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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02   

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BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02 (https://dejure.org/2004,83)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 (https://dejure.org/2004,83)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 2004 - 1 C 29.02 (https://dejure.org/2004,83)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AuslG §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § ... 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 39; Richtlinie 64/221/EWG Art. 3, 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 6, 7, 14; EMRK Art. 8
    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AuslG §§ 45, 46, 47, 48
    Ausweisung; Ergänzung der Ermessensentscheidung; Ermessensausweisung; Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; besonders ...

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung türkische Staatsangehöriger mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assozierungsabkommen der Europäischen Union mit der Türkei (ARB 1/80) - Erfordernis einer ausländerbehörlichen Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 45; AuslG § 46; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 48 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 3 S. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 6; ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 114 S. 2
    D (A), Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe, Ist-Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, Regelausweisung, Gemeinschaftsrecht, Ermessen, Ausländerbehörde, Nachholung, ...

  • Judicialis

    AuslG § 45; ; AuslG § 46; ; AuslG § 47; ; AuslG § 48; ; VwGO § ... 86 Abs. 1; ; VwGO § 114 Satz 2; ; EG(EGV i.d. Amsterdamer Fassung) Art. 39; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 3; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 14; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur aufgrund Ermessensentscheidung - Änderung der Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Neue Maßstäbe für die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Neue Maßstäbe für die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern und neue Maßstäbe für die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.8.2004)

    Höhere Hürden für die Ausweisung von EU-Bürgern nach Straftaten // Aufenthaltsrecht auch für türkische Arbeitnehmer gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 315
  • NVwZ 2005, 224
  • DVBl 2005, 119
 
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Wird zitiert von ... (236)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, dürfen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden.

    Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

    In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.

    Es könne dahinstehen, ob der Kläger Assoziationsberechtigter im Sinne der Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - sei.

    Denn seine Ausweisung genüge auch den Anforderungen, die das gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht an die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. Assoziationsberechtigten stelle.

    Zu Unrecht hat es die Abweisung der Klage auch für den Fall bestätigt, dass sich der Kläger auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - berufen kann.

    Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - DVBl 2004, 876) ist auch bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können, von veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisung auszugehen.

    Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer materiellrechtlichen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Diese für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze sind auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, zu übertragen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bildet der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince - Slg. 1990 I-3461 ).

    Die Vorschriften des hier maßgeblichen Abschnitts 1 von Kapitel II des ARB 1/80 stellten eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 39 ff. EG dar (früher Art. 48 ff. EG-Vertrag).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat aus dem Wortlaut des Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl 1964 II S. 509) - Assoziierungsabkommen - und des Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 19. Mai 1972 (BGBl II S. 385) sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 wiederholt hergeleitet, dass die im Rahmen der Art. 39 ff. EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen.

    Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gefolgert, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird.

    Bereits im Hinblick hierauf liegt es nahe, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte Türken in gleicher Weise materiellrechtlich zu begründen und auszugestalten wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger.

    Für nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige kann nichts Anderes gelten.

    Daraus ergibt sich, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts sowohl für die gerichtliche Überprüfung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger als auch nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger maßgeblich ist (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -).

    Mit Rücksicht auf die nach den vorstehenden Ausführungen vollzogene Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausweisungsschutz auch für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige ist den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums auch Gelegenheit zur vollständigen Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben, wenn die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG ohne Ermessensausübung verfügt worden ist.

    Dies gilt für alle zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 (bis dahin wird die vorliegende Entscheidung etwa durch Veröffentlichungen in der Fachpresse hinreichend bekannt sein) anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger.

    Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen, ob dem Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zusteht.

    Ein solches Recht könnte sich möglicherweise aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergeben, da der Kläger nach eigenen Angaben auch als Arbeitnehmer tätig gewesen ist.

    In Betracht kommt ferner eine Rechtsposition gemäß Art. 7 ARB 1/80.

    Insofern wird zu klären sein, ob dem damals bereits volljährigen Kläger die hier wohl maßgebliche Einreise im Herbst 1977 zur Familienzusammenführung im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlaubt wurde, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erwerb einer Rechtsposition als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers vorliegen und ob der Kläger diese Rechtsposition wieder verloren hat (vgl. zur Frage des Verlusts einer Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 die Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom heutigen Tag - BVerwG 1 C 26.02 und 1 C 27.02).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 30.02).

    Welche rechtlichen Folgerungen sich aus der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger aus Deutschland ergeben und welche rechtlichen Maßstäbe nunmehr zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tag, die einen portugiesischen Staatsangehörigen betrifft, im Einzelnen ausgeführt (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).

    Hinsichtlich der näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf seine Entscheidung im Verfahren BVerwG 1 C 30.02 Bezug.

    Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Übertragung der nach dem Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 1 C 30.02 anzuwendenden Maßstäbe entgegenstehen.

    Daraus ergibt sich, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts sowohl für die gerichtliche Überprüfung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger als auch nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger maßgeblich ist (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -).

    Außerdem sind die Verwaltungsgerichte stets verpflichtet, den Ausländerbehörden in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessenserwägungen zu geben, soweit der gerichtlichen Kontrolle neue, nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstandene Tatsachen zugrunde zu legen sind (vgl. auch hierzu im Einzelnen das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 30.02).

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Eine solche Auslegung sei umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut habe wie Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - Nazli - InfAuslR 2000, 161 Rn. 54 ff.; vgl. ferner Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 ; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 - InfAuslR 2002, 375 ; jeweils m.w.N.).

    Dass sich insoweit für den Kläger auch aus der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls kein erhöhter Ausweisungsschutz ergeben könnte, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - (BVerwGE 116, 55) ausgeführt; hieran ist festzuhalten.

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde-Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01

    Aufenthaltsermittlungsversuch vor öffentlicher Zustellung; Ausweisung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Eine solche Auslegung sei umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut habe wie Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - Nazli - InfAuslR 2000, 161 Rn. 54 ff.; vgl. ferner Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 ; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 - InfAuslR 2002, 375 ; jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2004 - 17 B 1227/02

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe,

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Selbst wenn sich ergeben sollte, dass der Kläger in nennenswertem Umfang selbständig tätig gewesen ist, würde ihm dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften keine assoziationsrechtliche Position verleihen, die der eines nicht selbständig Beschäftigten gleichkommt (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - Savas - Slg. 2000 I-2927 Rn. 37 ff.; vgl. demgegenüber OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 17 B 1227/02 - InfAuslR 2004, 224 ).
  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde-Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Insofern wird zu klären sein, ob dem damals bereits volljährigen Kläger die hier wohl maßgebliche Einreise im Herbst 1977 zur Familienzusammenführung im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlaubt wurde, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erwerb einer Rechtsposition als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers vorliegen und ob der Kläger diese Rechtsposition wieder verloren hat (vgl. zur Frage des Verlusts einer Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 die Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom heutigen Tag - BVerwG 1 C 26.02 und 1 C 27.02).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Hingegen kann offen bleiben, ob bzw. inwieweit auf die Ausweisung aufenthaltsberechtigter türkischer Arbeitnehmer auch solche gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu übertragen sind, die nur verfahrensrechtlichen Gehalt haben (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG; vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2003, InfAuslR 2003, 217; vgl. ferner Urteil des Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 sowie VGH Mannheim, Urteil vom 9. März 2004 - 10 S 1302/03 - jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 01.11.2002 - 35 A 311.01

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Niederlassung zur Aufnahme und

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02
    Hingegen kann offen bleiben, ob bzw. inwieweit auf die Ausweisung aufenthaltsberechtigter türkischer Arbeitnehmer auch solche gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu übertragen sind, die nur verfahrensrechtlichen Gehalt haben (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG; vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2003, InfAuslR 2003, 217; vgl. ferner Urteil des Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 sowie VGH Mannheim, Urteil vom 9. März 2004 - 10 S 1302/03 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 27.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesetzliche Regelung zur zwingenden Ausweisung und Regelausweisung auf unionsrechtlich privilegierte Ausländer nicht mehr angewendet werden darf (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 betreffend Unionsbürger und - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 betreffend Assoziationsberechtigte nach ARB 1/80).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Damit hätte das Verwaltungsgericht Art. 14 ARB 1/80 berücksichtigen und auf den Kläger die für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger entwickelten Grundsätze übertragen müssen (vgl. Urteil vom 3. August 2004 BVerwG 1 C 29.02 BVerwGE 121, 316 ).

    Auch diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben waren zum Zeitpunkt der Abweisung der vom Kläger gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Klage durch das Verwaltungsgericht nicht offensichtlich, sondern beruhen ebenfalls auf einer späteren Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. August 2004 BVerwG 1 C 29.02 BVerwGE 121, 315 ) in Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Orfanopoulos und Oliveri" vom 29. April 2004 (a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05

    Verwaltungsverfahren bei Ausweisungsverfügung gegen nach EWGAssRBes 1/80

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , NVwZ 2005, 224 ff., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist; denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224) sei für türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach ARB 1/80 inne hätten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

    Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat noch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten, für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei (ebenso wie bei der Beurteilung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ff.) auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte.

    Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist bei Beschränkungen der Freizügigkeit zur Gefahrenabwehr nur auf die auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen vorliegende Gefährdung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O.) dürfen türkische Staatsangehörige, die - wie der Kläger - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden.

    Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), wonach für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Ob die Ausweisung auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstößt, ob insbesondere zum diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann und die Verfügung im übrigen den an eine Ermessensausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu im einzelnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), kann danach offen bleiben.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.2003 - 1 VR 4.02, 1 C 29.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26910
BVerwG, 30.01.2003 - 1 VR 4.02, 1 C 29.02 (https://dejure.org/2003,26910)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 1 VR 4.02, 1 C 29.02 (https://dejure.org/2003,26910)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 1 VR 4.02, 1 C 29.02 (https://dejure.org/2003,26910)
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.03.2005 - 1 C 29.02, 1 PKH 30.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,34083
BVerwG, 09.03.2005 - 1 C 29.02, 1 PKH 30.04 (https://dejure.org/2005,34083)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2005 - 1 C 29.02, 1 PKH 30.04 (https://dejure.org/2005,34083)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 2005 - 1 C 29.02, 1 PKH 30.04 (https://dejure.org/2005,34083)
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