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   RG, 24.09.1935 - 1 D 671/35   

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https://dejure.org/1935,216
RG, 24.09.1935 - 1 D 671/35 (https://dejure.org/1935,216)
RG, Entscheidung vom 24.09.1935 - 1 D 671/35 (https://dejure.org/1935,216)
RG, Entscheidung vom 24. September 1935 - 1 D 671/35 (https://dejure.org/1935,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann auf Grund einer Wahlfeststellung der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt werden, die vor dem 1. September 1935 begangen worden ist? 2. Welches Gesetz ist das mildeste (§ 2 b StGB.)?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 69, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    Bei der Strafzumessung wurde geprüft, welche Strafe für die alternativ in Frage kommenden Taten jeweils angemessen wäre, worauf die mildeste dieser Strafen verhängt wurde (vgl. RG, Urteil vom 24. September 1935 - 1 D 671/35, RGSt 69, 369, 374).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen wäre, um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen (vgl. RG, Urteil vom 24. September 1936 - 1 D 671/35, RGSt 69, 369, 374 f.; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40, 41; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307, 308; NK-StGB/Frister, aaO, Nachbem.
  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Wie bereits das Reichsgericht ausgeführt hat, ist bei der gebotenen Ermittlung des mildesten Gesetzes nicht ein abstrakter Strafrahmenvergleich vorzunehmen, sondern der Tatrichter hat auf der Grundlage der jeweiligen Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen wäre (RGSt 69, 369, 374).
  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Der Senat gibt bei dieser Gelegenheit zu erwägen, ob in Fällen der Gesetzesalternativität nicht schon allein die Anwendung des Zweifelssatzes eine eindeutige Verurteilung nach dem im Einzelfall mildesten Gesetz (vgl. dazu RGSt 69, 369, 373) - hier Verurteilung wegen Diebstahls, nicht aber wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei - ermöglichen und so eine Belastung des Angeklagten mit einem alternativen Schuldspruch vermeiden würde (so schon Dreher, MDR 1970, 369, 371; vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09 aaO S. 152).

    Anzuwenden ist vielmehr das Gesetz, das nach der Lage des konkreten Falls die mildeste Bestrafung zulässt, wobei zu prüfen ist, auf welche Strafe zu erkennen wäre, wenn die eine oder andere strafbare Handlung eindeutig feststünde (vgl. RGSt 69, 369, 373 f.; 70, 281; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72, und vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 186; LR/Sander, aaO, Rn. 165 mwN; LK/Dannecker, aaO, Rn. 160; SK/Wolter, StGB, 8. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 46).

    Dazu gehört es auch, die alternativen Tatbilder im Hinblick auf die Person des Angeklagten zu beurteilen (vgl. RGSt 69, 369, 374).

  • BGH, 29.10.1958 - 2 StR 375/58
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