, 01.04.2014 - 1 C 21/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,50331
AG Kenzingen, 01.04.2014 - 1 C 21/14 (https://dejure.org/2014,50331)
AG Kenzingen, Entscheidung vom 01.04.2014 - 1 C 21/14 (https://dejure.org/2014,50331)
AG Kenzingen, Entscheidung vom 01. April 2014 - 1 C 21/14 (https://dejure.org/2014,50331)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Lörrach, 13.11.2015 - 4 C 475/15

    Wildschadensersatz: Schadensschätzung bei unmöglicher Schadensfeststellung

    Zum einen würde durch eine solche Schätzung die Wertung des § 17 Abs. 3 DVO unterlaufen, wonach jeder Beteiligte die konkrete Feststellung des Schadens verlangen kann (vgl. für den Fall eines abredewidrigen Aberntens auch AG Kenzingen, Urt. v. 01.04.2014, Az. 1 C 21/14).
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