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   ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12   

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https://dejure.org/2012,32735
ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12 (https://dejure.org/2012,32735)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12 (https://dejure.org/2012,32735)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - 1 Ca 1420/12 (https://dejure.org/2012,32735)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Baugewerbe (Poliere)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 77, 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
    Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Baugewerbe (Poliere)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Baugewerbe (Poliere)

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 54/87

    Mitbestimmungsrecht bei Abschlußprovision

    Auszug aus ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12
    Allerdings setzt die Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. BAG, Urt. v. 11.07.1990, 5 AZR 557/89) voraus, dass diese Betriebsvereinbarung den mitbestimmungspflichtigen Gegenstand selbst im Wesentlichen regelt oder aber zumindest Rahmenregelungen vorsieht, die sicherstellen, dass das kraft Gesetzes bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht durch einseitige Anordnungsbefugnisse des Arbeitgebers leerläuft (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 26.07.1988, DB 1989, S. 384 bei juris, Rdnr. 30; aktuell BAG, Beschl. v. 17.01.2012, 1 ABR 45/10 bei juris, Rdnr. 26).

    Mindestens muss aber eine solche Betriebsvereinbarung Rahmenregelungen über das innerbetrieblich exakt einzuhaltende Verfahren oder die Übertragung der Regelung z.B. auf eine paritätisch besetzte Kommission nebst Verfahrensregelungen beinhalten (BAG, Urt. v. 26.07.1988, 1 AZR 54/87 a. a. O. m. w. N.).

  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

    Auszug aus ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12
    Allerdings setzt die Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. BAG, Urt. v. 11.07.1990, 5 AZR 557/89) voraus, dass diese Betriebsvereinbarung den mitbestimmungspflichtigen Gegenstand selbst im Wesentlichen regelt oder aber zumindest Rahmenregelungen vorsieht, die sicherstellen, dass das kraft Gesetzes bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht durch einseitige Anordnungsbefugnisse des Arbeitgebers leerläuft (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 26.07.1988, DB 1989, S. 384 bei juris, Rdnr. 30; aktuell BAG, Beschl. v. 17.01.2012, 1 ABR 45/10 bei juris, Rdnr. 26).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 415/90

    Verzugslohn bei Regelungsabrede über Kurzarbeit

    Auszug aus ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12
    Eine formlose Regelungsabrede würde sich in der Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates erschöpfen, aber keine Rechte im Verhältnis zum Arbeitnehmer begründen (BAG, Urt. v. 14.02.1991, 2 AZR 415/90, NZA 1991, S. 607 m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.10.2009, 14 Sa 1173/09 bei juris, Rdnr. 60).
  • BAG, 12.10.1994 - 7 AZR 398/93

    Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit; tarifvertragliche

    Auszug aus ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12
    Vorauszuschicken ist, dass eine einseitige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Direktionsrecht der Beklagten im Sinne des § 106 GewO nicht möglich ist (Schreiben vom 01.03. und 08.03.2012), da Arbeitszeit und Vergütung wechselseitige Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien sind, die dem Direktionsrecht nicht zugänglich sind (BAG, Urt. v. 17.01.1995, 1 AZR 283/94 bei juris, Rdnr. 16, Urt. v. 12.10.194, 7 AZR 398/93 zu II 1 d. Gründe).
  • BAG, 17.01.1995 - 1 AZR 283/94

    Geltendmachung von Gehaltsansprüchen für Zeiten von Kurzarbeit mit null

    Auszug aus ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12
    Vorauszuschicken ist, dass eine einseitige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Direktionsrecht der Beklagten im Sinne des § 106 GewO nicht möglich ist (Schreiben vom 01.03. und 08.03.2012), da Arbeitszeit und Vergütung wechselseitige Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien sind, die dem Direktionsrecht nicht zugänglich sind (BAG, Urt. v. 17.01.1995, 1 AZR 283/94 bei juris, Rdnr. 16, Urt. v. 12.10.194, 7 AZR 398/93 zu II 1 d. Gründe).
  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12
    Allerdings setzt die Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. BAG, Urt. v. 11.07.1990, 5 AZR 557/89) voraus, dass diese Betriebsvereinbarung den mitbestimmungspflichtigen Gegenstand selbst im Wesentlichen regelt oder aber zumindest Rahmenregelungen vorsieht, die sicherstellen, dass das kraft Gesetzes bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht durch einseitige Anordnungsbefugnisse des Arbeitgebers leerläuft (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 26.07.1988, DB 1989, S. 384 bei juris, Rdnr. 30; aktuell BAG, Beschl. v. 17.01.2012, 1 ABR 45/10 bei juris, Rdnr. 26).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - 14 Sa 1173/09

    Saison-Kurzarbeit im Baugewerbe

    Auszug aus ArbG Hagen, 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12
    Eine formlose Regelungsabrede würde sich in der Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates erschöpfen, aber keine Rechte im Verhältnis zum Arbeitnehmer begründen (BAG, Urt. v. 14.02.1991, 2 AZR 415/90, NZA 1991, S. 607 m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.10.2009, 14 Sa 1173/09 bei juris, Rdnr. 60).
  • LAG Hamm, 12.06.2014 - 11 Sa 1566/13

    Kurzarbeit; Annahmeverzug

    Die Betriebsvereinbarung muss den Beginn und die Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festlegen ( LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 - rechtskräftig [die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden]; ebenso: LAG Baden-Württemberg 25.11.2005 - 20 Sa 112/04 - Hess. LAG 14.03.1997 NZA-RR 1997, 479; ArbG Hagen 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12 - m. zust. Anmerkung Kothe/Paschke jurisPR-ArbR 25/2013 Anm. 4; Fitting, BetrVG, 27.Aufl.2014, § 87 BetrVG Rn. 158; GK-Wiese, BetrVG, 10.Aufl. 2014, § 87 BetrVG Rn. 363 - a.A.: Thür.
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