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   BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18   

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BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18 (https://dejure.org/2019,10257)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 (https://dejure.org/2019,10257)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 (https://dejure.org/2019,10257)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 3 Abs. 1 und 3, §§ ... 27, 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. b, Art. 34 Abs. 1, Art. 35, 46 Abs. 3; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d, Art. 11 Abs. 1 Buchst. f, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1, Art. 15; GK Art. 1 Abschn. A und D
    Ausschlussklausel; Bürgerkrieg; Einsatzgebiet; Erlöschen; Flüchtlingslager; Herkunftsstaat; Land des gewöhnlichen Aufenthalts; Mandat; Mandatsgebiet; Operationsgebiet; Palästinaflüchtling; Palästinenser; Registrierung; Schutz oder Beistand; Staatenloser; Syrien; Türkei; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 29 Abs 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992
    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Wolters Kluwer

    Stattgabe einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Verwaltungsgericht bei Bestehen von Anhaltspunkten für die Annahme ...

  • doev.de PDF

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei Aufstockerklagen

  • rewis.io

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Palästinenser; Palästinaflüchtling; Staatenloser; ipso facto-Flüchtling; UNRWA; Schutz oder Beistand; subsidiärer Schutz; Syrien; Türkei; sonstiger Drittstaat; erster Asylstaat; Unzulässigkeitsgrund; gewöhnlicher Aufenthalt; Herkunftsstaat; Land des gewöhnlichen ...

  • rechtsportal.de

    Stattgabe einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Verwaltungsgericht bei Bestehen von Anhaltspunkten für die Annahme der Unzulässigkeit des Asylantrags; Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufstockerklagen - und die vorrangige Prüfung asylrechtlicher Unzulässigkeitsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufstockerklagen - und die vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Asyl für staatenlosen Palästinenser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1360
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Danach ist Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen, dass das Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, auch die in Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz umfassen kann, wenn das nationale Recht dies erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 119 ff., 130).

    Bei dieser Anhörung muss das Gericht erforderlichenfalls (entsprechend der Vorgabe des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU für die persönlichen Anhörungen durch die Asylbehörde) einen Dolmetscher hinzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 127 f.).

    Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG bzw. "erster Asylstaat" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet (siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 141).

    Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. ähnlich EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 140).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 86).

    Auch wenn unklar bleibt, ob der Gerichtshof den Begriff "Einsatzgebiet des UNRWA", mit dem er regelmäßig das komplette staatenübergreifende Mandatsgebiet des UNRWA umschreibt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 7, 131 ff.), hier in demselben oder infolge des einschränkenden Zusatzes "in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" möglicherweise in einem engeren, auf das konkrete Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon oder Syrien) bezogenen Sinn verwendet (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4 und Rn. 40 ff.; zur Begrifflichkeit des Senats siehe auch Rn. 29), ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehrmöglichkeit in irgendein Operationsgebiet die Flüchtlingseigenschaft selbst dann noch ausschließen bzw. zum Erlöschen bringen könnte, wenn der Betroffene vor seiner Einreise in einen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Mandatsgebiets hatte.

    Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (vgl. Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D III, Article 12 MN 24; siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 110 ff.).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. auch Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 - Rn. 45).

    Dem entspricht der Hinweis des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott - Rn. 48).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 86).

    In diese Richtung weist bereits die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU nicht nur bei den Personen vorliegt, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52).

    Im Fall der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft erfordert das Erlöschen eine Rückkehrmöglichkeit in das Einsatzgebiet des UNRWA, in dem der gewöhnliche Aufenthalt bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es an einer endgültigen Klärung der Lage der Palästinenser, die den Beistand des UNRWA genießen, bisher fehlt (siehe auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 54).

    Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 56 bis 61).

    Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vorbehaltlich anderweitiger oder präzisierender Erkenntnisse aus einer Entscheidung über das dem EuGH nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit Beschluss vom 14. Mai 2019 - BVerwG 1 C 5.18 - unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen, Vorlagefrage 5 - geklärt, dass ein solcher keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt.

    Dabei mag in Betracht kommen, zuvor das Ergebnis des vom Senat dem EuGH unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten, das unter anderem auf eine nähere Bestimmung der unionsrechtlichen Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt zielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 5).

    Auch wenn unklar bleibt, ob der Gerichtshof den Begriff "Einsatzgebiet des UNRWA", mit dem er regelmäßig das komplette staatenübergreifende Mandatsgebiet des UNRWA umschreibt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 7, 131 ff.), hier in demselben oder infolge des einschränkenden Zusatzes "in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" möglicherweise in einem engeren, auf das konkrete Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon oder Syrien) bezogenen Sinn verwendet (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4 und Rn. 40 ff.; zur Begrifflichkeit des Senats siehe auch Rn. 29), ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehrmöglichkeit in irgendein Operationsgebiet die Flüchtlingseigenschaft selbst dann noch ausschließen bzw. zum Erlöschen bringen könnte, wenn der Betroffene vor seiner Einreise in einen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Mandatsgebiets hatte.

    Diese Fragen sind Gegenstand eines dem EuGH nach Erlass des vorliegenden Urteils mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2019 - BVerwG 1 C 5.18 - (Vorlagefragen 1 und 2) unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens.

    Erweisen sich in diesem Zusammenhang die dem EuGH unterbreiteten Fragen zum Umfang des bei der Rückkehrbetrachtung maßgeblichen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4) als entscheidungserheblich, mag auch aus diesem Grund naheliegen, vor einer erneuten Berufungsentscheidung die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott - Rn. 48).

    Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - Rn. 51 f.).

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Staatenlosen-Übereinkommen - Anwendung - Staatenlose - UN-Schutz - Beistand der

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GK, Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG/Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).

    Spiegelbildlich kann er sich dann aber auch nicht mehr auf den Erwerb einer infolge unfreiwilligen Wegfalls des Beistands bzw. Schutzes von UNRWA entstandenen ipso facto-Flüchtlingseigenschaft berufen (so wohl auch der französische Asylgerichtshof, CNDA, Entscheidung vom 2. November 2016, M. H. nº 16011360 C; anders noch BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).

  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 167/18

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ist daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - Asylmagazin 2017, 349 , OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris Rn. 54 und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris Rn. 35; siehe auch BT-Drs.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ist daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - Asylmagazin 2017, 349 , OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris Rn. 54 und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris Rn. 35; siehe auch BT-Drs.
  • VGH Hessen, 30.07.2018 - 3 A 582/17

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ist daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - Asylmagazin 2017, 349 , OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris Rn. 54 und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris Rn. 35; siehe auch BT-Drs.
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 17.90

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    An der gegenteiligen früheren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 17.90 - Buchholz 402.27 Art. 1 StlÜbk Nr. 1 S. 8 f.) hält der Senat nicht fest.
  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff.).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03
  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen

    Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachweisen muss (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3] - Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826] - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584] - Rn. 86).
  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Dessen Asylantrag wäre allerdings mit Blick auf die dort gemeinsam mit seiner Familie verbrachte Voraufenthaltszeit als unzulässig abzulehnen gewesen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 RL 2013/32/EU), wenn er von einem Transitstaat wiederaufgenommen worden und ihm der Aufenthalt dort zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 12 ff.).
  • VG Potsdam, 18.06.2020 - 8 K 3961/17

    Libanon, Palästinenser, UNRWA, Abschiebungsverbot, humanitäre Gründe,

    Ist dies der Fall, genießt er gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU hat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto -, juris, Rn. 86; Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11, Kott -, juris, Rn. 71 ff., 81; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 18).

    Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge ("sind die Absätze 1 und 2 anwendbar") richtlinienkonform als Rechtsfolgenverweisung hinsichtlich § 3 Abs. 1 AsylG auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 18).

    Der Kläger ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) im Libanon registriert und hat damit vor seiner Ausreise dessen Schutz bzw. Beistand genossen (vergleiche zur Registrierung als ausreichendem Nachweis EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09, Bolbol -, juris, Rn. 51 f.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 20).

    Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 84; Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 48; Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 44; vgl. auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 18).

    Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 54; Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 24).

    Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 49 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 a.a.O., Rn. 25).

    Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (vgl. Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D III, Article 12 MN 24; siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 26).

    Die Rückkehr ist der betroffenen Person nicht zumutbar, wenn sie dort mit einer schutz-relevanten Verfolgung rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 28).

    Dem Kläger droht auch erkennbar kein ernsthafter Schaden bei einer Rückkehr in den Libanon (zu dem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 28).

  • VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 69.21

    Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen originär aus Syrien stammenden

    Denn die in § 29 Abs. 1 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und demnach vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22/21 -, juris Rn. 13 f.).

    Drittstaat im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG bzw. "erster Asylstaat" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet (siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, juris Rn. 141; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 14 und 17 m.w.N.).

    Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben; rechtmäßig muss der Aufenthalt hingegen nicht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 14 sowie Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 -, juris Rn. 31 ff.).

    Er stehe dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und sei nicht mehr taugliches Subjekt "politischer Verfolgung" im Sinne des Asylrechts; der Status der betroffenen Person richte sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 1 C 17.03 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, juris Rn. 13 sowie BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -, juris Rn 14; vgl. auch Verweise in BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 10 B 88.07 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 19; a. A. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 L 374/09 -, juris Rn. 24 zu Art. 2 lit. c der früheren Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004).

    Voraussetzung für die Anwendung von § 3 Abs. 3 AsylG ist zudem, dass das Herkunftsland des staatenlosen Ausländers i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b nicht ein Staat ist, der außerhalb des Einsatzgebietes liegt, dass die Operationsgebiete in Syrien, Libanon, Jordanien, Gazastreifen und Westjordanland umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris S. 16 ff.).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 - Rn. 45).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der des Verlassens des Einsatzgebietes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Februar 2023 - A 12 S2575/21 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 - OVG 3 N 7/20 -, BA S. 3, n.v.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris Rn. 40).

  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.34964

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für UNRWA-registrierte staatenlose

    Ist dieser Schutz weggefallen, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, findet die Genfer Konvention - in richtlinienkonformer Auslegung der sog. Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG als Rechtsfolgenverweisung - ipso facto Anwendung, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.12.2012 - El Kott, C-364/11 - juris Rn. 67, 70 ff.; BVerwG, B.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 27.5.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12 mit Verweis auf EuGH, U.v. 13.1.2021 - XT, C-507/19 - juris Rn. 51).

    Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen dabei - unabhängig von dem auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkten Mandat von UNRWA - auch die Sicherheit vor Verfolgung und ernsthaftem Schaden (BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht und Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge v. 17.5.2018 - C-585/16 - juris Rn. 45).

    In räumlicher Hinsicht kann der Betroffene innerhalb eines konkreten UNRWAOperationsgebiets unter den entsprechend heranzuziehenden Voraussetzungen des internen Schutzes auf andere Orte als seinen Herkunftsort verwiesen werden (BVerwG, U.v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26).

    Die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, muss daher bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden (EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 110 ff.; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26).

    Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28).

  • VG Hamburg, 19.02.2021 - 14 A 3392/17

    Asylrecht (Libanon): Palästinensische Volksangehörige; nationales

    Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b AsylG dürfte bereits deswegen nicht auf den Aufenthalt in Schweden abzustellen sein, weil nur ein Voraufenthalt in einem Drittstaat und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union relevant sein dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 20ff).

    Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" zuzuerkennen, d.h. der Betroffene genießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1AsylG bedarf (siehe statt aller BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, BVerwG 1 C 28/18 , juris Rn. 18 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

    a) Die UNRWA ist die einzige unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG fallende internationale Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 18; EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff. dazu, dass das UNRWA in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95 und Art. 1 Abschnitt D Satz 2 GK fällt, die durch die Regelung des § 3 Abs. 3 AsylG umgesetzt bzw. aufgegriffen werden; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 3 AsylG, Rn. 11).

    Schutz und Beistand dieser Organisation genießen zumindest alle Personen, die von dieser als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (st. Rspr. des EuGH, zuletzt Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 23).

    b) Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 54; Urt. v. 17.6.2010, C-31/09, juris Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019,1 C 5/18, juris Rn. 25; Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 24).

    Auch die fehlende Fähigkeit, Sicherheit vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung oder ernsthaften Schäden i. S. d § 4 zu gewährleisten, führt zu einem "Wegfall des Schutzes" im Sinne der Bestimmung (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 28 unter Aufgabe entgegenstehender älterer Rspr.; Wittmann in BeckOK MigR, Stand 1.1.2021, AsylG § 3 Rn. 40d).

    In zeitlicher Hinsicht ist dabei darauf abzustellen, ob die persönlich sehr unsichere Lage im Zeitpunkt der Ausreise den Betroffenen zwang, sich des Schutzes der UNRWA zu begeben und ob es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den jeweiligen Antragsteller unmöglich ist, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand der UNRWA erneut zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019 1 C 28/18, juris Rn. 26; der Europäische Gerichtshof hat diese Auslegung auch seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zugrunde gelegt, vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 58ff zu BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019,1 C 5/18, juris; a.A. wohl VG Berlin, Urt. v. 19.2.2020, VK 38 LK 253.19 A, juris Rn. 24).

  • VG München, 14.04.2022 - M 22 K 16.36503

    Herkunftsland: Libanon, Schutz und Beistand durch UNRWA für staatenlose

    Ist dieser Schutz weggefallen, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, findet die Genfer Konvention - in richtlinienkonformer Auslegung der sog. Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG als Rechtsfolgenverweisung - ipso facto Anwendung, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.12.2012 - El Kott, C-364/11 - juris Rn. 67, 70 ff.; BVerwG, B.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 27.5.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12 mit Verweis auf EuGH, U.v. 13.1.2021 - XT, C-507/19 - juris Rn. 51).

    Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen dabei - unabhängig von dem auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkten Mandat des UNRWA - auch die Sicherheit vor Verfolgung und ernsthaftem Schaden (BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht und Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge v. 17.5.2018 - C-585/16 - juris Rn. 45).

    In räumlicher Hinsicht kann die/der Betroffene innerhalb eines konkreten UNRWA-Operationsgebiets unter den entsprechend heranzuziehenden Voraussetzungen des internen Schutzes auf andere Orte als seinen Herkunftsort verwiesen werden (BVerwG, U.v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26).

    Die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, muss daher bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden (EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 110 ff.; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26).

    Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28).

  • VG Berlin, 14.01.2021 - 34 K 540.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 - juris Rn. 11 ff.) bestehen nicht.

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 18).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 - juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 - Rn. 45).

    Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 24 - 26).

    Der Wegfall des Schutzes durch das UNRWA ist jedenfalls bereits dann indiziert, wenn wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren ist und für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Ausländers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 - juris Rn. 28 m.w.Nachw.).

    d) Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 24) und im Übrigen auch keine Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, ist dem Kläger der Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zuzuerkennen.

  • VG München, 31.03.2022 - M 22 K 17.45476

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon

    Ist dieser Schutz weggefallen, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, findet die Genfer Konvention - in richtlinienkonformer Auslegung der sog. Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG als Rechtsfolgenverweisung - ipso facto Anwendung, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.12.2012 - El Kott, C-364/11 - juris Rn. 67, 70 ff.; BVerwG, B.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 27.5.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12 mit Verweis auf EuGH, U.v. 13.1.2021 - XT, C-507/19 - juris Rn. 51).

    Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen dabei - unabhängig von dem auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkten Mandat des UNRWA - auch die Sicherheit vor Verfolgung und ernsthaftem Schaden (BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht und Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge v. 17.5.2018 - C-585/16 - juris Rn. 45).

    In räumlicher Hinsicht kann die/der Betroffene innerhalb eines konkreten UNRWA-Operationsgebiets unter den entsprechend heranzuziehenden Voraussetzungen des internen Schutzes auf andere Orte als seinen Herkunftsort verwiesen werden (BVerwG, U.v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26).

    Die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, muss daher bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden (EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 110 ff.; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26).

    Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28).

  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17

    Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser

    Sind diese tatbestandlichen Voraussetzun­ gen erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" zuzuerkennen, d.h. der Betroffene ge­ nießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Vo­ raussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (siehe statt al­ ler BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, BVerwG 1 C 28/18 , juris Rn. 18 m.w.N. auch zur Rechtspre­ chung des Europäischen Gerichtshofs).

    a) Die UNRWA ist die einzige unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG fallende internationale Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 18; EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff. dazu, dass das UNRWA in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95 und Art. 1 Abschnitt.

    Schutz und Beistand dieser Organisation genießen zumindest alle Personen, die von dieser als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (st. Rspr. des EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 23).

    b) Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 54; Urt. v. 17.6.2010, C-31/09, juris Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019,1 C 5/18, juris Rn. 25; Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 24).

    Auch die fehlende Fähig keit, Sicherheit vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung oder ernsthaften Schäden i. S. d § 4 zu gewährleisten, führt zu einem "Wegfall des Schutzes" im Sinne der Bestimmung (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 28 unter Aufgabe entgegenstehender älterer Rspr.; Wittmann in BeckOK MigR, Stand 1.1.2021, AsylG § 3 Rn. 40d).

    In zeitlicher Hinsicht ist dabei darauf abzustellen, ob die persönlich sehr unsichere Lage im Zeitpunkt der Ausreise den Betroffenen zwang, sich des Schutzes der UNRWA zu begeben und ob es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den jeweiligen Antragsteller unmöglich ist, in das Einsatz gebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand der UNRWA erneut zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019 1 C 28/18, juris Rn. 26; der Europäische Ge richtshof hat diese Auslegung auch seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zugrunde gelegt, vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 58ff zu BVerwG, EuGH-.

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 34 K 639.17

    Ausländerrecht: Anforderungen an die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus

  • VG Minden, 18.03.2022 - 1 K 662/18

    Ausreise, freiwillige Einsatzgebiet Flüchtlingsschutz "ipso facto" Libanon

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

  • VG Hamburg, 19.04.2021 - 14 A 1145/17

    Libanon: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung staatenloser

  • VG Freiburg, 16.11.2020 - A 1 K 6527/17

    Ipso-facto-Flüchtlingsschutz für Palästinenser aus dem Gazastreifen - kein

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 92.22

    Zuerkennung internationalen Schutzes

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 35.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • VG Dresden, 11.05.2021 - 11 K 1757/18

    Libanon: Kein Flüchtlingsschutz für Palästinenser aus Libanon wegen Registrierung

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 32.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 37.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 48.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20

    Asylrecht: Staatenloser Palästinenser; maßgeblicher Zeitpunkt für das Entfallen

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 33.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 23.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 3.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • VG Gelsenkirchen, 24.09.2019 - 18a K 4716/16

    Syrien, Palästinaflüchtling, UNRWA, Flüchtlingslager Yarmouk, Operationsgebiet,

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 51.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 47.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 54.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 46.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21

    Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten;

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.11.2019 - 1 LB 5/19

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 45.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • VG Berlin, 19.02.2020 - 38 K 253.19
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 3 L 154/18

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Entziehung vom

  • VG Sigmaringen, 19.03.2021 - A 5 K 10470/17

    Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser,

  • VG Gelsenkirchen, 05.08.2020 - 4a K 5371/19
  • OVG Bremen, 16.11.2021 - 1 LB 371/21

    Abschiebung nach Griechenland - anerkannte Schutzberechtigte; Griechenland;

  • VG Potsdam, 06.05.2022 - 8 K 5781/17
  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 382/18
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2020 - 1 LB 24/19

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

  • VG Ansbach, 08.12.2020 - AN 17 K 17.34665

    Israel: Klage eines staatenlosen Palästinensers abgewiesen; keine drohende

  • VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572

    Erfolglose Klage eines Palästinensers

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2021 - 3 L 188/20
  • VG Berlin, 30.08.2022 - 34 K 488.19

    Erlass einer Abschiebungsandrohung: Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls

  • VG Freiburg, 07.05.2019 - A 3 K 2973/17

    Verfolgungssituation im Irak

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • VG Berlin, 10.08.2022 - 34 K 208.19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verfolgungsgefahr für einen Asylbewerber

  • VG Berlin, 08.06.2020 - 32 K 272.17
  • VG Berlin, 24.11.2021 - 34 K 326.18
  • VG Köln, 08.06.2021 - 20 K 8757/17
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

  • VG Köln, 08.10.2021 - 20 K 3644/16
  • VG Köln, 26.05.2021 - 20 K 11650/16
  • VG Freiburg, 16.02.2021 - A 14 K 311/18
  • OVG Sachsen, 21.08.2019 - 5 A 510/17
  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 11 B 18.32129

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für russische

  • VG Potsdam, 29.08.2023 - 8 K 2551/20
  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 45/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VG Köln, 19.05.2021 - 20 K 6661/17
  • VG Köln, 19.05.2021 - 20 K 6854/19
  • VG Düsseldorf, 26.04.2021 - 29 K 10078/18

    Zweitantrag, Unzulässigkeitsgrund, Informationsersuchen, Rechtskraft,

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20

    Abänderungsverfahren; Austausch Rechtsgrundlage; Umdeutung; Wesensveränderung

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VG Minden, 16.02.2021 - 10 K 1527/20

    ENSF, ENSF-HDRI, Eritrea, religiöse Verfolgung, Freikirche, Evangelikale,

  • OVG Sachsen, 24.02.2021 - 5 A 527/19

    Rechtliches Gehör; zur (hier fehlenden) Verpflichtung, sich in den

  • VG Berlin, 10.02.2020 - 12 K 770.16
  • VG Berlin, 26.02.2024 - 34 K 5.23

    Asylrecht: Zuerkennung subsidiären Schutzes für einen staatenlosen Palästinenser

  • VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18

    Keine Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon.

  • VGH Bayern, 25.11.2019 - 10 ZB 19.33987

    Prüfungsmaßstab bei Fortführung des Asylverfahrens nach

  • VG Berlin, 15.06.2023 - 23 K 413.22

    Anerkennung eines venezolanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter und die

  • VG Regensburg, 25.02.2022 - RN 11 K 19.30995

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers (Hamas, Homosexualität)

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2020 - 1 LB 9/19

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

  • VG Magdeburg, 18.10.2021 - 9 A 208/21

    Wehrdienstentziehung, Sonderfall der Desertion

  • VG Berlin, 09.02.2024 - 38 K 86.20

    Asylrecht: Aufhebung einer Schutzgewähr; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
  • VG Berlin, 28.01.2020 - 12 K 1095.16

    Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Syrien

  • VG Düsseldorf, 10.06.2021 - 12 K 3335/20

    Ägypten: Flüchtlingseigenschaft wegen politischer Verfolgung Oppositioneller

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2020 - 14 A 2258/18
  • VG Berlin, 28.01.2020 - 12 K 691.16

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • VG Kassel, 24.06.2021 - 5 K 2481/19

    Türkei: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für Familienvater

  • VG Karlsruhe, 11.05.2021 - A 8 K 13288/17

    Abschiebungsschutz Afghanistan; Feststellung eines Abschiebungshindernisses im

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2020 - 1 LB 9/20

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

  • VG Karlsruhe, 18.10.2022 - A 8 K 2210/22

    Bindungswirkung der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem

  • VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780

    Unzulässiger Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG

  • OVG Sachsen, 19.07.2023 - 6 A 178/21

    Eritrea ; subsidiärer Schutz; Nationaldienst

  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 384/18
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 4 LB 102/20

    Zeitpunkt; maßgeblicher Zeitpunkt; Zweitantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt für das

  • VG Düsseldorf, 11.10.2022 - 17 K 4350/20

    - internationaler Schutz - Bindungswirkung

  • OVG Sachsen, 19.07.2023 - 6 A 923/20

    Eritrea; subsidiärer Schutz; Nationaldienst; Verlustgrund für die äthiopische

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen

  • VG München, 24.05.2022 - M 22 K 18.32125

    Verfolgung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon

  • VG Aachen, 09.06.2021 - 1 K 1646/20

    Asyl Unzulässigkeitsentscheidung; Syrien; Kurden Wehrdienst;

  • VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20

    Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund,

  • VG Köln, 18.02.2020 - 6 K 7872/17
  • VGH Bayern, 03.05.2019 - 20 ZB 18.32363

    Keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch rechtswidrig zu lang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2022 - 19 A 1181/22

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes i.R.e.

  • VG Düsseldorf, 09.08.2021 - 29 K 1915/19

    Flüchtlingszuerkennung, Mitgliedstaat, Zulässigkeit, Abschiebungsverbot,

  • VG München, 16.12.2020 - M 3 K 17.43871

    Asylverfahren, Herkunftsland: Libyen, Staatenlose Palästinenser, Familie mit fünf

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2021 - A 3 S 280/19

    K. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Trier, 10.03.2020 - 1 K 3603/18

    Zuerkennung internationalen Schutzes

  • VG Magdeburg, 30.08.2019 - 8 A 239/18

    Anwendungsvorrang von AsylVfG 1992 § 26 vor AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2;

  • VG Trier, 29.04.2022 - 1 K 5117/19

    Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist es unschädlich, wenn der

  • VG Schwerin, 28.08.2020 - 15 A 4638/17

    Ausreichend internationaler Schutz in der Schweiz

  • VG Minden, 06.05.2020 - 1 K 4435/17

    Banaadir Gefahrendichte Grad willkürlicher Gewalt interner Schutz Konflikt,

  • VG Hamburg, 23.09.2021 - 16 A 7138/17

    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem

  • VG Berlin, 22.09.2021 - 34 K 1275.17
  • VG Berlin, 22.10.2020 - 34 K 396.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711

    Erfolglose Klage eines palästinensischen Asylbewerbers aus dem Gazastreifen

  • VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17

    Russische Föderation: Ablehnung eines Asylfolgeantrages zugrundeliegend;

  • VG Ansbach, 03.05.2019 - AN 3 K 18.31132

    Unzulässigkeitsentscheidung bei Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen und in

  • VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4517/18
  • VG Berlin, 08.12.2022 - 34 K 244.22
  • VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 1444/20

    Syrien: Flüchtlingsanerkennung in anderem Mitgliedstaat begründet keinen

  • VG Aachen, 05.08.2021 - 1 K 2133/20

    Syrien; Griechenland; unzulässiger Asylantrag; Kurden; Yeziden

  • VG Freiburg, 27.01.2021 - A 5 K 4052/18

    Asylverfahren; Flüchtlingsschutz für wehrpflichtige syrische Staatsangehörige,

  • VG Arnsberg, 12.12.2019 - 12 K 9617/17
  • VG Cottbus, 29.08.2019 - 5 L 120/19

    Eilrechtsschutz gegen die Versagung von Asylschutz; unzulässiger Folgeantrag;

  • VG Berlin, 02.11.2023 - 16 L 171.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebungsandrohung

  • VG Cottbus, 20.03.2023 - 5 L 125/21
  • VG Berlin, 03.03.2020 - 12 K 777.16
  • VG Berlin, 06.06.2019 - 35 K 4.19

    Zuerkennung internationalen Schutzes, Feststellung von Abschiebungsverboten

  • VG Darmstadt, 08.08.2023 - 1 K 764/17

    Irak: Flüchtlingseigenschaft für alleinstehende Frau; Drohende Zwangsheirat;

  • VG Potsdam, 04.01.2023 - 12 K 3213/16

    Syrien: Keine staatliche Verfolgung bei Freikauf von Wehrdienst

  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.35785

    Erfolglose Asylklage eines nachgeborenen staatenlosen Palästinensers (Libanon,

  • VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 4 K 20.30493

    Keine vollständige Verbescheidung eines Asylantrags wegen fehlender Entscheidung

  • VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 60/19

    Keine Unzulässigkeit eine Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG von in der

  • VG Berlin, 14.09.2022 - 32 K 126.18

    Ägypten: Flüchtlingseigenschaft nach exilpolitischer Betätigung

  • VG Köln, 11.07.2022 - 20 K 3032/21

    Libanon: Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser nach Wegfall des

  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2021 - 7a K 7524/17

    Ägypten: Flüchtlingseigenschaft wegen politischer Verfolgung bei Opposition

  • VG Berlin, 11.09.2020 - 38 K 52.20

    Palästinenser, UNRWA, Libanon, Familie, medizinische Versorgung,

  • VG Düsseldorf, 13.03.2020 - 26 K 7115/18
  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2022 - 12a K 9628/17

    Flüchtlingseigenschaft Syrien beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit sexuelle

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