Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4657/14, 1 Ca 4246/14 |
Kurzfassungen/Presse (4)
- hessen.de (Pressemitteilung)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kündigungsschutzverfahren
- lawblog.de (Kurzinformation)
Nuancen bei der Verfassungstreue
- lto.de (Kurzinformation)
Kündigung von NPD-Mitglied aufgehoben - Arbeit im Jobcenter erfordert nur geringe Verfassungstreue
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4657/14, 1 Ca 4246/14
- LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14 verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Juli 2014 gerichteten Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (1 Ca 4657/14) stattgegeben.
Dabei entspricht die Begründung der im Verfahren 1 Ca 4657/14.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 1 Ca 4657/14, das ihr am 15. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat sie ebenfalls unter dem 17. Dezember 2014 Berufung eingelegt.
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen;.
Die Berufung der Beklagten sowohl gegen das Urteil im Verfahren 1 Ca 4246/14 als auch im Verfahren 1 Ca 4657/14 ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2c ArbGG und auch form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.