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   OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01   

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OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01 (https://dejure.org/2001,16462)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2001 - 1 D 203/01 (https://dejure.org/2001,16462)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 (https://dejure.org/2001,16462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    GG Art 24 Abs 3; BauGB § 165; BauGB § 166; VwGO § 47
    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Osterholzer Feldmark" - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; erhöhter Bedarf an Wohnstätten; Landschaftspark

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme für die Landesentwicklung; Abwanderung von Einwohnern Bremens in das niedersächsische Umland; Befugnis des Ortsgesetzgebers zur Veränderung der in einer Senatsvorlage niedergelegten Zielvorgaben; Ortsgesetz über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99

    Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes bei der Entwicklung von

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Andere Grundeigentümer, die zusammen über 46 % der Gesamtfläche verfügen, haben sich in einem gesonderten Normenkontrollverfahren gegen das Ortsgesetz gewandt (s. dazu Urteil des Senats vom 05.09.2000 - OVG 1 D 472/99 - und BVerwG, B. v. 30.01.2001 - BVerwG 4 BN 72.00).

    Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Endbericht verwiesen (Bl. 257 ff. der Akte 1 D 472/99).

    Der darin enthaltene "Baustein Wohnungsbaukonzept" (Bl. 226 der Akte 1 D 472/99) wurde auf der Grundlage des schon genannten GEWOS-Gutachtens entwickelt.

    Die Flächenbereitstellung und die Bedarfskalkulationen sind zwischenzeitlich von der Deputation für Bau und Umwelt aktualisiert worden (Stand 16.11.1999; Bl. 299 der Akte 1 D 472/99); danach reicht das nach den gegenwärtigen Planungen bis zum Jahre 2010 realisierbare Flächenangebot nur für 24.357 Wohneinheiten.

    Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf Bl. 55 ff. des von der Antragsgegnerin vorgelegten Aktenordners IV verwiesen, ferner auf Bl. 205 ff. der Akte 1 D 472/99.

    In Baulücken könnten 5.050 Wohneinheiten geschaffen werden, darunter aber nur 464 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern (Bl. 299 der Akte OVG 1 D 472/99), dies bei einer steigenden Nachfrage nach Grundstücken für Einfamilienhäuser (im Jahre 2000 + 17 % gegenüber dem Jahr 1999).

    Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, ferner auf die von den Beteiligten jeweils zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Schriftsätze in dem Verfahren OVG 1 D 472/99 verwiesen.

    Einleuchtend ist auch die an erster Stelle genannte Maßnahmeempfehlung des GEWOS-Instituts, den Eigenheimbau zu fördern, genauer den Bau von Einfamilienhäusern (siehe S. VIII des GEWOS-Gutachtens, Bl. 262 R der Akte 1 D 472/99).

    Allein dem Antragsteller dieses Verfahrens und den - auch nach Erörterung denkbarer Möglichkeiten in der (früheren) mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats - zur Kooperation nicht bereiten Antragstellern des Verfahrens 1 D 472/99 gehören im Zentralbereich des Entwicklungsgebiets gelegene Flächen, deren Größe die Hälfte des ganzen Entwicklungsbereichs deutlich übersteigt.

    Die eingehende Erörterung der Möglichkeiten zur Kooperation in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats in dem Verfahren 1 D 472/99, dessen Antragsteller über 50 % der Fläche des Entwicklungsbereichs verfügen, hat keine Ansätze zutage gefördert, deren Weiterverfolgung derzeit aussichtsreich erschiene.

    In der Stadtbürgerschaft ist die Planung kontrovers diskutiert worden (Plenarprotokoll der 47. Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 23.03.1999, Bl. 218 ff. der Akte OVG 1 D 472/99).

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Die Bedarfsermittlung erfordert im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Entwicklungssatzung eine Prognose: Anhand der Fakten und Erfahrungswerte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die künftige Entwicklung zu erarbeiten (zu allem siehe BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.), die mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Erkenntnisquellen müssen dabei ausgeschöpft werden (BVerwG, B. v. 16.02.2001, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat als unzulässige Bodenbevorratung beanstandet, daß sich das Ziel einer Entwicklungsmaßnahme darin erschöpfte, eine Fläche, für die keine konkrete Verwendungsabsicht bestand, offen zu halten für denkbare zukünftige Entwicklungen (BVerwG, U. v. 03.07.1998 - 4 CN 2.97 = BVerwGE 107, 123).

    Soweit mit dem Landschaftspark auf Teilflächen zugleich Ausgleichsmöglichkeiten für Natureingriffe durch die Bebauung im Entwicklungsbereich geschaffen werden sollen, ist auch das nicht zu beanstanden (BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.).

    Entwicklungsmaßnahmen setzen weiter einen qualifizierten Handlungsbedarf in dem Sinne voraus, daß ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen muß; wegen seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung läßt sich das städtebauliche Entwicklungsrecht als Teil des besonderen Städtebaurechts nicht für städtebauliche Aufgaben einsetzen, die mit dem allgemeinen Städtebaurecht bewältigt werden können; allein die aus dem Entwicklungsrecht folgenden Finanzierungserleichterungen rechtfertigen die Entwicklungsmaßnahme noch nicht (BVerwG, U. v. 03.7.1998, BVerwG 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = NVwZ 98, 1297 = DVBl. 98, 1293 = DÖV 99, 159).

    Maßgebend ist, ob zur Erreichung des Entwicklungszieles im öffentlichen Interesse ein koordiniertes Maßnahmenbündel im Entwicklungsgebiet flächendeckend und zeitlich geschlossen verwirklicht werden soll (BVerwGE 107, 123).

    Eine Entwicklungsmaßnahme kann zwar, wenn nicht andere Gründe für sie sprechen, nicht allein durch den Willen der Gemeinde gerechtfertigt werden, ihre im Gemeindegebiet geplanten Investitionen günstiger finanzieren zu können (BVerwGE 107, 123).

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Die Verfassungskonformität des städtebaulichen Entwicklungsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 03.07.1998, BVerwG 4 CN 5.97, NVwZ 99, 404) mit überzeugender Begründung bejaht.

    b) Bei der Bemessung des Bedarfs ist die politische Gestaltungskompetenz der Kommune und, soweit es um die "angestrebte Entwicklung des Landesgebietes" (§ 165 Abs. 2 BauGB) geht, auch des Landes zu beachten; das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 03.7.1998, a.a.O.) bezeichnet diesen raumordnerischen Bezug der Entwicklungsplanung als "selbstverständlich".

    Im Hinblick auf Arbeitsplätze hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei legitime kommunale Politik, durch Bodennutzungsregelungen die Vorbedingungen für eine Wirtschaftsstruktur zu schaffen, die Arbeitssuchenden in der Gemeinde eine Existenzgrundlage biete, der Gemeinde ständen dazu alle Mittel des Bodenrechts zur Verfügung (BVerwG, U. v. 03.7.1998, a.a.O.).

    e) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 03.7.1998, a.a.O.) können Entwicklungsmaßnahmen nicht dafür nutzbar gemacht werden, eine nicht bestehende Nachfrage erst zu erzeugen und dafür Flächen "anzubieten".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Zeitraum von 12 Jahren für ein größeres Gewerbegebiet als unproblematisch angesehen (BVerwG, U. v. 03.7.1999, NVwZ 99, 407).

    Zwar dient es nicht dazu, bauwillige Käufer zu Vorzugspreisen mit Bauland zu versorgen; es wirkt aber der Bodenspekulation entgegen und verhindert, daß baureife Grundstücke als Kapitalanlage brachliegen (BVerwG, U. v. 03.7.1998, NVwZ 99, 407).

  • BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 55.00

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Damit ist in nicht abschließender Aufzählung - neben den genannten kommen auch andere öffentliche Interessen in Betracht (BVerwG, B. v. 16.02.2001 - 4 BN 55/00 -, NVwZ 01, 1050) - die allgemeine Eignung bestimmter Entwicklungsmaßnahmen vorgegeben, die Gemeinwohlanforderung zu erfüllen.

    Ob diese Anforderung im konkreten Fall erfüllt ist, entscheidet sich alsdann in einem nachfolgenden Prüfungsschritt erst aufgrund einer Abwägung im Einzelfall (BVerwG, B. v. 16.02.2001, a.a.O.: Bilanzierung).

    Die Bedarfsermittlung erfordert im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Entwicklungssatzung eine Prognose: Anhand der Fakten und Erfahrungswerte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die künftige Entwicklung zu erarbeiten (zu allem siehe BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.), die mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Erkenntnisquellen müssen dabei ausgeschöpft werden (BVerwG, B. v. 16.02.2001, a.a.O.).

    a) Die Abwägung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.02.2001, 4 BN 55.00) überlagert durch eine aus dem Gemeinwohlerfordernis abgeleitete, spezifisch enteignungsrechtliche Abwägung (Bilanzierung) aller Gemeinwohlgesichtspunkte.

  • BVerwG, 30.01.2001 - 4 BN 72.00

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Landschaftspark;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Andere Grundeigentümer, die zusammen über 46 % der Gesamtfläche verfügen, haben sich in einem gesonderten Normenkontrollverfahren gegen das Ortsgesetz gewandt (s. dazu Urteil des Senats vom 05.09.2000 - OVG 1 D 472/99 - und BVerwG, B. v. 30.01.2001 - BVerwG 4 BN 72.00).

    Deshalb kann das Gemeinwohlerfordernis auf der Ebene der Entwicklungsplanung nicht so verstanden werden, daß die Enteignungsvoraussetzungen für jedes einzelne Grundstück belegt sein müßten, sie sind andererseits aber auch nicht für jedes einzelne Grundstück abschließend geprüft (BVerwG, B. v. 30.01.2001, 4 BN 72/00).

    Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß die Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen - der öffentliche Landschaftspark stellt eine Gemeinbedarfseinrichtung dar (BVerwG, B. v. 30.01.2001, 4 BN 72/00, UA Seite 4) - grundsätzlich geeignet ist, dem Allgemeinwohl zu dienen.

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Die mit der Schaffung von Dauerkleingärten verfolgten spezifischen sozialpolitischen Zwecksetzungen (§ 1 Bundeskleingartengesetz; dazu Otte in Ernst/Zinkan/Bielenberg, BauGB, Band 5, Rdnr. 8; s. ferner BVerfGE 52, 1, 35; BVerwG, U. v. 13.3.1992, NVwZ 92, 885, 886) haben eigenen Gemeinwohlrang, wie die Verpflichtung der Gemeinde zur Ersatzlandbeschaffung (§ 14 Bundeskleingartengesetz) und die spezifische Enteignungsnorm des § 15 Bundeskleingartengesetz belegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1999 - 20 B 1464/98
    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Auch hier geht es um Gebiete von herausragender Bedeutung für den Vogelschutz, die auch ohne förmliche Unterschutzstellung als faktische Vogelschutzgebiete dem besonderen Schutzregime unterstehen (vgl. OVG NRW, U. v. 11.5.1999, NUR 2000, 165 ff., zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 230.91

    Stufung von Immissionsgrenzwerten in vier Schutzkategorien - Schutz der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Die mit der Schaffung von Dauerkleingärten verfolgten spezifischen sozialpolitischen Zwecksetzungen (§ 1 Bundeskleingartengesetz; dazu Otte in Ernst/Zinkan/Bielenberg, BauGB, Band 5, Rdnr. 8; s. ferner BVerfGE 52, 1, 35; BVerwG, U. v. 13.3.1992, NVwZ 92, 885, 886) haben eigenen Gemeinwohlrang, wie die Verpflichtung der Gemeinde zur Ersatzlandbeschaffung (§ 14 Bundeskleingartengesetz) und die spezifische Enteignungsnorm des § 15 Bundeskleingartengesetz belegen.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
    Die Verfassungskonformität des städtebaulichen Entwicklungsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 03.07.1998, BVerwG 4 CN 5.97, NVwZ 99, 404) mit überzeugender Begründung bejaht.
  • BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04

    Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG durch Entwicklungssatzung

    b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 -.

    Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 - und vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Normenkontrollanträge gegen das Ortsgesetz der Stadt Bremen über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs "O." vom 30. März 1999 (ABl S. 239) auch hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen zurückweisen.

    Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 - im Fall des Beschwerdeführers zu II. und vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 - im Fall der Beschwerdeführer zu I. verletzen diese in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG, soweit sie die Normenkontrollanträge gegen das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs "O." auch hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen zurückweisen.

  • OVG Bremen, 21.03.2003 - 1 D 273/02

    Entwicklungssatzung; Erhöhter Wohnbedarf; Bedarfsprognose; Landschaftspark;

    Die Entwicklungsmaßnahme dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen i.S.v. Art. 14 III 1 GG (Bestätigung der Rspr. des OVG, zuletzt Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01).

    Das Oberverwaltungsgericht hält deshalb an seinem im Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01 - vertretenen Standpunkt fest.

    Die Antragsgegnerin hat hierzu detaillierte Auflistungen erstellt, die auch regionale Aspekte erfassen (vgl. Senator für Bau und Umwelt, Deputationsvorlage zur Aktualisierung und Fortschreibung der Flächenbereitstellung für den Wohnungsbau in der Stadt Bremen bis zum Jahr 2010 vom 16.11.1999, Blatt 299 GA; dass dabei die Anzahl der Baulücken zutreffend berücksichtigt worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 D 203/01 nach Beweisaufnahme näher ausgeführt. Auf das den Beteiligten bekannte Urteil vom 10.12.2001 wird insoweit Bezug genommen).

  • OVG Bremen, 20.05.2003 - 1 D 273/02

    Städtebauliche Entwicklungssatzung "Osterholzer Feldmark" - Bedarfsprognose;

    Die Entwicklungsmaßnahme dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen i.S.v. Art. 14 III 1 GG (Bestätigung der Rspr. des OVG, zuletzt Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01).

    Das Oberverwaltungsgericht hält deshalb an seinem im Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01 - vertretenen Standpunkt fest.

    Die Antragsgegnerin hat hierzu detaillierte Auflistungen erstellt, die auch regionale Aspekte erfassen (vgl. Senator für Bau und Umwelt, Deputationsvorlage zur Aktualisierung und Fortschreibung der Flächenbereitstellung für den Wohnungsbau in der Stadt Bremen bis zum Jahr 2010 vom 16.11.1999, Blatt 299 GA; dass dabei die Anzahl der Baulücken zutreffend berücksichtigt worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 D 203/01 nach Beweisaufnahme näher ausgeführt. Auf das den Beteiligten bekannte Urteil vom 10.12.2001 wird insoweit Bezug genommen).

  • OVG Bremen, 30.10.2007 - 1 D 147/07

    Ansiedlung eines SB Möbelmarktes in Bremen-Osterholz - Abstimmungsgebot;

    Soweit eine Äußerung des Senats im Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01 - in dieser Richtung zu verstehen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.
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