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   BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90   

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https://dejure.org/1991,6804
BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90 (https://dejure.org/1991,6804)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1991 - 1 D 57.90 (https://dejure.org/1991,6804)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1991 - 1 D 57.90 (https://dejure.org/1991,6804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarrecht - Veruntreuung von Geld - Milderungsgrund - Offenbarung der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.05.1990 - 1 D 81.89

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Maßnahmemilderung bei Zugriff auf amtliche

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90
    Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in dem Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - die für eine ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Wiedergutmachung der Tat vor ihrer Entdeckung aufgeführten Erwägungen ausdrücklich auch auf Fälle einer vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat gegenüber dem Dienstherrn vor bekannter Entdeckung ausgedehnt.

    Den letztgenannten Milderungsgrund hat der Senat durch Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - (DVBl. 1990, 877 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63) dahin erweitert, daß die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat durch den Dienstherrn oder der Kenntnisnahme des Beamten hiervon die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann zuläßt, wenn der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen hat, bei der Untreuehandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zugeführt werden sollte, sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist.

  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 D 3.78
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90
    Der Sachverhalt ist nicht anders zu behandeln, als hätte der Beamte unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen (Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89 - vgl. auch BVerwGE 63, 201; 76, 228).
  • BVerwG, 28.11.1984 - 1 D 115.83

    Ausnützen dienstlicher Möglichkeiten - Fortgesetzte Untreue - Private Zwecke -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90
    Der Sachverhalt ist nicht anders zu behandeln, als hätte der Beamte unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen (Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89 - vgl. auch BVerwGE 63, 201; 76, 228).
  • BVerwG, 29.05.1990 - 1 D 53.89

    Dienstvergehen durch einen Beamten

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90
    Der Sachverhalt ist nicht anders zu behandeln, als hätte der Beamte unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen (Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89 - vgl. auch BVerwGE 63, 201; 76, 228).
  • BVerwG, 21.09.1993 - 1 D 39.92

    Entnahme von Bargeld gegen Einlage eines Zettels in die Kasse - Zugriff eines

    Voraussetzung hierfür ist, daß der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel derErmöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen hat, bei der Untreuehandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zuführen wollte sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist(Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - BVerwGE 86, 283 <285 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89] bis 287>;Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - ).

    Wie der Senat im Urteil vom 23. April 1991 (a.a.O.) entschieden hat, bestimmt es sich nach dem zu schützenden Rechtsgut, was für die Annahme des Milderungsgrundes als vollständige und vorbehaltlose Offenbarung zu verstehen ist.

  • BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92

    Beamtenrecht - Dienstvergehen - Milderungsgrund - Geldentnahme

    Dieses Rechtsgut besteht hier in der Vollständigkeit des Bestandes der amtlichen Kasse und dem einwandfreien Nachweis dieses Bestandes (vgl. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - ).

    Der in erster Linie zu schützenden Kassenvollständigkeit und -klarheit wäre nicht gedient, wenn man den Umkehrwillen des Beamten dadurch erschwerte, daß er von sich aus einer Straftat oder eines Dienstvergehens sich bezichtigen müßte (vgl. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 -).

  • BVerwG, 13.06.1995 - 1 D 37.94
    Wie der Senat im Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - (BVerwG DokBer B 1991, 221) ausgeführt hat, bestimmt es sich nach dem zu schützenden Rechtsgut, was für die Annahme des Milderungsgrundes als vollständige und vorbehaltlose Offenbarung anzusehen ist.

    Dementsprechend hat der Senat sogar in der - recht allgemein gehaltenen - Meldung eines Beamten, die Ursache des Fehlbetrages sei bekannt und er sei bereit, den Kassenfehlbetrag zu erstatten, eine vollständige Offenbarung des Sachverhalts gesehen (Urteil vom 23. April 1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.09.1995 - 1 D 69.94

    Unterschlagung entgegengenommener Nachnahmebeträge

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Milderungsgrund der Wiedergutmachung nur einem bisher unbescholtenen Beamten zugute (vgl. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - m.w.N.; Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - ).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - a.a.O., mit dem die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts zurückgewiesen worden war, ausdrücklich festgestellt hatte, war das damalige Fehlverhalten des Beamten nicht anders zu behandeln, als hätte er unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen.

  • BVerwG, 17.04.1996 - 1 D 54.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Post - Disziplinarmaßnahme

    Der durch ein solches Verhalten unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Erlangung persönlicher materieller Vorteile gekennzeichnete Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als hätte der Ruhestandsbeamte unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89 -, Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - ).
  • VGH Bayern, 26.07.2006 - 16a D 05.1055

    Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nach Art. 12

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  • BVerwG, 19.01.1993 - 1 D 64.91

    Postzusteller - Aushändigung von Geld zu einer Zahlungsanweisung - Täuschung über

    Die Offenbarung, eine Straftat und/oder ein Dienstvergehen begangen zu haben, ist für den Milderungsgrund nicht erforderlich (Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 -).
  • BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97

    Vorsätzliche Verletzung der Pflichten eines Beamten zu uneigennützigem sowie zu

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - DokBer B 1991, 221-224 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 - m.w.N.), die das Bundesdisziplinargericht nicht beachtet hat, ändert sich an dieser disziplinarrechtlichen Einstufung nicht deshalb etwas, weil der Beamte die veruntreuten Beträge nicht bar der Kasse entnommen, sondern unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten aus dem dienstlichen Kassenbestand verschiedenen Gläubigern hat zukommen lassen und dadurch diesen gegenüber von seiner Zahlungspflicht befreit worden ist.
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