Rechtsprechung
BVerwG, 05.12.1996 - 1 DB 22.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen privater Telefongespräche - Nennung des Leiters der Einleitungsbehörde auf Einleitungsverfügung - Schuldhafte Verfahrensverzögerung - Voraussetzungen für eine Fristsetzung zur Vorlage der Anschuldigungsschrift oder ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.07.1996 - VI BK 5/96
- BVerwG, 05.12.1996 - 1 DB 22.96
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 13.12.1995 - 1 DB 21.95
Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 1 DB 22.96
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann darüber hinaus eine unangemessene Verzögerung durch das Gericht nur dann festgestellt werden, wenn sie auf einem verfahrensrechtlichen Verschulden beruht, wenn also eine der beteiligten Stellen - der Untersuchungsführer, der Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde - das Verfahren schuldhaft säumig betreibt (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 1 DB 21.95 -). Auch für das Beschwerdeverfahren ergeht keine Kostenentscheidung, da die Beschwerde Erfolg hat (vgl. insoweit Beschluß vom 13. Dezember 1995, a.a.O., BVerwGE 63, 341 [BVerwG 10.03.1980 - 1 DB 6/80];… s. auch GKÖD, a.a.O., K § 66 Rz. 49, 50).
- BVerwG, 10.03.1980 - 1 DB 6.80
Antragsverfahren - Bundesdisziplinargericht - Kostenentscheidung - Beschwerde
- BVerwG, 11.06.2003 - 1 DB 9.03 Ob der erste Untersuchungsführer das Verfahren unangemessen verzögert hat, indem er es schuldhaft säumig betrieben hat (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 22.96 - m.w.N.), kann offen bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23. Mai 1977 - BVerwG 1 DB 4, 77 - BVerwGE 53, 302 und vom 5. Dezember 1996 a.a.O.) kann von einer Fristbestimmung nach § 66 Abs. 2 BDO trotz unangemessener Verzögerung der Untersuchung abgesehen werden, wenn sich die Lage inzwischen objektiv wesentlich geändert hat und mit einer zügigen Förderung des Verfahrens gerechnet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es in Antragsverfahren nach § 66 BDO keiner Kostenentscheidung, da eine Entscheidung in diesem Verfahren keine "Entscheidung in der Hauptsache" i.S. des § 116 Abs. 1 BDO ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1996 a.a.O.).
- BVerwG, 11.09.2000 - 1 DB 21.00 Maßgebend für diese Feststellung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde der Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Beschluss vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 22.96 -).
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es im Antragsverfahren nach § 66 BDO keiner Kostenentscheidung, da dieses Verfahren keine Entscheidung "in der Hauptsache" (§ 116 Abs. 1 BDO) ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1996 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2016 - DL 13 S 692/16
Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens
Insbesondere kann trotz Vorliegens der Antrags- und Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 LDG eine Fristsetzung nicht deswegen unterbleiben, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Mängel der Verfahrensführung abgestellt worden sind und - hier etwa wegen der für Ende Juli 2016 vom Antragsgegner angekündigten abschließenden Entscheidung - mit einer zügigen Fortführung und Beendigung des Verfahrens gerechnet werden kann (vgl. aber zur Rechtslage nach § 66 BDO: BVerwG, Beschluss vom 05.12.1996 - 1 DB 22.96 -, juris; Beschluss vom 11.06.2003 - 1 DB 9, 03 - Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 461).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 3d E 17/19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.1996 - 1 DB 22.96 -, juris Rn. 11.
- VG Meiningen, 02.02.2006 - 6 D 60011/05
Disziplinarrecht der Landesbeamten; Zur Fristsetzung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 BDO …
Eine Fristsetzung zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht mehr erforderlich, um eine weitere Verzögerung zu verhindern (vgl. zur Erforderlichkeit der Fristsetzung: BVerwG, B. v. 5.12.1996 - 1 DB 22/96 -, zitiert nach Juris). - VG Düsseldorf, 23.11.2018 - 35 K 5916/18 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 1 DB 22/96 -, juris.
- VG Magdeburg, 14.04.2011 - 8 A 20/10
Ruhen und Aussetzen eines Disziplinarverfahrens
Zwar mag diese Verzögerung nunmehr durch das verfahrenstaktische Verhalten des Beamten bedingt sein (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss v. 05.12.1996, 1 DB 22.96; juris). - VG Ansbach, 28.09.2020 - AN 13b D 20.00908
Setzung einer Frist für den Abschluss des Disziplinarverfahrens
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.1996 - 1 DB 22/96 - juris Rn. 11) nicht (mehr) ersichtlich und auch nicht vom Antragsgegner substantiiert vorgetragen.