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   BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04   

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BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04 (https://dejure.org/2005,6848)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2005 - 1 C 4.04 (https://dejure.org/2005,6848)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2005 - 1 C 4.04 (https://dejure.org/2005,6848)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04
    Dies ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 2005 BVerwG 1 C 29.03 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt hat, indes nicht der Fall.

    Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. im Einzelnen das Urteil vom 8. Februar 2005 a.a.O.).

    Dies hat der Senat in seinem bereits oben (zu 1.) zitierten Urteil vom 8. Februar 2005 (a.a.O.) entschieden.

  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04
    Anders als der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 BVerwG 1 C 11.01 BVerwGE 115, 267 zu § 53 AuslG) kann der asylrechtliche Abschiebungsschutz nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden.

    Ein solcher Antrag wäre auch mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig, weil das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid weder (negative) Feststellungen zu Abschiebungshindernissen nach dem seinerzeit noch maßgeblichen § 53 AuslG bezüglich dieses Staates getroffen hat noch dem Kläger die Abschiebung dorthin angedroht hat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 BVerwG 1 C 11.01 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.02.1998 - 2 B 56.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04
    Maßgebend für den vom Revisionsgericht von Amts wegen zu ermittelnden Umfang des Klagebegehrens nach § 88 VwGO ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1998 BVerwG 2 B 56.97 Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 11.10.2001 - 2 Bs 4/00

    Betroffener nach eigener Angabe nach Namensgebung, Religionszugehörigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04
    Der gegenteiligen, vom Berufungsgericht und einzelnen weiteren Oberverwaltungsgerichten vertretenen Auffassung (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2003 A 3 S 567/99 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. März 2004 A 13 S 38/03 ; sämtlich nicht veröffentlicht; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2001 2 Bs 4/00.A InfAuslR 2002, 268) ist nicht zu folgen.
  • VGH Bayern, 18.12.2003 - 9 B 01.31217
    Auszug aus BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04
    VGH 9 B 01.31217.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2009 - 1 M 140/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und

    Diese im Nichtannahmebeschluss nicht weiter diskutierte Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, der Antrag sei für die Ermittlung des Rechtsschutzziels maßgeblich, damit lege der Antragsteller den Streitgegenstand fest, steht nicht in Übereinstimmung mit dem herrschenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff: Danach wird der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (stRspr des BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 20.04.1977 - 6 C 7.74 BVerwGE 52, 247, 249: Urt. v. 13.09.1984 - 2 C 22.83 -, BVerwGE 70, 110, 112; Urt. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93-, BVerwGE 96, 24, 25; Beschl., v. 09.02.2000 - 9 B 31.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 29; Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326; Urt. v. 12.04.2005 - 1 C 4.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 3: Urt. v. 26.10.2006 - 10C 12.05-, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83; Beschl. v. 19.05.2008 - 8 B 112.07-, NVwZ 2008, 916 - jeweils zitiert nach juris; vgl. zum entsprechenden Streitgegenstand im Verfahren nach § 123 VwGO VGH München, Beschl. v. 15.11.2002 - 10 CE 02.1467-, juris; Beschl. v. 23.02.2005 - 7 CE 05.159 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2008 - 1 Bs 52/08, 1 So 51/08.

    Ein Antragsteller hat es nicht in der Hand, den vorgegebenen Streitgegenstand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verengen, noch kann er verlangen, dass einzelne entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.10.2006 - 10 C 12.05 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83; Urt. v. 12.04.2005 - 1 C 4.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 3 - jeweils zitiert nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 11 LB 97/11

    Herkunftsbezogene Prüfung unionsrechtlichen Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7

    Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat insoweit folgt, geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 51 Abs. 1 AuslG) nicht hinsichtlich einzelner Staaten teilbar ist, anderes hingegen für die Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes nach vormals § 53 AuslG gilt, über den isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.2010 - 10 B 8/10 -, juris, Rn. 5; Urt. v. 12.4.2005 - 1 C 4/04 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 3 A 2769/15

    Klärungsbedürftigkeit der Prüfung des geltend gemachten Abschiebungsschutzes auf

    vgl. BVerwG, Urteile vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 -, juris, Rn. 15, vom 12.4.2005 - 1 C 4.04 -, juris, Rn. 12, und vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 -, juris, Rn. 9; GK-AufenthG, II-§ 60, Rn. 95 (88, EL, April 2017).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 -, juris, Rn. 11 ff., vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 -, juris, Rn. 15, vom 12.4.2005 - 1 C 4.04 -, juris, Rn. 12, und vom 29.9.2011 - 10 C 23.10 -, juris, Rn. 19.

  • VG Münster, 11.08.2010 - 8 K 1401/10

    Kein Asyl für ein 2009 in Deutschland geborenes Kind mit libanesischen Eltern

    Bezüglich asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar die Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 4.04 -, juris, und vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, BVerwGE 129, 155 = DVBl. 2007, 1568 = www.bverwg.de = juris, Rn. 9.

    Aus den von dem Prozessbevollmächtigten benannten Entscheidungen des BVerwG (1 C 4.04, 9 C 4.89, 10 C 50.07) ergibt sich nichts anderes; im Gegenteil ist dort klargestellt, dass für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts eines Staatenlosen im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylVfG nicht auf den gegenwärtigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern auf den früheren Aufenthalt im Herkunftsstaat ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 -, www.bverwg.de, Rn. 30.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2007 - 3 N 56/07

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2006/2007 Hier:

    Die Anwendung des § 88 VwGO findet nur dort ihre Grenze, wo ein Richter an Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das setzt, was die Partei - nach Auffassung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 - 1 C 4.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 3; Beschl. v. 14.04.2003 - 3 B 141.02 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 2779/15

    Asyl Somalia; Rückkehr nach Kismayo; Sicherheitslage

    Da die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist, kann sie grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 4.04 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16

    Asylverfahren; Somaliland; innerstaatlicher Konflikt; Abschiebungsandrohung

    Da die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist, kann sie grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 4.04 -, juris).
  • VG Regensburg, 14.02.2013 - RO 7 K 12.30272

    Wird das Asylverfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt, besteht jedenfalls bei

    Insbesondere kann über den Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden, er kann nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 8.2.2005, Az. 1 C 29/03 und vom 12.4.2005, Az. 1 C 4/04).
  • VG Würzburg, 06.09.2023 - W 6 K 23.30235

    Armenien, Anfechtungsklage, Klage gegen die Feststellung zu Abschiebungsverboten

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2005 (Az.: 1 C 4.04) aufgehoben.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2005 - 3 L 346/04
    Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach in die Prüfung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) nur die in der Abschiebungsandrohung benannten Staaten einzubeziehen sind, auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 08.02.2005 - 1 C 29/03 - und v. 12.04.2005 - 1 C 4/04 -) an.Danach sind bei der Prüfung von § 60 Abs. 1 AufenthG alle Staaten einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.2.
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