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   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78   

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BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Verschaffung unlauterer Wettbewerbsvorteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintraten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 GewO a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Nach Einfügung des Antragserfordernisses in § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO liegt dem § 35 GewO eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Diese Differenzierung spricht dafür, dass die Umstände, die einen Anspruch auf eine erneute Bestellung als Wirtschaftsprüfer rechtfertigen, in einem gesonderten, darauf gerichteten Verfahren geltend zu machen und nicht im Anfechtungsprozess gegen die Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 74.78 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36 ).
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c und § 34i GewO, Gewerbeuntersagung und

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 4 B 1480/14

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit durch die Anhäufung von Steuerrückständen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, GewArch 1982, 301.
  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
    Im Gewerberecht wird der Begriff der Zuverlässigkeit allgemein - negativ formuliert - dahin umschrieben, dass unzuverlässig ein Gewerbetreibender ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, BVerwGE 152, 39-49 Rz. 14; vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1-8; vom 2. Februar 1982 - 1 C 74/78 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250/96 -, juris; Heß in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2016, § 35 Rz. 141 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH

    Darüber hinaus vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass es in Bezug auf das Nochvorhandensein eines Gewerbes nicht darauf ankommt, wie sich die für die Gewerbeuntersagung relevanten Umstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also z.B. im gerichtlichen Verfahren, weiterentwickelt haben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 Az: 1 C 74.78; Heß in Friauf, GewO, Bd. 2, § 35 Rd.Nr. 354).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2016 - 1 O 44/16

    Zur Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris, Rdnr. 19).
  • OVG Sachsen, 30.03.2015 - 3 A 334/13

    Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das gerichtliche

    Von besonderem Gewicht ist dabei die Nichtabführung der treuhändisch für den Staat vereinnahmten, aber nicht an den Staat abgeführten Steuerbeträge wie etwa die Umsatzsteuer (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982, GewArch 1982, 301).10 Davon ausgehend war nach der gesamten Situation des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Prognose gerechtfertigt, er werde seinen Betrieb auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß führen.
  • VG Magdeburg, 16.04.2021 - 3 A 224/19

    Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen und Untersagung der Ausübung von

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 02.02.1982 - 1 C 74.78 - OVG LSA, B. v. 22.04.2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).
  • VG Augsburg, 30.07.2015 - Au 5 K 15.243

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Steuerschulden; Steuerschätzungen;

    Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbeuntersagung, dass von dem Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbständige Tätigkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 74/78 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 94).

    Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe bekundet der Gewerbetreibende regelmäßig seinen Willen, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (BVerwG, U.v. 2.2.1982, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.02.2019 - 3 L 45/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf der Fahrschulerlaubnis

    Maßgeblich hierbei ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 14.78 -, juris Rn. 42; vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. September 1991 - 1 B 96.91 -, juris Rn. 4).

    Hierbei kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2017 - 1 L 45/17

    Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO

  • VG Augsburg, 24.09.2015 - Au 5 K 15.196

    Gewerbeuntersagung

  • VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
  • OVG Sachsen, 08.03.2011 - 3 B 354/10

    Steuerschulden, Gewerbeuntersagung, Höhe der Steuerrückstände

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2022 - 1 L 38/21

    Gewerberechtlicher Erlaubnis; Widerruf einer Erlaubnis gemäß §§ 34 c und 34 i

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2023 - 4 B 866/21

    Löschung der Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste wegen

  • VG Gelsenkirchen, 24.11.2022 - 18 L 1056/22

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; Widerruf Bewachungserlaubnis; Steuer- und

  • VG Arnsberg, 23.11.2006 - 1 K 2676/04

    Nochmals: Sportwetten privater Wettveranstalter

  • BVerwG, 10.12.1987 - 1 B 137.87

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen Steuerschulden bzw. nicht

  • VG Köln, 09.06.2020 - 1 L 360/20
  • VG München, 17.04.2013 - M 16 K 12.6493

    Beschäftigungsverbot; Unzuverlässigkeit; Verbindlichkeiten beim Finanzamt

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