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   BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97   

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BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97 (https://dejure.org/1999,644)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1999 - 1 C 30.97 (https://dejure.org/1999,644)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 1 C 30.97 (https://dejure.org/1999,644)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG) vom 3. November 1992 (Nds. GVBl S. 283), zuletzt geändert durch Ges... etz vom 21. November 1997 (Nds. GVBl S. 481) § 3 Abs. 1, §§ 4, 5, 6, 15; GG Art. 21, 73 Nr. 10
    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische Grundordnung; nachrichtendienstliche Mittel; Parteienprivileg; politische Partei; Selbstbestimmungsrecht; "streitbare Demokratie"; Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen; Verfassungsschutz; ...

  • Wolters Kluwer

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz - Freiheitliche demokratische Grundordnung - Nachrichtendienstliche Mittel - Parteienprivileg - Politische Partei - Selbstbestimmungsrecht - "Streitbare Demokratie" - Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen - ...

  • Judicialis

    GG Art. 21; ; GG Art. 73 Nr. 10; ; NVerfSchG § 3 Abs. 1; ; NVerfSchG § 4; ; NVerfSchG § 5; ; NVerfSchG § 6; ; NVerfSchG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Ämter für Verfassungsschutz - Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische Grundordnung; nachrichtendienstliche Mittel; Parteienprivileg; politische Partei; Selbstbestimmungsrecht; "streitbare Demokratie"; Verdacht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beobachtung der Partei DIE REPUBLIKANER durch das niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 21 GG; §§ 8, 9 BVerfSchG
    Grundrechte, Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 126
  • NJW 2000, 824
  • NVwZ 2000, 433 (Ls.)
  • DVBl 2000, 279
  • DVBl 2000, 574
  • DÖV 2000, 331
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Gegen die Partei, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 40, 287 ; 63, 266 ; vgl. auch BVerwGE 106, 177 ).

    Die Antragsberechtigten können dem Bundesverfassungsgericht zufolge aber auch die politische Auseinandersetzung mit der Partei vorziehen, weil dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreicht oder diese sogar wirkungsvoller zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot (BVerfGE 39, 334 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daraus gefolgert, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich und von der politischen Verantwortung der Regierung gefordert, daß sie ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien dem Parlament und der Öffentlichkeit vorlege; soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile entstünden, sei sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 40, 287 ).

    Diese Erwägung trifft zwar für Aufnahme einer Partei in den Verfassungsschutzbericht und den darin als solchen liegenden Nachteil zu (BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Gegen die Partei, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 40, 287 ; 63, 266 ; vgl. auch BVerwGE 106, 177 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daraus gefolgert, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich und von der politischen Verantwortung der Regierung gefordert, daß sie ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien dem Parlament und der Öffentlichkeit vorlege; soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile entstünden, sei sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 40, 287 ).

    Darauf gründet sich das folgende Selbstverständnis des Verfassungsschutzes (wiedergegeben in BVerfGE 40, 287 ):.

  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Gegen die Partei, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 40, 287 ; 63, 266 ; vgl. auch BVerwGE 106, 177 ).

    Der Kläger hat dagegen beachtliche Revisionsrügen nicht erhoben (vgl. auch BVerwGE 106, 177 ).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Gegen die Partei, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 40, 287 ; 63, 266 ; vgl. auch BVerwGE 106, 177 ).

    Sie besagt, daß das Grundgesetz aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf vertraut, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten, sondern daß es darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen hat, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. zusammenfassend BVerfGE 63, 266, 298 - abw. Meinung Simon -).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Die Revision leitet ihre gegenteilige Rechtsauffassung im wesentlichen daraus ab, daß die Beobachtung durch ein Amt für Verfassungsschutz nur zu dem Zweck zulässig sei, ein Parteiverbotsverfahren einzuleiten, und demgemäß ein Anfangsverdacht vorliegen müsse, der sich auf alle Voraussetzungen eines Parteiverbots erstrecke, mithin auch darauf, daß die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen wolle (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Dies erscheint zweifelhaft, weil das genannte Merkmal einer "aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung" nämlich bereits dann erfüllt ist, wenn die Partei die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne eines "planvoll verfolgten politischen Vorgehens" fortlaufend untergraben will und die verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt (vgl. BVerfGE 5, 85 ; für Vereinsverbote vgl. BVerwGE 61, 218 sowie Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Urteilsabdruck S. 7).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Dies erscheint zweifelhaft, weil das genannte Merkmal einer "aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung" nämlich bereits dann erfüllt ist, wenn die Partei die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne eines "planvoll verfolgten politischen Vorgehens" fortlaufend untergraben will und die verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt (vgl. BVerfGE 5, 85 ; für Vereinsverbote vgl. BVerwGE 61, 218 sowie Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Urteilsabdruck S. 7).

    Die Verwendung für rechtsextreme, antidemokratische Vereinigungen typischer Argumentationsmuster (vgl. etwa Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., S. 18 ff.) begründet den Verdacht, daß der Kläger die parlamentarische Demokratie durch eine Herrschaftsform ersetzen will, die in Richtung auf einen Führerstaat nationalsozialistischer Prägung tendiert.

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Danach kommt es durchaus in Betracht, daß trotz der bereits erlangten Kenntnisse eine weitere heimliche Beobachtung des Klägers gerechtfertigt ist (vgl. auch OVG Koblenz vom 10. September 1999 - OVG 2 A 11774/98 - Urteilsabdruck S. 20; vgl. ferner VGH München, NJW 1994, 748 ).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Als Elemente einer politischen Zielsetzung, die mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwGE 61, 194 ), geben sie jedenfalls hinreichenden Anlaß zur Beobachtung durch das LfV.
  • VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Namentlich der Einsatz von Vertrauensleuten ist geeignet, den parteiinternen Meinungsaustausch zu verunsichern sowie die Willensbildung nachteilig zu beeinflussen und auf diese Weise auch mittelbar auf die Betätigung und die Erfolgschancen der Partei nach außen einzuwirken (vgl. VG Berlin, NJW 1999, 806 ; VGH Mannheim, DÖV 1994, 917 ; s. auch BVerfGE 65, 1 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Namentlich der Einsatz von Vertrauensleuten ist geeignet, den parteiinternen Meinungsaustausch zu verunsichern sowie die Willensbildung nachteilig zu beeinflussen und auf diese Weise auch mittelbar auf die Betätigung und die Erfolgschancen der Partei nach außen einzuwirken (vgl. VG Berlin, NJW 1999, 806 ; VGH Mannheim, DÖV 1994, 917 ; s. auch BVerfGE 65, 1 ).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 1 C 25.95

    Verfassungsschutz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 10 S 2386/93

    Nachrichtendienstliche Beobachtung einer politischen Partei durch

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerwG, 09.01.1995 - 1 B 231.94

    Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers - Beobachtung politischer Parteien -

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerwG, 20.12.1957 - VII C 73.57

    Begriff der politischen Partei im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Eine Beobachtung - auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; 134, 141 ; BVerwGE 110, 126 ) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Bei der Bewertung einer Äußerung sind nahe liegende und sich aufdrängende Deutungen zu Grunde zu legen; die abstrakte Interpretierbarkeit ändert daran nichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -, juris Rn. 4; Warg, a.a.O., S. 528.

    Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1075 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

    Denn in diesen Fällen hat sich ein "Anfangsverdacht" bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 19 und 27.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 = juris Rn. 27.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Bei der Bewertung einer Äußerung sind nahe liegende und sich aufdrängende Deutungen zu Grunde zu legen; die abstrakte Interpretierbarkeit ändert daran nichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -, juris Rn. 4; Warg, a.a.O., S. 528.

    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 19 und 27.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 = juris Rn. 27.

    Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

    Denn in diesen Fällen hat sich ein "Anfangsverdacht" bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Solche Aufklärungsmaßnahmen entspringen dem bundesrechtlichen Prinzip der streitbaren Demokratie und gehören in diesem Zusammenhang zu den Aufgaben, die den Ämtern für Verfassungsschutz übertragen sind (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Eine Dauerbeobachtung, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sein kann, liegt vor, wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Dies ändert, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, freilich nichts daran, dass die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schwerwiegenden Eingriff in das aus der Parteienfreiheit folgende Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei darstellt und deshalb nicht nur eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraussetzt, sondern auch besonderer Rechtfertigung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. BVerwGE 110, 126 ff. mit Leitsatz 2).

    Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, sich gegen eine für rechtswidrig erachtete Beobachtung durch den Verfassungsschutz fachgerichtlich zu wehren (vgl. BVerwGE 110, 126 ff.).

    Der Einsatz von V-Leuten kann im Einzelfall notwendig sein (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG); er ist aber nur zulässig, soweit er - unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 9 Abs. 1 BVerfSchG) - ausschließlich der Informationsbeschaffung dient (vgl. BVerwGE 110, 126 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287, 293, und 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - BVerfGE 107, 339, 365 f.; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126, 132 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 - juris, Rn. 71; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O..

    Zu den vergleichbaren Erwägungen in Bezug auf die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung politischer Parteien und den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 21 Abs. 1 GG siehe BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 133 f., und OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 179.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 136; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O., S. 840; OVG Niedersachen, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O., S. 245 (jeweils zur verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung von Parteien).

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. 243; OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - S. 57 ff. des Entscheidungsabdrucks.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 137.

    vgl. zu diesen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 137/138.

    An der Plausibilität dieses Vorbringens, vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 140, bestehen keine vernünftigen Zweifel, zumal die Beklagte Erkenntnismaterialien, die sie sich allein auf nachrichtendienstlichem Wege beschafften konnte, wie ausgeführt, konkret benannt hat.

    Dass die Beklagte nachrichtendienstliche Mittel einsetzen würde, um bereits vorliegende Erkenntnisse in Details zu perfektionieren, obwohl dies für die zweckgerechte Information der zuständigen staatlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist, vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., ist nicht ersichtlich.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - a.a.O., S. 366; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 138/139; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 180 (jeweils zu der nachrichtendienstlichen Beobachtung einer Partei und der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte von Art. 21 GG); allgemein zur Abwägung bei Konflikten zwischen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und anderen Verfassungsgütern siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - a.a.O., S. 2228 m.w.N.

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Die Beobachtungsbedürftigkeit kann schließlich sinken, je länger eine Beobachtung andauert, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte dafür hervorbringt, ob oder inwiefern die Schutzgüter des Verfassungsschutzes durch die Bestrebung (noch) konkret bedroht sind und deren gegen diese Schutzgüter gerichtetes Handeln erfolgreich sein könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris, Rn. 34, BVerwGE 110, 126 ; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V § 1, Rn. 19a ; Roth, in: Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 109 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00

    Abänderung; Berufungsverfahren; Rechtsmittelverfahren; schlicht-hoheitliches

    Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf, soweit es nicht die Einstellung des Verfahrens betrifft, und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -).

    Bei der Entscheidung über den Antrag ist insoweit entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Erfolgsaussichten der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - neu zu bescheidenden Berufung des Beklagten abzustellen; Prüfungsmaßstab für die Vorabentscheidung ist vielmehr allein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO der rechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. Pietzner, a.a.O., Rdnr. 147 zu § 167 VwGO m.w.N.).

    Die Antragsberechtigten können aber auch die politische Auseinandersetzung mit der Partei vorziehen, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreicht oder diese sogar wirkungsvoller zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot (BVerfGE 39, 334, 357 ff.; BVerwG, Urt. v. 7.12.1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, veröffentlicht u.a. in NJW 2000, 824, S. 10 f. des UA, m. w. N.).

    Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 11 ff. des UA).

    Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer konkreten Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren rechtzeitig zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 14 f. des UA).

    Als Elemente einer politischen Zielsetzung, die mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist, geben sie jedenfalls hinreichenden Anlass zur Beobachtung durch das LfV ( vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA).

    Diesen Verdacht aufzuklären, ist legitimes Anliegen des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v.7.12.1999, a.a.O., S. 16 des UA).

    d) Gerade im Hinblick auf die Erforderlichkeit weiterer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln von Bedeutung sind aber die Kontakte der Partei des Klägers mit rechtsextremen Parteien und Einzelpersonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 20 des UA).

    Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 13 des UA).

    Mit der Aufklärung dieses Verdachts verbundene Nachteile hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA).

    b) Ferner ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NVerfSchG die Maßnahme (im Rahmen der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 18 f. des UA).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Auskunftsersuchen an andere Behörden gewonnen werden kann (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA).

    Demgemäß setzt die Anordnung heimlicher Informationsbeschaffungen eine besondere Abwägung voraus, die dem Selbstbestimmungsrecht der Partei Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA).

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2000 - 11 L 87/00

    Beobachtung; Partei; politische Partei; Verfassungsfeindlichkeit;

    Die Antragsberechtigten können aber auch die politische Auseinandersetzung mit der Partei vorziehen, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreicht oder diese sogar wirkungsvoller zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot (BVerfGE 39, 334, 357 ff.; BVerwG, Urt. v. 7.12.1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, veröffentlicht u.a. in NJW 2000, 824, S. 10 f. des UA, m. w. N.).

    Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 11 ff. des UA).

    Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer konkreten Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren rechtzeitig zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 14 f. des UA).

    Als Elemente einer politischen Zielsetzung, die mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist, geben sie jedenfalls hinreichenden Anlass zur Beobachtung durch das LfV (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA).

    Diesen Verdacht aufzuklären, ist legitimes Anliegen des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v.7.12.1999, a.a.O., S. 16 des UA).

    d) Gerade im Hinblick auf die Erforderlichkeit weiterer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln von Bedeutung sind aber die Kontakte der Partei des Klägers mit rechtsextremen Parteien und Einzelpersonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 20 des UA).

    Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 13 des UA).

    Mit der Aufklärung dieses Verdachts verbundene Nachteile hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA).

    b) Ferner ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NVerfSchG die Maßnahme (im Rahmen der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 18 f. des UA).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Auskunftsersuchen an andere Behörden gewonnen werden kann (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA).

    Demgemäß setzt die Anordnung heimlicher Informationsbeschaffungen eine besondere Abwägung voraus, die dem Selbstbestimmungsrecht der Partei Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA).

    Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor, da die grundsätzlichen Fragen des Rechtsstreits vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7.12.1999, a.a.O.) geklärt sind.

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Die Antragsgegnerin steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1075 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

    Denn in diesen Fällen hat sich ein "Anfangsverdacht" bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 19 und 27.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 = juris Rn. 27.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

  • OVG Saarland, 27.04.2005 - 2 R 14/03

    Scientology darf nicht mehr ausspioniert werden

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03

    Beobachtung der "Scientology Kirche Deutschland" (SKD) durch den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

  • VG Köln, 13.12.2007 - 20 K 3077/06

    Zur Sammlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

  • VG Köln, 08.09.2022 - 20 K 3080/21

    Mitglied des AfD-"Flügels" ist waffenrechtlich unzuverlässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2000 - 5 A 2256/94

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" durch Verfassungsschutz ist weiterhin

  • BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

  • VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18

    Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2001 - 5 A 2055/97
  • VG München, 28.08.2019 - M 31 K 19.203

    Ablehnung eines Förderantrags wegen Nichtabgabe der sog.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • VG Köln, 20.01.2011 - 20 K 2331/08

    Überwachung durch Verfassungsschutz war rechtswidrig

  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

  • VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21

    Einstufung einer Partei als Verdachtsfall

  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 VR 10.02

    Verbotenem Verein AL-AQSA vorläufiger Rechtsschutz gewährt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - 1 B 111.10

    Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfassungsschutzbericht des Bundes

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvR 1151/00

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00

    Verwaltungsvorschrift zur Auswahl von Notarbewerbern

  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 2177/21
  • VG Berlin, 13.12.2001 - 27 A 260.98

    Berliner Scientology-Kirche

  • VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 73-I-07

    Erstmalige Kenntnisnahme als Beginn des Fristenlaufs bei fortdauernden Maßnahmen;

  • BVerwG, 03.03.2000 - 1 B 13.00

    Beobachtung der Republikaner in Rheinland-Pfalz

  • VG Ansbach, 13.08.2019 - AN 16 K 18.01864

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse eines Prospect der Hells Angels

  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 71.15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2007 - 5 A 4719/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - 5 A 837/11

    Veröffentlichung einer Partei im Verfassungsschutzbericht aufgrund hinreichender

  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 4549/21
  • VG Saarlouis, 08.07.2010 - 6 K 214/08

    Beobachtung der Partei "Die Linke" durch den Verfassungsschutz im Saarland

  • VG München, 28.06.2010 - M 22 E 09.3373

    Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2008

  • VG Hamburg, 13.12.2007 - 8 K 3483/06

    Bezeichnung als rechtsextremistischer Zusammenschluss im Verfassungsschutzbericht

  • BVerwG, 06.04.2001 - 6 B 22.01

    Möglichkeit der Bezugnahme auf bekannte Dokumente im Beschluss - Anhaltspunkte

  • VG Frankfurt/Main, 01.07.2021 - 5 K 3243/19

    Speicherung der Daten eines Mitglieds einer linksextremistischen Vereinigung

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