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   LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HK O 24/15   

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LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HK O 24/15 (https://dejure.org/2015,30187)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 1 HK O 24/15 (https://dejure.org/2015,30187)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 1 HK O 24/15 (https://dejure.org/2015,30187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Arzneimittelgroßhändler dürfen Rabatte für fristgerechte Zahlungen über der gemäß § 2 AMPrV geltenden Grenze gewähren

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Musterverfahren zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln: Wettbewerbszentrale wird nach erstinstanzlichem Urteil Berufung einlegen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Danach obliegt es demjenigen, der von einem Verband in Anspruch genommen wird, diese Vermutung dadurch zu erschüttern, dass er Umstände darlegt und beweist, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verbandes sprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 178).

    Ein Missbrauch kann im Einzelfall vorliegen, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr im eigenen oder im Verbandinteresse, sondern als "Werkzeug" oder "Handlanger" eines Dritten tätig wird (vgl. BGH GRUR 2001, 178).

    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verband auf Anregung und Prozesskostenzusage eines Dritten tätig wird (vgl. BGH GRUR 2001, 178).

  • KG, 11.09.2012 - 5 U 57/11

    aut idem-Substitution - Wettbewerbswidrigkeit eines Partnerprogramms:

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Ein wesentlicher Zweck der AMPreisV besteht darin, bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen (vgl. BGH WRP 1990, 269 - Klinikpackung; GRUR 2010, 1183 Textziffer 14 - Bonuspunkte; KG Berlin Urteil vom 11.9.2012, Aktenzeichen 5 U 57/11).
  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 210/84

    Raubpressungen - §§ 85, 97 UrhG; § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Vertrieb bei

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Er ist ausgeschlossen, wenn individuell geprägte Verhaltensweisen oder persönliche Willensentschlüsse zu beurteilen sind (vgl. BGH NJW 1987, 2876; 2004, 3623).
  • BGH, 04.12.2000 - II ZR 293/99

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Bei Sachverhalten, die nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache, oder einen bestimmten typischen Geschehensablauf hinweisen, ist diese Ursache beziehungsweise dieser Ablauf als bewiesen anzusehen, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen oder Gewöhnlichen trägt (vgl. BGH NJW 2001, 1140).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum RegE eines 4. Gesetzes zur Änderung des AMG BT-DR 11/5373, Anlage 2, Seite 27; BGH GRUR 2010, 1136).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2008 - 6 U 20/08

    Rechtmäßigkeit eines Abhängens von Plakaten; Voraussetzungen eines

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Eine Verneinung von Ansprüchen auf dieser Grundlage kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das vom Kläger angegriffene Verhalten der Beklagten ausschließlich Belange des Klägers (und nicht auch der Allgemeinheit) beeinträchtigen kann und sich der Kläger - unter dieser Voraussetzung - bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits gleichartigen oder gleichzeitigen Wettbewerbsverstöße mit seinem Vorgehen gegen die Beklagten in Widerspruch setzen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2008, Akt.: 6 U 20/2008).
  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Er ist ausgeschlossen, wenn individuell geprägte Verhaltensweisen oder persönliche Willensentschlüsse zu beurteilen sind (vgl. BGH NJW 1987, 2876; 2004, 3623).
  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11

    Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung durch die

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Diese, zutreffende Auffassung vertritt auch das OLG Stuttgart (vgl. GRUR-RR 2012, 266), das ausführt, die Arzneimittelpreisbindung sei auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Medikaments Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will.
  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
    Werden - wie im Streitfall - Interessen der Allgemeinheit berührt, steht es im freien Ermessen des klagebefugten Verbandes, die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens gerichtlich klären lassen will, und zunächst nur gegen bestimmte Verletzer vorzugehen, gegen andere aber nicht (vgl. BGH a. a. O., BGH GRUR 1997, 537 "Lifting-Creme").
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 172/16

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Aschaffenburg, PharmR 2016, 56).

    Soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV einen "Festzuschlag" und die "Umsatzsteuer" als solche Zuschläge nennt, die der Unternehmer erheben "darf", ergibt sich hieraus nichts anderes (Zwenke/Hoßbach, MPR 2016, 130, 131; aA OLG München, Urteil vom 23. Februar 2017 - 29 U 2934/16, juris Rn. 46; Meyer, PharmR 2016, 56, 61 f.).

    Hamburg 2012, S. 62; Mand, A&R 2014, 147; Czettritz/Thewes, PharmR 2014, 450, 462; Meyer, PharmR 2016, 56, 62; zweifelnd Grau/Volkwein, A&R 2016, 64, 67, 70).

  • OLG Bamberg, 29.06.2016 - 3 U 216/15

    Abgabepreis des Pharmagroßhandels von Fertigarzneimitteln an Apotheken

    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.10.2015, Az. 1 HKO 24/15, abgeändert:.

    die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15, kostenpflichtig zu verurteilen,.

  • LG Traunstein, 10.06.2016 - 7 O 3384/15

    Zulässiges Bonus-Punkteprogramm bei Abgabe von Importarzneimitteln

    Die Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des LG Aschaffenburg vom 22.10.2015, Aktenzeichen 1 HK O 24/15.
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