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   OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01   

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OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01 (https://dejure.org/2002,5882)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 (https://dejure.org/2002,5882)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. November 2002 - 1 D 36/01 (https://dejure.org/2002,5882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 35 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ROG; SächsLPlG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollklage gegen Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge; Bauherrenfähigkeit und Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Regionalplan auf der Grundlage alten Landesplanungsrechts; Antragsbefugnis eines Bauantragstellers; Unmittelbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 59 (Leitsatz)

    § 35 Abs. 3 BauGB; § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; ROG; § 12 SächsLPlG
    Landesplanung - Raumordnung - Regionalplan Oberes Elbtal

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Nach dem mithin allein maßgeblichen SächsLPlG a.F. und nach dem ROG a.F. hatte der Aufstellung eines Regionalplanes zwar auch eine Abwägung zu Grunde zu liegen, diese bezog sich aber nicht auf die privaten Belange vom Plan Betroffener (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1859).

    Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. gelten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung vielmehr nur für die Behörden des Bundes und der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Planungsträger, aber nicht für private Dritte (BVerwG, Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 311, 313 f.; Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1860).

    Dies kann aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dazu führen, dass - wie hier - nach altem Raumordnungsrecht und damit ohne Berücksichtigung privater, insbesondere eigentumsrechtlicher Belange zustande gekommene Planungen die unmittelbaren Bindungswirkungen nach den neuen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes entfalten ( ebenso OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565, 566 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1859).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hat, ist dies nicht der Fall, sondern ist über die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhabens auch im Falle seines Widerspruchs zu einem Ziel der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB im Wege der "nachvollziehenden Abwägung" zu entscheiden (Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855).

    Sie können einem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung von Einzelvorhaben sind (BVerwG, Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 311, 315 ff.; Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 319, 320; Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1856).

    Soweit die Standorte schließlich der Festlegung 4.4.8.3 widersprechen, wonach eine Abstandsfläche von etwa 4 km zwischen Windenergiestandorten eingehalten werden soll, kann offen bleiben, ob es sich bei einer solchen Soll-Bestimmung überhaupt um ein Ziel im Sinne des Raumordnungsrechts handeln kann (vgl. den Hinweis bei BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1857).

    Es ist einem Planungsträger unbenommen, zur Erhöhung der Richtigkeitsgewähr seiner Planung auch solche berührten Stellen anzuhören, deren Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1860).

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 2 ROG n.F., der die bis dahin von der Rechtsprechung und Literatur zugrunde gelegte Definition übernommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002, NuR 2002, 548, 549), verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.

    Dabei ist entscheidend der materielle Gehalt der planerischen Festlegung, nicht ihre Bezeichnung (BVerwG, Urt. v. 7.3.2002, Beschl. v. 7.3.2002, NuR 2002, 548, 549).

    Denn selbst wenn dies unzulässig sein sollte, wären die entsprechenden Festlegungen im Raumordnungsplan nicht rechtswidrig und nichtig, sondern könnten "nur" die den Zielen der Raumordnung vorbehaltende besondere Bindungswirkung nach § 5 Abs. 4 ROG a.F. nicht entfalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002, NuR 2002, 548, 550).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2000 - 4 K 28/99

    Anforderungen an die Abwägung bei raumordnungsrechtlichen Festlegungen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Dies kann aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dazu führen, dass - wie hier - nach altem Raumordnungsrecht und damit ohne Berücksichtigung privater, insbesondere eigentumsrechtlicher Belange zustande gekommene Planungen die unmittelbaren Bindungswirkungen nach den neuen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes entfalten ( ebenso OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565, 566 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1859).

    Von einer Antragsbefugnis gegen raumplanerische Zielfestsetzungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist daher auszugehen (aA ohne auf § 35 Abs. 3 BauGB einzugehen BVerwG, Beschl. v. 7.11.1996, DVBl. 1997, 434 f.; vgl. auch OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565, 566, wonach schon die Möglichkeit aufsichtsrechtlicher Vorgaben nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BergG die Antragsbefugnis begründen soll).

    Nicht anders als ein Bebauungsplan ist auch ein Regionalplan fehlerhaft, wenn die - nach den obigen Ausführungen auch nach "altem" Raumordnungs- und Landesplanungsrecht gebotene - Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (so auch OVG Meck.-Vorp., Urt. vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565, 566, und vom 19.1.2001, NVwZ 2001, 1063, 1064; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. vom 28.2.2002, BauR 2002, 1053, 1055).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01

    Vorranggebiete im Raumordnungsplan

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Nicht anders als ein Bebauungsplan ist auch ein Regionalplan fehlerhaft, wenn die - nach den obigen Ausführungen auch nach "altem" Raumordnungs- und Landesplanungsrecht gebotene - Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (so auch OVG Meck.-Vorp., Urt. vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565, 566, und vom 19.1.2001, NVwZ 2001, 1063, 1064; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. vom 28.2.2002, BauR 2002, 1053, 1055).

    Es gibt jedenfalls keinen Rechtssatz, nach dem sich das öffentliche Interesse ander Nutzung von Windenergie jedem anderen öffentlichen Belang gegenüber durchsetzen müsste (vgl. auch OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 28.2.2002, BauR 2002, 1053, 1056).

  • OVG Sachsen, 04.10.2000 - 1 D 19/00

    Abkürzung einer Frist zur Geltendmachung von Rechtsverstößen durch die Erklärung

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Für die bei Erlass eines Bebauungsplanes gebotene Abwägung ist anerkannt, dass sich das satzungsgebende Organ einer von der Verwaltung erarbeiteten Abwägungsvorlage bedienen darf, in der die abzuwägenden Belange im Einzelnen dargestellt sind (vgl. dazu nur SächsOVG, NK-Urt. v. 4.10.2000, SächsVBl. 2001, 34, 35 m.w.N.).

    Nicht anders als bei einem Bebauungsplan erfasst die Nichtigkeit von Teilen eines Regionalplanes nicht den gesamten Plan, wenn dieser ohne die fraglichen Teile ein objektiv sinnvolles Konzept behält, das auch subjektiv vom Willen des Plangebers getragen wird (vgl. nur SächsOVG, NK-Urt. v. 4.10.2000, SächsVBl. 2001, 34, 40; NK-Urt. v. 6.6.2001, SächsVBl. 2001, 220, 225 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 24.01.2002 - 1 D 9/00
    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.7.1989,BVerwGE 82, 225, 234; Beschl. v. 4.9.1991, BVerwGE 88, 268, 273), der sich der Senat auch für die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das 6.VwGOÄndG angeschlossen hat (NK-Urt. v. 24.1.2002 - 1 D 9/00 -), ist ein - im Übrigen zulässiger - Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses nur dann ausnahmsweise teilweise unzulässig, wenn er solche den Antragsteller nicht berührende Teile des angefochtenen Plans mit einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Plans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen.

    Wie der Senat bereits zu der ähnlichen Regelung in § 51 Abs. 10 SächsNatSchG entschieden hat, kann eine solche Rüge gegenüber dem Planungsträger zwar auch dadurch erfolgen, dass die Rüge in einem gerichtlichen Verfahren, an dem der Planungsträger beteiligt ist, schriftsätzlich vorgebracht und dieser Schriftsatz dem Planungsträger vom Gericht zugeleitet wird (NK-Urt. v. 24.1.2002 - 1 D 9/00 -, SächsVBl. 2002, 14).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. gelten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung vielmehr nur für die Behörden des Bundes und der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Planungsträger, aber nicht für private Dritte (BVerwG, Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 311, 313 f.; Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1860).

    Sie können einem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung von Einzelvorhaben sind (BVerwG, Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 311, 315 ff.; Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 319, 320; Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1856).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Fehlerhafte Erwägungen oder Mängel bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials führen dabei - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - nur dann zur Aufhebung der planerischen Entscheidung,wenn bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände eine konkrete Möglichkeit dafür erkennbar ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2002, NuR 2002, 410 f.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren, etwa indem spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts ausgeschaltet werden (BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, BVerfGE 61, 82, 110).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.7.1989,BVerwGE 82, 225, 234; Beschl. v. 4.9.1991, BVerwGE 88, 268, 273), der sich der Senat auch für die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das 6.VwGOÄndG angeschlossen hat (NK-Urt. v. 24.1.2002 - 1 D 9/00 -), ist ein - im Übrigen zulässiger - Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses nur dann ausnahmsweise teilweise unzulässig, wenn er solche den Antragsteller nicht berührende Teile des angefochtenen Plans mit einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Plans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen.
  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 70.79

    Zulässigkeit nichtprivilegierter Bauvorhaben im Außenbereich: Ziele der

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 3.00

    Veränderung des Charakters eines Grundstücks - Begründung einer Rechtsverletzung

  • OVG Sachsen, 06.06.2001 - 1 D 442/99

    Ausfertigungsvermerk einer Satzung; Überprüfung eines Bebauungsplan;

  • OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 1 L 5203/96

    Erhöhung einer Windkraftanlage im Außenbereich; Ausschlußwirkung von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

  • OVG Sachsen, 16.07.2001 - 1 B 113/01

    Bauherrenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • VGH Bayern, 07.07.1983 - 22 N 82 A.772
  • OVG Sachsen, 05.03.2002 - 1 D 18/00

    Altlasten in der Bauleitplanung

  • OVG Sachsen, 07.04.2005 - 1 D 2/03

    Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe,

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Bauantragsteller, dessen Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden kann, für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Raumordnungsplan antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, auch wenn das Ziel Private nicht unmittelbar bindet (NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84 = JbSächsOVG 10, 226).

    Der Senat hat bereits entschieden (NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO), dass weder das ROG a.F. (d.h. in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.1997 [BGBl. I S. 2902] am 1.1.1998), noch das ROG n.F. (d.h. in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen durch Art. 2 des EAG Bau vom 24.6.2004 [BGBl. I S. 1359]) landesrechtliche Regelungen wie § 19 SächsLPlG a.F., § 9 SächsLPlG n.F., wonach die Regionalplanung einem aus den kreisfreien Städten und Landkreisen des Planungsregion gebildeten Planungsverband übertragen wird, verbieten.

    Die Festsetzungen würden dann - wenn auch gegen die Absicht des Planungsgebers - nicht als Ziele, sondern als Grundsätze gelten, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit des Planes berührte (Senat, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.4.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl. 2003, 192 f.).

    Im Übrigen zeigt gerade § 35 Abs. 3 BauGB, dass planerische Entscheidungen über die Zulässigkeit von Einzelvorhaben nicht generell der kommunalen Ebene vorbehalten sind (so schon Senat, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO).

    Die Ausweisung muss zwar um Wirkungen als Ziele der Raumordnung auszulösen, hinreichend konkret sein (vgl. dazu SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO), aber nicht zwingend parzellenscharf (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 7.2.2005 - 4 BN 1/05 -, zit. nach juris).

    Diese Vorgaben gelten auch für den auf der Grundlage des SächsLPlG a.F. ergangenen Regionalplan (Senat, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO; NK-Urt. v. 7.11.2003 - 1 D 51/00 -, JbSächsOVG 11, 265 [294]).

    Der Senat hat bereits für den Regionalplan Oberes Elbetal/Osterzgebirge eine angenommene Dominanzwirkung von 4 bis 5 km nicht beanstandet (NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO; ebenso jetzt auch OVG Nds., Beschl. v. 28.10.2004 - 1 KB 155/03 -, zit. nach juris).

  • OVG Sachsen, 07.11.2003 - 1 D 51/00

    Braunkohlenplan, Regionalplan, Verfahrensfehler, Abwägung, Planerhaltung

    Sie macht geltend, ihr Antrag sei nach der Rechtsprechung des Senats (NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84) ungeachtet dessen zulässig, dass sie von einer Anfechtung der Plangenehmigung sowie der Verbindlicherklärung der Grundsätze und Ziele der Regionalplanung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG) abgesehen habe.

    Der fristgerecht gestellte Antrag ist statthaft, weil der Braunkohlenplan gemäß § 7 Abs. 7 SächsLPlG vom 24.6.1992 i.d.F. des Gesetzes vom 4.7.1994 (SächsGVBl. S. 1261; im Folgenden SächsLPlG a.F.) als Satzung beschlossen und bekanntgemacht gemacht wurde (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84 [87]).

    Insbesondere war die Antragstellerin nicht etwa gehalten, zunächst die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Braunkohlenplans oder die Verbindlicherklärung seiner Grundsätze und Ziele anzufechten, wie der Antragsgegner meint (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO, S. 88).

    Die fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch den Antragsgegner führt zur Rechtswidrigkeit seiner planerischen Entscheidung, weil bei verständiger Würdigung aller Umstände die konkrete Möglichkeit bestand, dass der Braunkohlenplan ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (zu diesem - ungeschriebenen - Erfordernis SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO, S. 91; Kraft, UPR 2003, 367 [369]).

    Die über § 12 SächsLPlG a.F. mit ihrer bloßen Rügefrist hinausgehenden Planerhaltungsvorschriften des § 8 Abs. 2 SächsLPlG n.F. sind hier nicht anwendbar, weil das Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans vor dem In-Kraft-Treten des SächsLPlG n.F. am 13.3.2002 begonnen worden ist, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG n.F. (vgl. zu dieser Übergangsregelung bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84 [87]).

  • OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 75/21

    Regionalplan; Normenkontrolle; Bergbauunternehmen; Antragsbefugnis;

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit seinem zum ersten Regionalplan "Oberes Elbtal/Osterzgebirge" ergangenen rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 26. November 2002 - 1 D 36/01 - (juris).

    Ob ein gegen weitere Teile des Regionalplans gerichteter Antrag mit der Erwägung unzulässig wäre, dass Rechte der Antragstellerin ersichtlich nicht berührt seien (zum Maßstab vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26. November 2002, a. a. O. Rn. 41), ist nicht entscheidungserheblich.

    Die Antragstellerin war auch nicht etwa gehalten, eine (Dritt-)Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Regionalplans zu erheben (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 26. November - 1 D 36/01 -, juris Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 76/21

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Regionalplan; Teilbarkeit;

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit seinem zum ersten Regionalplan "Oberes Elbtal/Osterzgebirge" ergangenen rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 26. November 2002 - 1 D 36/01 - (juris).

    Ob ein gegen weitere Teile des Regionalplans gerichteter Antrag mit der Erwägung unzulässig wäre, dass Rechte der Antragstellerin ersichtlich nicht berührt seien (zum Maßstab vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26. November 2002, a. a. O. Rn. 41), ist nicht entscheidungserheblich.

    Die Antragstellerinnen waren auch nicht etwa gehalten, eine (Dritt-)Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Regionalplans zu erheben (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 26. November 2002 - 1 D 36/01 -, juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 - 3 S 2115/04

    Keine Genehmigung von Windenergieanlagen bei entgegenstehendem nicht zu

    Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999 - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 ; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.03.2009 - 12 KN 11/07

    Antragsbefugnis eines Plannachbarn i.R.e. Normenkontrollverfahrens gegen die

    Nicht anders als ein Bauleitplan ist auch ein Raumordnungsprogramm fehlerhaft, wenn die gebotene Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 26.11.2002 - 1 D 36/01 -, juris).
  • OVG Saarland, 21.02.2008 - 2 R 11/06

    Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich

    (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2003 - 5 S 1657/01

    Kiesabbaugenehmigung - naturschutzrechtliche Genehmigung - Baugenehmigung -

    Es müssen nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB eignen, im Flächennutzungsplan dargestellt werden (vgl. auch OVG Schleswig Beschl. v. 27.08.1999 - 2 L 181/98 - NordÖR 1999, 455; OVG Münster, Urt. v. 13.06.2002 - 8 A 480/01 - NuR 2003, 47; Sächs. OVG Urt. v. 26.11.2002 - 1 D 36/01 - SächsVBl 2003, 84).
  • OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14

    Normenkontrollverfahren; Braunkohlenplan; Tagebau Nochten; Antragsbefugnis;

    65 Nach dem zu früheren Fassungen des Raumordnungsgesetzes entwickelten hergebrachten Verständnis konnte ein "nachteilig Betroffener ... Maßnahmen der Raumordnung oder Landesplanung nicht als solche beanspruchen oder bekämpfen, da durch sie eigene Rechtspositionen weder geschaffen noch entzogen" wurden, zumal es "der Raumordnung ...nach der verfassungsrechtlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen verwehrt ist, unmittelbar auf die Nutzung des Grund und Bodens Einfluss zu nehmen" (BVerwG, Beschl. v. 7. November 1996 - 4 B 170/06 -, juris Rn. 11; NK-Urt. des Senats v. 26. November 2011, SächsVBl. 2003, 84, 87 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 25.10.2006 - 1 D 3/03

    Regionalplan, Teilfortschreibung, Bekanntmachungsfehler, Anhörung, Dienstsiegel,

    Zur Vorgängerfassung des Sächsischen Landesplanungsgesetzes (vom 24.6.1992, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 6.9.1995 - SächsLPlG 1995) hat der Senat entschieden (Urt. v. 26.11.2002, JbSächsOVG 10, 226 = SächsVBl. 2003, 84 = LKV 2003, 333 = UPR 2004, 450), dass über den Beteiligungskatalog des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 SächsLPlG 1995 hinaus eine Beteiligung privater Interessenverbände nicht erforderlich ist, dies selbst dann, wenn ein Planungsverband diese - überobligatorisch - an dem Planungsverfahren beteiligt hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2009 - 2 K 142/07

    Fehlende Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen einen Regionalen

  • OVG Sachsen, 29.01.2003 - 5 D 11/01

    Fremdenverkehrsbeitrag, Beitragskalkulation, Vorteilssätze

  • OVG Sachsen, 09.12.2011 - 1 C 23/08

    Ermächtigung einer Gemeinde zur Einbeziehung von Flächen in einen Bebauungsplan

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2005 - 2 K 278/02

    Keine Bekanntmachung der Norm vor Ausfertigung

  • OVG Sachsen, 29.07.2015 - 4 A 209/14

    Windkraftanlage, Regionalplan, Abwägungsfehler, Tabuzonen, Rüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 2 D 4/20

    Bebauungsplan; Antragsteller; Auslegung; Antragsbefugnis; Golfplatz; Fläche für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2016 - 2 L 41/15

    Anfechtung der Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplans

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