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   BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89   

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BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89 (https://dejure.org/1992,218)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1992 - 1 C 54.89 (https://dejure.org/1992,218)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 (https://dejure.org/1992,218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Staatsangehörigkeit - Abkömmling eines Vertriebenen - Volksdeutsch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme; Familienangehöriger; Abkömmling; kausaler Zusammenhang; familiäre Einheit; Hausgemeinschaft; Minderjährigkeit; Volljährigkeit; zeitlicher Zusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 173
  • NJW 1993, 2004 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 273
  • FamRZ 1993, 53 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1547
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).

    "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4).

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).

    Wenn nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 68, 220 (235) [BVerwG 06.12.1983 - 1 C 122/80]) die nicht-deutschen Familienangehörigen vertriebener Volksdeutscher "mit ihnen" in Deutschland Aufnahme gefunden haben müssen, bedeutet dies lediglich, daß ihre Aufnahme im Zusammenhang mit der des vertriebenen Volksdeutschen erfolgt, nicht aber, daß dies zu einem bestimmten Zeitpunkt geschehen sein muß (im Ergebnis wie hier auch Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. Rn. 72; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 163.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4).

    Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]).

  • BVerfG, 12.12.1952 - 1 BvR 674/52

    Frage der Staatsangehörigkeit nach 1945 bei davor zwangsweise erworbenen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]).

    Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausdrücklich verleugnet oder durch konkludentes Handeln aufgegeben werden kann (vgl. dazu für Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit BVerfGE 2, 98 (100) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]; Maunz/Dürig/Herzog a.a.O. Rn. 23; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rn. 39).

  • BVerwG, 24.06.1971 - I CB 4.69

    Schwabinger Krawalle

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4).

    Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]).

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Zwar mag der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Familie entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf "die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern", beschränkt sein (BVerfGE 48, 327 (339) [BVerfG 31.05.1978 - 1 BvR 683/77]; 76, 1 (43)).
  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsanspruch - Kinder eines

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher besitzen demgemäß die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie im Hinblick darauf aufgenommen werden, daß ihr Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als Flüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat (BVerwGE 85, 108 (116) [BVerwG 27.03.1990 - 1 C 5/87]).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89

    Entziehung eines deutschen Passes - Deutscher iSd Art 116 Abs 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Daraus folgt aber nicht, daß nicht-deutsche Familienangehörige von vertriebenen Volksdeutschen deren Vertreibungsschicksal unmittelbar geteilt haben müssen (so Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, Art. 116 GG Rn. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1990 - VGH 1 S 1850/89 - VBlBW 1990, Beilage VGH-Rechtsprechungsdienst Ls 222/1990).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 178.81

    Vertriebene - Vertreibungsbedingte Ausreisegründe - Vertreibungsfremde

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Die kausale Verknüpfung ist im Sinne der nach der Rechtsprechung für anwendbar erklärten Relevanztheorie (BVerwGE 67, 13 (14, 15) [BVerwG 11.02.1983 - 8 C 178/81]) dahin zu verstehen, daß die Vertreibung eine "wesentliche Ursache" für die Aufnahme gewesen sein muß und dementsprechend vertreibungsfremde, d. h. nicht auf einem Vertreibungsdruck beruhende Gründe, z. B. politischer oder persönlicher Art, nicht ausreichen, um die Statusdeutscheneigenschaft zu begründen.
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 10.69

    Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89
    Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]).
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII P 17.58

    Unterbrechung der Dienststellenzugehörigkeit durch eine dreimonatige Abordnung an

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

  • VG Stuttgart, 23.07.2008 - 11 K 4247/07

    Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

    In Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.1999 - 13 S 2710/98 -, NVwZ-RR 1999, 690 = StAZ 1999, 243; Juris, dort Nr. 4 a. E.; BVerwG, Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54/89 -, BVerwGE 90, 173 = NVwZ 1993, 273, Juris, dort Rz. 27 unter Verweis auf BT-Drs. 2/849 S. 4) und Literatur (Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rz. 9) ist geklärt, dass die Statusdeutscheneigenschaft auch nach einem durch § 7 StAngRegG eingetretenen Verlust durch (nachträgliche erneute) Aufnahme im Bundesgebiet wieder neu begründet wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2321/01

    Statusfeststellung - Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit - Stichtag

    Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkriegs ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.).

    Des weiteren ist es auch unschädlich, dass die Klägerin zu 1 nicht mehr minderjährig ist, da Art. 116 Abs. 1 GG keine Beschränkung auf minderjährige Abkömmlinge enthält (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., RdNr. 43).

    Denn sie war nicht aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden zu dem Schluss berechtigt, dass ihr die Aufnahme nicht verweigert werde (BVerwG, Urteile vom 12.5.1992, BVerwGE 90, 173 und vom 24.6.1971, BVerwGE 38, 224; ständige Rechtsprechung des Senats).

  • BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05

    Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des

    Die Auslegung des Begriffs des "Abkömmlings" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG muss dem auf die Sicherung der Familieneinheit gerichteten Zweck der Bestimmung (s. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 ) Rechnung tragen, der dem aus Art. 116 Abs. 1 GG Berechtigten nicht der Alternative ausgesetzt wissen will, auf seine Rechte verzichten oder engste Familienangehörige zurücklassen zu müssen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Abkömmlingsbegriff des Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173) mit Fragen der Adoption, insbesondere der Erwachsenenadoption, und ihren Auswirkungen in Hinblick auf die Eigenschaft als Statusdeutscher nicht zu befassen gehabt.

    Das Bestehen einer derartigen Hausgemeinschaft ist darüber hinaus für die Entscheidung über die Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen auch deshalb nicht ausschlaggebend, weil das Fehlen einer Hausgemeinschaft auf Gründen beruhen kann, die über die familiäre Verbundenheit nichts besagen, z.B. beengte Wohnverhältnisse der Familie oder berufsbedingte Abwesenheit des Abkömmlings." (Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 ).

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