Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14.P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,33267
OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14.P (https://dejure.org/2014,33267)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2014 - 1 Es 4/14.P (https://dejure.org/2014,33267)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 1 Es 4/14.P (https://dejure.org/2014,33267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,33267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Zusammentreffen mehrerer Planungsvorhaben in einem Planfeststellungsverfahren; Durchführung einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung; Präklusion des Einwandes fehlender Planrechtfertigung; Verhältnis von Ausbau und Neutrassierung; Aussagegehalt einer ...

  • Justiz Hamburg PDF
  • Justiz Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße ist rechtens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammentreffen mehrerer Planungsvorhaben in einem Planfeststellungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungsrecht im November 2014

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße ist rechtens

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 131
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 1996 (4 C 9.95, BVerwGE 101, 1 ff.) entschieden, dass beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße ein Anspruch auf Lärmschutz grundsätzlich nur bestehe, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreite.

    Die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - (VkBl. 1997, 434) wollen diese Sichtweise auch auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragen, in der ein Streckenneubau als Anpassungsmaßnahme die Änderung bestehender Schienenwege nach sich zieht (Nr. 10.6 Abs. 2), verkennen dabei aber, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner dort in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - (BVerwGE 101, 1 = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12 S. 23) das Summationsverbot ausdrücklich nur auf die Vorbelastung durch eine nicht geänderte Gemeindestraße, nicht hingegen auf die veränderte Belastung durch eine bestehende Autobahn bezogen hat, die durch das planfestgestellte Vorhaben eines Autobahnneubaus im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) geändert werden sollte.

    Zwar lag dem Urteil vom 21. März 1996 (a.a.O.) in der Tat ein Fall zugrunde, in dem es um einen Neubau eines Autobahnabschnitts ging, ohne dass andere Straßen deswegen notwendigerweise zu ändern waren.

    So heißt es Urteil vom 21. März 1996 (a.a.O., S. 4 = juris Rn. 23):.

    Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1; Beschluss vom 11. November 1996 - BVerwG 11 B 66.96 - NVwZ 1997, 394).

    Auswirkungen, die von anderen Verkehrswegen ausgehen, bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwGE 101, 1 ).

    "Für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) kommt es zwar nicht darauf an, woher die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. BVerwGE 101, 1 ); nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen jedoch nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.), dass es beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße nicht geboten ist, vorhandenen Verkehrslärm in die Beurteilung einzubeziehen, obwohl es aus der Sicht des Betroffenen auch insoweit ohne Bedeutung ist, ob die ihn beeinträchtigenden Verkehrswege in einem Verfahren geplant werden oder ob eine neue Straße zu bereits vorhandenen Verkehrswegen hinzutritt.

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Den anderen Planungsträgern dürfen allerdings keine unlösbaren Probleme überbürdet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, BVerwGE 123, 23, 28 = juris Rn. 28).

    Dass die tragenden Erwägungen aus dem Urteil vom 21. März 1996 auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden können, wird bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 5.04, BVerwGE 123, 23, 32 ff. = juris Rn. 36 ff.); dieses wird in der Entscheidung vom 19. März 2014 nicht erwähnt.

    Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im Urteil vom 23. Februar 2005 (a.a.O., Rn. 40) durchaus an, dass es für die Betroffenen keinen Unterschied macht, ob die Lärmimmissionen auf ihre Grundstücke von dem Bau eines Verkehrsweges oder mehrerer rechtlich selbständiger, aber in einem Verfahren als Gesamtbaumaßnahme geplanter Verkehrswege herrühren.

    Zu bedenken ist dabei auch, dass dem Verordnungsgeber ohne eine ausdrückliche Regelung in der 16. BImSchV schon wegen der finanziellen Folgen nicht unterstellt werden kann, er würde auch bei Summenpegeln, gebildet aus Anlagenpegeln mehrerer neuer/geänderter Verkehrswege, die Einhaltung der derzeitigen Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV vorschreiben (so auch BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, a.a.O., S. 8 f. = juris Rn. 33; Urt. v. 23.2.2005, a.a.O., S. 35, Rn. 41).

    Damit erfüllt er eine wesentliche Forderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, BVerwGE 123, 23, 28, Rn. 28).

    Die Antragsteller erkennen an, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 2004 und 2005 entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 26.5.2004, 9 A 6.03, BVerwGE 121, 57; Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.), die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV seien keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens.

    Zwar müssen auch solche Grenzwerte beachtet werden, deren zukünftige Geltung in diesem Zeitpunkt bereits bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, BVerwGE 123, 23, 27 Rn. 26 f.), wie dies z.B. für den Immissionsgrenzwert für PM 2, 5 gemäß § 5 Abs. 2 der 39. BImSchV - Geltung ab dem 1. Januar 2015 - der Fall ist.

  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Das beruht auf dem trassenbezogenen Verständnis des Begriffs "Schienenweg" in § 1 der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2004, 9 A 67.03, NVwZ 2005, 591, 592 = juris Rn. 25).

    Andernfalls löst die Änderung nur dann Lärmvorsorgeansprüche aus, wenn sich die näher definierten Pegelerhöhungen - bezogen auf die jeweiligen Grundstücke Betroffener (BVerwG, Urt. v. 10.11.2004, a.a.O., S. 593 = juris Rn. 36) - ergeben.

    Hierbei ist das räumliche Erscheinungsbild zu würdigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2004, a.a.O., S. 592 = juris Rn. 25, 29).

    In dem genannten Grünstreifen befanden sich aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch zahlreiche alte, seit längerem nicht mehr genutzte Gleisanlagen des früheren Rangierbahnhofs Wilhelmsburg, die gemäß dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 5, ab 50.40 ff.) im Zuge der Umsetzung des planfestgestellten Gesamtvorhabens zurückgebaut werden sollen; erst danach wird diese Fläche gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt (vgl. zur Bedeutung des rechtlichen Fortbestands einer Fläche als Bahnbetriebsfläche BVerwG, Urt. v. 10.11.2004, a.a.O., S. 593 = juris Rn. 35).

    Das folgt aber schon aus der 16. BImSchV und der Rechtsprechung, wonach der Begriff des Schienenwegs im Sinn von § 1 der 16. BImSchV trassenbezogen zu verstehen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2004, a.a.O., S. 92, Rn. 25, 29).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 9 A 13.09, BVerwGE 138, 226, 238, Rn. 54) können sich mittelbar Betroffene insoweit darauf berufen, dass die ausgewählte Variante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als eine andere Trassenführung und ausgehend davon geltend machen, dass die für die ausgewählte Variante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden seien.

    Eine Nichtbeachtung dieser Bindung führt zur Fehlerhaftigkeit des Plans (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 9 A 13.09, BVerwGE 138, 226, 231 ff., Rn. 36 ff.).

    Die Antragsteller als mittelbar Betroffene können einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 7 BauGB insofern rügen, als dieser Verstoß materiellrechtlich auch die dem Abwägungsgebot unterliegende Variantenprüfung "infiziert" (so BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 9 A 13.09, a.a.O., S. 238, Rn. 54).

    Die Bindungswirkung eines Flächennutzungsplans kann aus Gründen der Rechtsklarheit nur durch eine förmliche Änderung des Plans nach außen dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 9 A 13.09, BVerwGE 138, 226, 236, Rn. 48).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Es genügt, das Abwägungsmaterial nur so genau und vollständig zu ermitteln, dass es die erste vorauswählende Entscheidung zulässt (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997, 11 A 25.95, BVerwGE 104, 123, 128 = juris Rn. 113 f.).

    Sie berufen sich auf eine Aussage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.1.2012, 7 VR 13.11, juris Rn. 10; Urt. v. 5.3.1997, 11 A 25.95, BVerwGE 104, 123, 128 = juris Rn. 113), wonach der Ausbau bestehender Trassen gegenüber einem Neubau spezifische Vorteile habe.

    Lassen sich im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflagen nachholen oder nachbessern, ohne dass dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne dass in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so besteht kein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung um weitere Schutzauflagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, NVwZ 2006, 331, 332, Rn. 17; Urt. v. 5.3.1997, 11 A 25.95, BVerwGE 104, 123, 129 = juris Rn. 115).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Lassen sich im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflagen nachholen oder nachbessern, ohne dass dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne dass in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so besteht kein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung um weitere Schutzauflagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, NVwZ 2006, 331, 332, Rn. 17; Urt. v. 5.3.1997, 11 A 25.95, BVerwGE 104, 123, 129 = juris Rn. 115).

    Die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die den prinzipiellen Vorrang des aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen passiven Schallschutzes zu beachten hat, vollzieht sich auf Grund einer planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, NVwZ 2006, 331, 335, Rn. 43).

    cc) Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, NVwZ 2006, 331, 335, Rn. 45 m.w.N.) jede mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern eines auszubauenden Verkehrswegs auch dann in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde einzustellen sei, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibe und deshalb keine Schutzansprüche auslöse.

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Die Planrechtfertigung entfällt nicht dadurch, dass jedenfalls hinsichtlich der Variantenwahl andere als rein straßenfachplanerische Ziele im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 am Ende m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 74 Rn. 47 am Ende; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13 [Wasserhaushalt Alte Süderelbe], S. 10/11).

    aa) Ein Planungsträger darf mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgen; dadurch entfällt nicht etwa die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 74 Rn. 47 am Ende; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13, S. 10/11).

    Der Planungsträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, mit dem die von ihm in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 78 m.w.N.).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    a) Im Ansatz ist es richtig, dass die Antragsteller nicht nur das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung rügen können (§ 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG), sondern auch geltend machen können, dass eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung Mängel aufweise (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12 "Altrip", NVwZ 2014, 49).

    Dies steht vom Grundsatz her mit Unionsrecht in Einklang (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, a.a.O., S. 52, Rn. 42 ff.).

    Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn der UVP-Richtlinie durch die gewählte Art der Darstellung der Umweltauswirkungen in der UVS gehindert gewesen sein sollen, Zugang zu einschlägigen Informationen zu erhalten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12, NVwZ 2014, 49, 52 f., Rn. 49 ff.; Antwort auf die dritte Vorlagefrage).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    Das im Planfeststellungsverfahren anzuwendende materielle Recht wird durch § 78 HmbVwVfG hingegen nicht modifiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, 363, Rn. 28).

    Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf bestehe (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, 373, Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95, 102, Rn. 33; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 75 Rn. 73; a.A.: BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, NuR 2013, 184, 186, Rn. 27, ohne Begründung).

    Dagegen könnte sprechen, dass jede staatliche Planung, die in irgendeiner Weise in die Rechtssphäre von Bürgern eingreift, einer Rechtfertigung bedarf und die Planrechtfertigung somit ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, 372, Rn. 45).

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14
    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Vorbelastungen durch andere Verkehrswege nicht berücksichtigt, d.h. nicht mitgerechnet werden dürfen (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. November 1996 - BVerwG 11 B 65.96 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 5 S. 5 = juris Rn. 9).

    Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1; Beschluss vom 11. November 1996 - BVerwG 11 B 66.96 - NVwZ 1997, 394).

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 20.11

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erneut auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

  • BVerwG, 11.07.2013 - 7 A 20.11

    Weservertiefung: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union und Hinweise

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 9.12

    Anfechtungsklage; Ausbau; Planfeststellungsbeschluss; Schienenweg; aufschiebende

  • BVerwG, 24.01.2012 - 7 VR 13.11

    Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhemshaven; Lärmzuwachs für Bahnanlieger;

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

  • BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09

    Notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung; umfassendes eigenes

  • BVerwG, 19.03.2014 - 7 A 24.12

    Planfeststellungsbeschluss; Neubaustrecke; Baustelle; Baustellenlärm; AVV

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 66.96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Adäquat kausaler Zusammenhang

  • BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97

    Verkehrswegeplanungsrecht, Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 20.01.2010 - 9 A 22.08

    Straßenplanung, Lärmschutz, ergänzende Schutzauflage, Verkehrsprognose,

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 19.11

    Verkehrsprognose; Modellprognose; Bundesverkehrswegeplanung; Fernverkehrsmatrix;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

  • BVerwG, 14.08.2013 - 9 VR 6.13

    Sofortige Vollziehung; Vollzugsinteresse; Aussetzungsinteresse; offene

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 5 M 146/09

    Planfeststellungsverfahren: Auslegung in amtsangehörigen Gemeinden,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - 20 D 84/12

    Klagen gegen Verlegung und teilweisen Neubau der Straßenbahnlinie 310 in

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 99.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Vorsaussetzungen für ein einheitliches

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 VR 11.12

    Anspruch auf Aufhebung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Die Verwaltungsgerichte kontrollieren das Erfordernis der Planrechtfertigung von Amts wegen, objektiv und unbeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 8.6.2018, 20 D 81/15.AK, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 46), d.h. nicht lediglich im Sinne eines Nachvollzuges der Erwägungen der Planfeststellungsbehörde.

    Dies entspricht der Herleitung des Erfordernisses der Planrechtfertigung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, welches mit Eingriffen in Rechte bzw. Belange Dritter verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 45; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 40, 43; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33 f. m.w.N.).

    Dass das Gebot insbesondere nicht dazu ermächtigt, bei der Auslegung von Rechtsgrundlagen des Planfeststellungsrechts in Bezug auf den zulässigen Vorhabengegenstand die Grenzen des Wortlauts zu überschreiten, hat das Bundesverwaltungsgericht für § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. als Vorgängervorschrift von § 68 WHG hervorgehoben (vgl. Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 31; allgemeiner OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 25, 79, 110).

    Obwohl dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ein akzeptorbezogener Ansatz zugrunde liegt, es in diesem Rahmen also nicht darauf ankommt, aus welcher Art von Quelle die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 108), nimmt das deutsche Immissionsschutzrecht grundsätzlich eine sektorale Betrachtung vor, bei der die Störwirkung von Geräuschen unterschiedlicher Quellen bzw. Quellenarten getrennt bewertet wird.

    Dies stellt eine Gesamtlärmbetrachtung vor besondere methodische Schwierigkeiten, da insbesondere die zu summierenden Beurteilungspegel in einem untrennbaren Zusammenhang zu dem jeweiligen Verfahren ihrer Messung bzw. Prognose stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, 4 C 9.95, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 101; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 2/2019, Nr. 6 TA Lärm Rn. 14 m.w.N.).

    Sie sieht diese nicht durch neuere Entwicklungen im europäischen Umweltrecht, insbesondere die von den Klägern mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 angeführten Urteile, überholt an (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 141).

    Im Rahmen eines Gebots gerechter Abwägung kontrollieren die Verwaltungsgerichte fachplanerische Abwägungsentscheidungen daher (nur) darauf, ob bzw. dass (1) eine Abwägung überhaupt stattfindet, (2) in diese an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass (3) weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird noch (4) der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4.15, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 55).

    Ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, d.h. nur mittelbar Betroffener kann allerdings nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung gerade seiner geschützten privaten Belange sowie - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17 u.a., juris Rn. 48; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 7.15, juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 10.10.2012, 9 A 20.11, juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128).

    Gleichzeitig kann ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, also nur mittelbar Betroffener nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten, d.h. auch berücksichtigungsbedürftigen Belange sowie der seinen Belangen gegenübergestellten Belange der Vorhabenrealisierung rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung verlangen (s.o., vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, 9 A 20.11, juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Allein aus dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 78 VwVfG, insbesondere aus dem erhöhten Koordinierungsbedarf, der zur Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung führt, lässt sich nicht schließen, dass mit den durch diese Vorschrift verfahrensrechtlich verknüpften Vorhaben untrennbar verbundene gemeinsame Ziele in diesem Sinne verfolgt würden und damit nur eine Abwägung und in der Folge auch nur eine UVP für beide Vorhaben durchgeführt werden müsste (a. A.: HambOVG, Beschluss vom 23.10.2014 - 1 Es 4/14.p - UPR 2015, 154, juris Rn. 32 f., darauf verweisend: Masing/Schiller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage, § 78 Rn. 21).

    Es bedarf insbesondere im maßgeblichen Bereich keiner Inanspruchnahme der durch das Straßenbauvorhaben freigeräumten Flächen zur Verwirklichung der Neubaustrecke (anders als im Fall, der der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.10.2014 - 1 Es 4/14.p - UPR 2015, 154 zugrunde lag).

  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

    Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf die Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die dieser der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11.12, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 20).

    Das Oberverwaltungsgericht hatte - in Übereinstimmung mit den Vorhabenträgern und der Planfeststellungsbehörde - die dortigen Bahnmaßnahmen im wesentlichen als eigenständiges Vorhaben und nicht nur als notwendige "Folge"-Maßnahme zur Straßenplanung angesehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, UPR 2015, 154, juris Rn. 26); "Folgemaßnahmen" waren insoweit nur die Verlegung eines aktiven Gleises und die Beseitigung nicht mehr in Betrieb befindlicher Gleisanlagen zu dem Zweck gewesen, Raum für die neue Straßentrasse zu schaffen.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sind somit ausschließlich die Verfahrensvorschriften für das auswirkungsstärkere Vorhaben heranzuziehen, so wird hiervon auch die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist, mit der Folge erfasst, dass für das - beide Vorhabenteile umfassende - Vorhaben insgesamt nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 1 Es 4/14.P - UPR 2015, 154 Rn. 17 f.; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 78 Rn. 30; Masing/Schiller, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 21).
  • OVG Hamburg, 16.06.2016 - 1 Bf 258/12

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche

    Da die Frage der Planrechtfertigung eine Rechtsfrage ist, kommt es darauf an, ob das Gericht die Planrechtfertigung als gegeben ansieht; dabei ist es an die Beurteilung der Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123, 131, juris Rn. 49 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 5 S 2122/16

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in

    Denn ist für beide Vorhaben im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG nur eine "einheitliche Entscheidung" möglich, könnte daraus jedenfalls im Regelfall zugleich folgen, dass auch nur ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 1 Es 4/14.P -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2016 - 3d A 1785/14

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist hinsichtlich Zulässigkeit der Berufung;

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, juris Rdn. 19, 22, vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris Rdn. 18, vom 10. Dezember 2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 131 = juris Rdn.12 und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 = juris Rdn. 18 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - 3d A 1890/14

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung eines

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, juris Rdn. 19, 22, vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, DokBer 2015, 175 = juris Rdn. 18, vom 10. Dezember 2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 131 = juris Rdn.12, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 = juris Rdn. 18 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2016 - 3d A 819/14

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, juris Rdn. 19, 22, vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, DokBer 2015, 175 = juris Rdn. 18, vom 10. Dezember 2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 131 = juris Rdn.12, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 = juris Rdn. 18 m.w.N.
  • OVG Hamburg, 16.07.2015 - 1 Bf 220/13

    Hochwasserschutzanlage Niederhafen kann fertiggestellt werden

    Ein Vorhabenträger, der die Errichtung oder Änderung einer Hochwasserschutzanlage plant, darf daneben aber auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgen; dadurch entfällt nicht etwa die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, UPR 2015, 154, 156, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Daraus kann aber nicht die Forderung abgeleitet werden, dass auch eine (unterstellt) billigere Variante selbst dann zu wählen sei, wenn mit ihr wesentliche Ziele der Planung nicht erreicht werden können oder wenn sie sonstige erhebliche Nachteile aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 60).

  • VG Braunschweig, 07.08.2019 - 6 A 159/17

    Artenschutz; Brutvögel; Fahrbahnkorrekturwert; Fledermäuse;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 - 3d A 2553/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht