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   OVG Thüringen, 20.12.2013 - 1 EO 312/13   

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https://dejure.org/2013,48824
OVG Thüringen, 20.12.2013 - 1 EO 312/13 (https://dejure.org/2013,48824)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 20.12.2013 - 1 EO 312/13 (https://dejure.org/2013,48824)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 1 EO 312/13 (https://dejure.org/2013,48824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Keine Vollstreckung gegen den neuen Nutzer auf Grundlage einer gegenüber dem früheren Nutzer ausgesprochenen Nutzungsuntersagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsuntersagung gegenüber einem früheren Nutzer als sog. Verhaltensstörer bzgl. Betreibens eines gewerblichen Parkplatzes auf einem Grundstück

  • Justiz Thüringen

    Keine Vollstreckung gegen den neuen Nutzer auf Grundlage einer gegenüber dem früheren Nutzer ausgesprochenen Nutzungsuntersagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsuntersagung gegenüber einem früheren Nutzer als sog. Verhaltensstörer bzgl. Betreibens eines gewerblichen Parkplatzes auf einem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Nutzungsuntersagung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.12.2013 - 1 EO 312/13
    Wird eine Nutzung ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung aufgenommen, rechtfertigt bereits dies regelmäßig den Erlass einer Nutzungsuntersagung, die für sofort vollziehbar erklärt und mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden werden kann (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, LKV 1997, 370 = ThürVBl. 1997, 16 = ThürVGRspr. 1997, 42 = BRS 58 Nr. 208 = juris).
  • VG Düsseldorf, 14.01.2011 - 25 K 2745/10

    Nutzungsuntersagung unmittelbarer Zwang Versiegelung

    Auszug aus OVG Thüringen, 20.12.2013 - 1 EO 312/13
    Eine Vollstreckung gegen den neuen Grundstücksnutzer auf der Grundlage einer gegen den früheren Grundstücksnutzer ergangenen bauaufsichtlichen Verfügung ohne Feststellungen zur Frage der (zivilrechtlichen) Rechtsnachfolge wäre nur dann gerechtfertigt, wenn man annehmen wollte, dass der Begriff des Rechtsnachfolgers in § 60 Abs. 4 ThürBO nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen sei, sondern aus öffentlich-rechtlicher Sicht bestimmt werden müsse (dafür im Falle einer ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung wie hier in § 60 Abs. 4 ThürBO Guckelberger, VerwArch 90 [1999], 499, 517; für die Annahme einer Rechtsnachfolge im Falle eines Wechsels des Betreibers eines illegalen Wettbüros unter Hinweis auf praktische Erwägungen etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - 25 K 2745/10 - juris, insb. Rdn. 35 - 38).
  • VGH Hessen, 01.12.2014 - 3 B 1633/14

    Rechtsnachfolge in bauordnungsrechtliche Verfügungen

    Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Antragstellers auch unter Auswertung der von ihm zitierten sowie dem Senat vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wozu insbesondere die Entscheidungen des Thüringer OVG (Beschluss vom 20.12.2013 - 1 EO 312/13 - juris), des OVG Münster (Beschluss vom 17.05.2011 - 2 A 1202/10 - juris), des Bayerischen VGH (Beschluss vom 14.02.2011 - 9 ZB 10.240 - juris), des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 2.07.2002 - 2 L 307/01- juris), des OVG Hamburg (Urteil vom 14.12.1995 - Bf II 16/94 - juris), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - sowie Beschluss vom 17.06.1997 -14 TG 2673/95 - jeweils juris), des OVG Bremen (Beschluss vom 30.03.1999 - 1 BB 501/98 - juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66- juris) gehören, nicht.

    Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner Argumentation insbesondere auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 (Beschluss vom 20.12.2013 - 1 EO 312/13 - a.a.O.), nach der die in § 60 Abs. 4 Thüringer Bauordnung (die im Wesentlichen der Regelung in § 53 Abs. 5 HBO entspricht) geregelte Rechtsnachfolge in eine bauaufsichtliche Anordnung voraussetze, dass der Rechtsnachfolger seine Rechtsposition gerade von dem Adressaten der Anordnung als seinem Rechtsvorgänger ableite.

    Sei der Adressat einer bauaufsichtlichen Verfügung dagegen (wie in der zitierten Entscheidung) der Nutzer eines Grundstücks, sei ein neuer Nutzer grundsätzlich nicht Rechtsnachfolger des früheren Nutzers, da er - im Falle der durch den Grundeigentümer erlaubten Nutzung - als Mieter oder Pächter seine Rechtsposition vom Eigentümer nicht aber vom früheren Nutzer ableite (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 20.12.2013, a.a.O., Rdnr. 14).

  • BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18

    Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder

    Wer - wie die Beteiligte - durch Rechtsgeschäft das Eigentum an dem Grundstück von dem Adressaten der Untersagungsverfügung erwirbt, ist nach insoweit einhelliger Ansicht Rechtsnachfolger in diesem Sinne (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 - OVG 2 S 19.19, juris Rn. 3; zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen: Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 EO 312/13, juris Rn. 14; BeckOK BauordnungsR BW/Weiblen [1.9.2019], § 65 BWLBO Rn. 61 mwN).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2017 - 2 L 31/15

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Gaststätte; Bestandteil einer

    Die Regelung trägt damit dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass Anordnungen der Bauaufsicht - wie die Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO LSA - auf die Liegenschaft bezogene dingliche Verwaltungsakte sind, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (OVG LSA, Beschl. v. 02.07.2002 - 2 L 307/01 -, juris RdNr. 10; HessVGH, Beschl. v. 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris RdNr. 16; OVG MV, Beschl. v. 02.02.2016 - 3 M 77/14 -, juris RdNr. 9; zur Rechtsnachfolge bei Beseitigungsanordnungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.01.2006 - OVG 10 S 25.05 -, juris RdNr. 9; BayVGH, Beschl. v. 05.08.1996 - 14 AS 96.1624 -, juris RdNr. 13; Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: September 2016, § 57 RdNr. 55 ff.; § 79 RdNr. 123; a. A. ThürOVG, Beschl. v. 10.12.2013 - 1 EO 312/13 -, juris RdNr. 14; vgl. zudem Jäde, a. a. O., § 79 RdNr. 126).Eine an den zivilrechtlichen Begriff der Rechtsnachfolge anknüpfende Betrachtungsweise (so ThürOVG, a. a. O.) hätte anderenfalls zur Konsequenz, dass durch fortlaufende Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Besitzverhältnisse die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen und damit die Verwirklichung der Nutzungsuntersagung praktisch ins Leere liefe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2018 - 4 B 1181/18

    Verbot des Zurverfügungstellens von Tabakprodukten zur Nutzung und zum Verbrauch

    OVG, Beschluss vom 20.12.2013 - 1 EO 312/13 -, ThürVBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 - 6 S 1269/18

    Rechtsnachfolge in Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20.12.2013 - 1 EO 312/13 -, juris Rn. 14 f.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.1987 - 3 S 1860/87 -, VBlBW 1988, 110 [111]), dass der Adressat einer dinglichen Verfügung, der nur Nutzer, nicht aber Eigentümer eines Grundstücks ist, nicht Rechtsnachfolger werden könne, da er als Mieter seine Rechtsposition vom Eigentümer, nicht aber vom früheren Nutzer ableite, folgt der Senat nicht, denn das individuelle zivilrechtliche Rechtsverhältnis bleibt beim Übergang der allein sachbezogenen Pflicht aus einem dinglichen Verwaltungsakt ohne Belang und berührt nicht die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Betroffenen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2018 - 4 E 739/18

    Verbot des Zurverfügungstellens von Tabakprodukten zur Nutzung und zum Verbrauch

    OVG, Beschluss vom 20.12.2013 - 1 EO 312/13 -, ThürVBl.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2019 - 2 S 19.19

    Ordnungspflichtigkeit eines neuen Mieters; neuer Mieter als Rechtsnachfolger;

    Anders als vielfach eingewandt, erscheint es nicht geboten, für eine Rechtsnachfolge im Sinne der Vorschrift stets zu fordern, dass der Rechtsnachfolger seine Stellung durch ein Rechtsgeschäft oder Gesamtrechtsnachfolge gerade von dem ehemals durch die Verfügung Betroffenen ableitet (so aber Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 243; Weiblen in: BeckOK BauordnungsR BW, 9. Ed., Stand 1. März 2019, LBO BW § 65 Rn. 62; ThürOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 1 EO 312/13 -, juris Rn. 14; dagegen Guckelberger, VerwArch 1999, 499, 517).
  • VG Düsseldorf, 25.08.2022 - 4 L 1762/22

    Parkplatz an der Theodorstraße bleibt gesperrt

    OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 EO 312/13 -, juris, bedarf damit vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
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