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   BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87   

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BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87 (https://dejure.org/1990,1223)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 (https://dejure.org/1990,1223)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 (https://dejure.org/1990,1223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsanspruch - Kinder eines Ausgebürgerten - Rechte der Abkömmlinge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 108
  • NJW 1990, 2213
  • NVwZ 1990, 1173 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 61
  • DVBl 1990, 1061
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1983 (BVerwGE 68, 220) auf den Zweck des Art. 116 Abs. 2 GG hingewiesen, wonach die durch die Ausbürgerung entzogene oder vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit wiederhergestellt werden soll, und daraus hergeleitet, daß der Einbürgerungsanspruch nach dieser Vorschrift nur den Kindern eines Ausgebürgerten zusteht, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (a.a.O. S.234).

    Zwar ist der Einbürgerungsanspruch nicht auf Abkömmlinge Verstorbener beschränkt (BVerwGE 68, 220 [234]).

    Unerheblich ist auch, wie das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen ohne die nationalsozialistische Verfolgung verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen es geführt hätte (BVerwGE 68, 220 [235]).

    In diesen Fällen könne die gebotene Wiedergutmachung nur gewährt werden, wenn auf die Ausbürgerung der Mutter abgestellt werde, was nach der Rechtsauffassung des Senats nicht möglich sei (vgl. Silagi, StAZ 1984, 165 [Fn.2]; StAZ 1987, 144 [145]; ROW 1986, 160 [163]).

    Daß sie nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wieder eingebürgert worden ist, steht dem nicht entgegen (BVerwGE 68, 220 [238]).

    Das Gesetz verlangt nicht, daß der Abkömmling ohne den Staatsangehörigkeitsverlust des ehemaligen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit von ihm hätte ableiten können, und geht insofern über Art. 116 Abs. 2 GG hinaus (BVerwGE 68, 220 [238]).

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87
    Nach den Materialien zum Grundgesetz soll die Erstreckung des Einbürgerungsanspruchs der Ausgebürgerten auf die Abkömmlinge den Fällen Rechnung tragen, in denen ein ausgebürgerter Deutscher verstorben war und die Ausbürgerung Rechtsfolgen hat (BVerfGE 23, 98 [109]).

    In Fällen, in denen jüdische Kinder trotz ihrer Abstammung von einem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Vater durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz von dem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wurden, mag zwar zweifelhaft sein, ob die Betroffenen mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht wiederholt betonte Nichtigkeit der genannten Verordnung (vgl. BVerfGE 23, 98 [106]; 54, 53 [68]) als eheliche Abkömmlinge deutscher Väter ohne weiteres Deutsche sind und deswegen keinen Einbürgerungsantrag zu stellen brauchen.

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 37.81

    Statusdeutscher - Rechtsstellung - Abkömmlinge - Bundesgebiet - Geburt - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87
    Das Grundgesetz billigt somit auch für das Staatsangehörigkeitsrecht die Folgen, die aus der befristeten Fortgeltung des dem Art. 3 Abs. 2 GG widersprechenden Rechts entstanden sind (BVerwGE 71, 301 [305]).

    Zu den Abkömmlingen zählen auch die Kinder einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit, gleich ob sie ehelich sind oder nicht (BVerfGE 37, 217 [252]; BVerwGE 71, 301 [303 f.]).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87
    Diese Regelung widersprach zwar dem Grundsatz der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfGE 37, 217), galt aber gemäß Art. 117 Abs. 1 GG bis zum 31. März 1953 fort.

    Zu den Abkömmlingen zählen auch die Kinder einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit, gleich ob sie ehelich sind oder nicht (BVerfGE 37, 217 [252]; BVerwGE 71, 301 [303 f.]).

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87
    In Fällen, in denen jüdische Kinder trotz ihrer Abstammung von einem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Vater durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz von dem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wurden, mag zwar zweifelhaft sein, ob die Betroffenen mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht wiederholt betonte Nichtigkeit der genannten Verordnung (vgl. BVerfGE 23, 98 [106]; 54, 53 [68]) als eheliche Abkömmlinge deutscher Väter ohne weiteres Deutsche sind und deswegen keinen Einbürgerungsantrag zu stellen brauchen.
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvR 284/54

    Verlust der auf dem "Anschluß" Österreichs beruhenden deutschen

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1955 (BVerfGE 4, 322) klargestellt hat, haben ehemalige österreichische Staatsbürger (sog. Anschlußdeutsche) mit der Wiederherstellung des österreichischen Staates ab dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft wiedererlangt und die auf dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich beruhende deutsche Staatsangehörigkeit verloren (vgl. § 1 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956, BGBl. I S.431).
  • BVerwG, 28.09.1965 - I C 93.63

    Aufenthaltsverbot einer rechtskräftig strafrechtlich verurteilten Person mit

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1965 - BVerwG 1 C 93.63 - (Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 8) entschieden, daß Art. 116 Abs. 2 GG auf Personen, die im Jahre 1945 von Österreich als Staatsbürger in Anspruch genommen wurden, nicht anzuwenden ist.
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Es hat auf folgende Entscheidungen hingewiesen: das Urteil vom 6. Dezember 1983, BVerwGE 68, 220; das Urteil vom 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 86; das Urteil vom 27. März 1990, BVerwGE 85, 108; den Beschluss vom 20. März 1992 - 1 B 33.92 - das Urteil vom 11. Januar 1994, BVerwGE 95, 36; und den Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -.

    Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (vgl. BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; vgl. auch Vedder/Lorenzmeier, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 116 Rn. 75 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, GG, 6. Aufl. 2017, Art. 116 Rn. 93 ff.; Masing/Kau, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 155 f.).

    Dies folge daraus, dass von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden könne, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder" hergestellt werde, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (vgl. BVerwGE 85, 108 ).

    (3) Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 6. Dezember 1983 mit Urteil vom 27. März 1990 (BVerwGE 85, 108).

    Auch vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder ausgebürgerter Mütter seien nicht aufgrund ihrer Abstammung nach Art. 116 Abs. 2 GG einbürgerungsberechtigt (vgl. BVerwGE 85, 108 ).

    Die ehelichen Kinder stünden nicht in einem solchen rechtlichen Verhältnis zu ihrer Mutter, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfe (vgl. BVerwGE 85, 108 ).

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93

    Auslegung des Begriffs Abkömmling - Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs -

    Wenn er sich zu Ansprüchen von "Kindern" eines Ausgebürgerten aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG geäußert hat (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ), ist dies allein darauf zurückzuführen, daß Kläger in den damals zu entscheidenden Fällen Kinder des Ausgebürgerten waren.

    Sie zieht die Folgerungen daraus, daß der aus rassischen Gründen erfolgte Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grobes Unrecht ist und deswegen keinen Bestand haben kann, wenn die Betroffenen das Wiederaufleben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit wünschen (BVerwGE 85, 108 ; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

    Desgleichen ist der Anspruch nicht auf Abkömmlinge der Ausgebürgerten beschränkt worden, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes oder bei Geltendmachung des Anspruchs bereits verstorben waren (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Dies folgt daraus, daß von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden kann, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder"hergestellt wird, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (BVerwGE 85, 108 ).

    Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

  • BVerwG, 02.05.2001 - 1 C 18.99

    Einbürgerung der Nachkommen Danziger Juden

    In Fällen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts hat die Behörde diesen Gesichtspunkt im Rahmen ihres Ermessens angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch im Zusammenhang mit der Frage der Hinnahme einer etwa eintretenden Mehrstaatigkeit (vgl. auch Urteil vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 5.87 - BVerwGE 85, 108, 119).

    Der Nichterwerb der Staatsangehörigkeit aus rassischen Gründen kam nämlich einer Entziehung der Staatsangehörigkeit aus solchen Gründen sehr nahe (vgl. auch Urteil vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 5.87 - a.a.O. S. 115 zur entsprechenden Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG).

    Sollten sich danach keine die Einbürgerung ausschließenden Umstände ergeben, muss der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit zurücktreten (vgl. auch Urteil vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 5.87 - a.a.O. S. 119).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2020 - 19 A 1153/18

    Wiedereinbürgerungsanspruch bzw. Einbürgerungsanspruch; Keine Anwendung des Art.

    Art. 116 Abs. 2 GG findet von vornherein keine Anwendung auf sog. Anschlussdeutsche, welche die Republik Österreich mit ihrer Wiederherstellung zum 27. April 1945 wieder für sich in Anspruch nahm (wie BVerfGE 4, 322, Rn. 27 ff.; BVerwGE 85, 108, Rn. 32 ff.).

    BVerfG, Urteil vom 9. November 1955 - 1 BvR 284/54 -, BVerfGE 4, 322, juris, Rn. 27 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108, juris, Rn. 32 ff., und vom 28. September 1965 - I C 93.63 -, DVBl. 1966, 115 (115); Beschluss vom 17. Mai 1995 - 1 B 51.95 -, juris, Rn. 3; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Grundlagen D. I. Rn. 45.

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rn. 33.

    BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rn. 22.

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Nach Art. 8 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit (Gesetz Nr. 21 vom 1. März 1991, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Rumänien"), das das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft hat und das deshalb vom Revisionsgericht angewandt werden darf (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ), können ehemals rumänische Staatsangehörige repatriiert werden; nach Art. 9 dieses Gesetzes kann die rumänische Staatsbürgerschaft einem Staatenlosen und einem früheren rumänischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gewährt werden.
  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher besitzen demgemäß die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie im Hinblick darauf aufgenommen werden, daß ihr Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als Flüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat (BVerwGE 85, 108 (116) [BVerwG 27.03.1990 - 1 C 5/87]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2018 - 19 A 2209/17
    BVerwG, Urteile vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 -, BVerwGE 95, 36, juris, Rn. 18, vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108, juris, Rn. 15, und vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 19 A 376/12 -, juris, Rn. 6; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Art. 116 GG, Rn. 93.

    BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rn. 18.

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher besitzen demgemäß die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie im Hinblick darauf aufgenommen werden, daß ihr Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als Flüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat (BVerwGE 85, 108 (116) [BVerwG 27.03.1990 - 1 C 5/87]).
  • BVerwG, 20.03.1992 - 1 B 33.92

    Einbürgerungsanspruch für Abkömmlinge Verfolgter

    Wie der beschließende Senat bereits ausgesprochen hat, kann bei den - nicht selbst ausgebürgerten, sondern nach der Ausbürgerung des maßgebenden Elternteils geborenen - Abkömmlingen von einer "Wiedereinbürgerung" (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG) sinnvoll nur gesprochen werden, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft wird, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder"hergestellt wird, der ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (Urteil vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 5.87 - BVerwGE 85, 108 [BVerwG 27.03.1990 - 1 C 5/87]).

    Die Kläger beziehen sich auf das oben erwähnte Urteil des Senats vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 5.87 - (a.a.O.).

  • VG Köln, 26.07.2017 - 10 K 7159/15
    "a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Dies folgt daraus, daß von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden kann, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder"hergestellt wird, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (BVerwGE 85, 108 ).

  • VG Köln, 22.10.2008 - 10 K 2939/06

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Einbürgerung in den deutschen

  • VG Freiburg, 25.09.2002 - 4 K 1421/00

    Deutsche Staatsbürgerschaft eines von einem Statusdeutschen adoptierten

  • VG Köln, 21.02.2018 - 10 K 5602/15
  • BVerwG, 07.05.1997 - 1 B 91.97

    Verfassungsrecht - Innehabung der Deutschen Staatsbürgerschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2010 - 12 A 1870/09

    Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach Maßgabe des § 13 StAG a.F.;

  • BVerwG, 17.05.1995 - 1 B 51.95

    Einfluss der Wiederherstellung des österreichischen Staates auf die deutsche

  • VGH Hessen, 11.11.1991 - 12 UE 3389/90

    Verpflichtungsklage auf Einbürgerung von vor dem 1975-01-01 geborenen ehelichen

  • VG Köln, 20.02.2008 - 10 K 1056/06
  • BVerwG, 11.06.1996 - 9 B 191.96

    Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - 12 A 2179/09

    Einschränkung des Einbürgerungsermessens nach § 13 StAG a.F. durch ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2007 - 12 A 2367/05

    Berücksichtigung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Entwicklung unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2007 - 12 A 1097/07
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