Rechtsprechung
FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstufbarkeit der Einnahmen aus der Vermietung eines Arbeitszimmers als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an einen Auftraggeber Zuordnung der Vermietungseinkünfte zu den gewerblichen Einkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Erfordernis der Abgeschlossenheit eines Raumes für die ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an einen Auftraggeber - Zuordnung der Vermietungseinkünfte zu den gewerblichen Einkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Erfordernis der Abgeschlossenheit eines Raumes für ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
- BFH, 13.12.2016 - X R 18/12
- BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 949/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (12)
- BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport …
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Hinsichtlich der Abgeschlossenheit werde zudem auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Mai 2011 und das hierzu beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 32/11 hingewiesen.Dem Antrag der Klägerin, im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, konnte nicht entsprochen werden.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das in der Frage der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers bei privater Mitbenutzung abweichende Urteil des FG Köln 19. Mai 2011( 10 K 4126/09) und die hierzu beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revision zugelassen.
- BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00
Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Des Weiteren habe das Finanzamt die Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. März 2003 VI R 147/00) nicht hinreichend berücksichtigt, dem ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe.e) An dem gefunden Ergebnis vermag auch der Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil vom 20. März 2003 VI R 147/00 nichts zu ändern.
- BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Erst die Abgeschlossenheit macht den Raum aber zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853).
- BFH, 21.03.1995 - XI R 93/94
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Fahrten zwischen zwei …
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Ebenso ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen die betriebliche Nutzung eines solchen Raums nicht mehr "arbeitszimmertypisch" ist und der insoweit entstehende Aufwand deshalb uneingeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463 ). - BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95
Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Der BFH hat daher z.B. im Urteil vom 19. Mai 1995 IV R 3/95 (BFH/NV 1995, 880) entschieden, "dass die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass es gegenüber den übrigen Räumen der Wohnung abgegrenzt ist (...) Würden von dem Grundsatz, dass eine Abgrenzung zu den übrigen Räumen vorliegen muss, Ausnahmen zugelassen werden, so würden sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme ergeben, die eine Rechtsunsicherheit und daraus folgend eine unterschiedliche Rechtsanwendung bewirken würden". - BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185 ; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 , und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775 ). - BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00
Anbau als häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Danach ist ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stets anzunehmen, wenn der betreffende Raum in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350 , BFH-Beschluss vom 29. April 2009 VIII B 149/08, juris). - BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01
Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Ebenso ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen die betriebliche Nutzung eines solchen Raums nicht mehr "arbeitszimmertypisch" ist und der insoweit entstehende Aufwand deshalb uneingeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar ist (…vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463 ). - BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185 ; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 , und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775 ). - BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03
Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der …
Auszug aus FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185 ; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 , und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775 ). - BFH, 29.04.2009 - VIII B 149/08
Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b …
- FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09
Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar
- BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im …
Gegen eine Aufteilung haben sich ausgesprochen: das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2010 2 K 2331/09 (EFG 2011, 1961, Rev. III R 62/11); das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011 7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055); das FG München, Urteil vom 31. Mai 2011 13 K 2979/10 (EFG 2012, 1825, Rev. VIII R 24/12); das FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011 6 K 121/10 (EFG 2011, 2131); das Sächsische FG, Urteil vom 11. Januar 2012 2 K 1854/11 (EFG 2012, 1125); das FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012 7 K 87/11 E (EFG 2012, 1830, Rev. VIII R 10/12); das Sächsische FG, Urteil vom 24. Mai 2012 1 K 1474/10 (juris, Rev. X R 18/12); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012 3 K 1740/10 (EFG 2013, 113, Rev. VI R 68/12); das FG Münster, Urteil vom 26. April 2013 14 K 3871/11 G, F (juris); das FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013 10 K 734/11 E (EFG 2013, 1023, Rev. X R 26/13); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2013 2 K 2225/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 641, Rev. VIII R 22/14). - BFH, 13.12.2016 - X R 18/12
Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines …
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Mai 2012 1 K 1474/10 hinsichtlich der Streitjahre 2009 bis 2011 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.