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   BVerwG, 09.06.1959 - I CB 27.58   

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BVerwG, 09.06.1959 - I CB 27.58 (https://dejure.org/1959,54)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1959 - I CB 27.58 (https://dejure.org/1959,54)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1959 - I CB 27.58 (https://dejure.org/1959,54)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 343
  • NJW 1959, 1649
 
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Wird zitiert von ... (75)

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Jedoch macht sich dieser Einfluss auf die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr und unter gewöhnlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß nur dann geltend, wenn die Umstände so liegen, dass die Bebauung bereits für eine absehbare Zeit, wenn auch nicht unumstößlich sicher feststeht, doch mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder zu erhoffen ist." Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG 2, 154, 158/9; Urteil vom 09. Juni 1959 in NJW 1959, 1649) stellt darauf ab, "ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehende Kaufpreise allgemein gezahlt werden, die jeder andere Bewerber auch zu zahlen gewillt ist".

    Spekulationspreise müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959, NJW 1959, 1649. Es ist nur die Preisbildung des "gesunden Grundstücksverkehrs und unter gewöhnliche Umständen" zu berücksichtigen (RG, Gruchot 55, 1176).

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 16, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichte; BGHZ 31, 238, 241; BVerwGE 2, 154, 158/9; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - 1 CB 27.58, NJW 1959, 649).

    Auch ein gesetzliches Bauverbot reicht nicht unbedingt aus, einem Grundstück die Eigenschaft als Bauland abzusprechen, wenn mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - I CB 27/28, NJW 1959, 1649).

    Weder das Fehlen einer Bebauungsplanung noch die Tatsache, dass Grundstücke außerhalb der Bebauungszone liegen, besagen daher, dass ein Gelände in absehbarer Zeit nicht Bauland werden kann z.B. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - I CB 27.58, NJW 1959, 1649).

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 236.65
    Dem stehe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1959 - BVerwG I CB 27.58 - (BVerwGE 8, 343) nicht entgegen, denn dort sei eine vorläufige Besitzeinweisung nicht erfolgt.

    Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stimmt als Vertreter der öffentlichen Interessen den Ausführungen des Urteils und der Beklagten zu und meint, eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 343 liege nicht vor, da dort ein außerbayerischer Sachverhalt gegeben gewesen sei.

    Diese Frage kann hier auch nicht dahingestellt bleiben, weil der erkennende Senat an der mit BVerwGE 2, 154 eingeleiteten und trotz der im Schrifttum hervorgetretenen Kritik wiederholt bestätigten (BVerwGE 4, 191; 8, 343 [BVerwG 09.06.1959 - I C 6/58]sowie u.a. Beschlüsse vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 186.65 - und vom 15. April 1966 - BVerwG IV B 193.65 -) Rechtsprechung zur Bewertung von Bauland nach nochmaliger Überprüfung festhält.

    In diesem Zeitpunkt muß daher die Gleichwertigkeit von Einlage und Zuteilung bestehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 9. Juni 1959 - BVerwG I CB 27.58 - (BVerwGE 8, 343) und vom 3. Juni 1966 - BVerwG IV C 7.66 - (RdL 1966, 268) entschieden hat.

    In den beiden dort entschiedenen Fällen war allerdings eine vorläufige Besitzeinweisung nicht vorangegangen, und in BVerwGE 8, 343, hat der damals zuständige.

    Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil diese - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob und seit wann der Baulandcharakter der fraglichen Flurstücke in ihrem Verkehrswert, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 8, 343 [344]).

  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61

    Rechtsmittel

    Jedoch macht sich dieser Einfluß auf die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr und unter gewöhnlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß nur dann geltend, wenn die Umstände so liegen, daß die Bebauung bereits für eine absehbare Zeit, wenn auch nicht unumstößlich sicher feststeht, doch mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder zu erhoffen ist." Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG 2, 154, 158/9; Urteil vom 9. Juni 1959 in NJW 1959, 1649) stellt darauf ab, "ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehende Kaufpreise allgemein gezahlt werden, die jeder andere Bewerber auch zu zahlen gewillt ist".

    Spekulationspreise müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 in NJW 1959, 1649).

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 6, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; BVerwGE 2, 154, 158 [BVerwG 21.06.1955 - I C 173/54]/9; BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/58 in NJW 1959, 1649).

    Auch ein gesetzliches Bauverbot reicht nicht unbedingt aus, einem Grundstück die Eigenschaft als Bauland abzusprechen, wenn mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gerechnet werden kann (BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/28 in NJW 1959, 1649).

    Weder das Fehlen einer Bebauungsplanung noch die Tatsache, daß Grundstücke außerhalb der Bebauungszone liegen, besagen daher, daß ein Gelände in absehbarer Zeit nicht Bauland werden kann (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/58 in NJW 1959, 1649).

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