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   BVerwG, 01.09.2000 - 1 DB 16.00   

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BVerwG, 01.09.2000 - 1 DB 16.00 (https://dejure.org/2000,24910)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2000 - 1 DB 16.00 (https://dejure.org/2000,24910)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 2000 - 1 DB 16.00 (https://dejure.org/2000,24910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die formelle Einleitung sowie Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Voraussetzungen der Einleitung eines erneuten Disziplinarverfahrens nach formeller Einstellung des Disziplinarverfahrens - Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2000 - 1 DB 16.00
    In einem solchen Fall bedarf es wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür, dass der Beamte in der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 DB 7, 94 - <BVerwGE 103, 116 = BVerwG DokBer B 1994, 277 = ZBR 1994, 284 = DÖD 1995, 61 = NVwZ-RR 1994, 594 [BVerwG 16.05.1994 - 1 DB 7/94] = IÖD 1994, 177> m.w.N.; Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 1 DB 8, 99 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 17>).

    Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch den Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre, was auch unter Berücksichtigung der den Beamten treffenden Belastung festzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.03.1980 - 1 DB 6.80

    Antragsverfahren - Bundesdisziplinargericht - Kostenentscheidung - Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2000 - 1 DB 16.00
    Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO die Kostenentscheidung dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleibt (Beschluss vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6, 80 - <BVerwGE 63, 341>), ist hier eine Kostentscheidung zu treffen, da es aufgrund des abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahrens insoweit nicht mehr zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt.
  • BVerwG, 16.05.1994 - 1 DB 7.94

    Disziplinarmaßnahme - Dienstentfernung - Förmliches Disziplinarverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2000 - 1 DB 16.00
    In einem solchen Fall bedarf es wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür, dass der Beamte in der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 DB 7, 94 - <BVerwGE 103, 116 = BVerwG DokBer B 1994, 277 = ZBR 1994, 284 = DÖD 1995, 61 = NVwZ-RR 1994, 594 [BVerwG 16.05.1994 - 1 DB 7/94] = IÖD 1994, 177> m.w.N.; Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 1 DB 8, 99 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 17>).
  • BDH, 11.08.1953 - I D 22/53
    Auszug aus BVerwG, 01.09.2000 - 1 DB 16.00
    Davon abgesehen kann mit Blick auf die Formstrenge des Disziplinarverfahrens ein formell abgeschlossenes Disziplinarverfahren nicht durch die Aufhebung der Einstellungsverfügung, sondern nur durch eine neue Einleitungsverfügung wieder in Gang gebracht werden (vgl. BDH, Urteil vom 11. August 1953 - I D 22/53 - ; OVG Münster, Beschluss vom 18. Januar 1957 - V 4/56 - ; Weiß in Fürst (Hrsg.), GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, K § 64 Rn. 78; Behnke, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl., § 64 Rn. 31; Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl., § 64 Rn. 13).
  • VG Magdeburg, 25.04.2017 - 15 B 3/17

    Antrag der Haldensleber Bürgermeisterin gegen die vorläufige Dienstenthebung

    Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013, 16a DS 13.706; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, Art. 39 Rn. 21 BayDG; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Oktober 2012, § 38 Rdnr. 16), oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00;; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2016 - 3d B 547/16

    Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten unter Einbehaltung

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17 = juris Rdn. 40; BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - 2 WDB 3, 91 -, BVerwGE 93, 69 = juris Rdn. 4., und vom 1. September 2000 - 1 DB 16/00 -, juris Rdn. 11.
  • VG Magdeburg, 12.07.2023 - 15 B 21/23

    Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung;

    Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013, 16a DS 13.706; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, Art. 39 Rn. 21 BayDG; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Oktober 2012, § 38 Rdnr. 16), oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 38 Rz. 4).
  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 15 B 20/21

    Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters wg. Bevorzugung

    Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013, 16a DS 13.706; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, Art. 39 Rn. 21 BayDG; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Oktober 2012, § 38 Rdnr. 16), oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 38 Rz. 4).
  • VG Magdeburg, 16.03.2015 - 8 B 3/15

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Polizeivollzugsbeamter; Nähe zur

    Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch die Anwesenheit des Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 4; zuletzt: VG Magdeburg, Beschluss v. 11.02.2015, 8 B 19/14; juris gemeldet).
  • VG Magdeburg, 26.05.2016 - 15 B 8/16

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters

    Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch die Anwesenheit des Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 4).
  • VG Magdeburg, 11.02.2015 - 8 B 19/14

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 50 % der

    Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch die Anwesenheit des Beamtenempfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 4).
  • VG Magdeburg, 21.02.2022 - 15 B 5/22

    Voraussetzungen eines erneuten Antrages zur Aufhebung der vorläufigen

    Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013, 16a DS 13.706; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, Art. 39 Rn. 21 BayDG; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Oktober 2012, § 38 Rdnr. 16), oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 38 Rz. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2022 - DL 16 S 3919/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung

    Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne sie der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch den Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre, was auch unter Berücksichtigung der den Beamten treffenden Belastung festzustellen ist (Wahlen, in: von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Stehle/Wahlen, Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 22 LDG Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 01.09.2000 - 1 DB 16.00 -, juris Rn. 11).
  • VG Magdeburg, 24.09.2018 - 15 B 23/18

    Suspendierte Bürgermeisterin der Stadt Haldensleben

    Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013, 16a DS 13.706; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, Art. 39 Rn. 21 BayDG; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Oktober 2012, § 38 Rdnr. 16), oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00;; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 4).
  • VG Düsseldorf, 03.04.2019 - 35 L 148/19

    Vorläufige Dienstenthebung der Ersten Beigeordneten der Stadt Haan ausgesetzt

  • DG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2021 - DG 12/20
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