Rechtsprechung
   FG Sachsen, 14.04.2015 - 1 K 1609/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,49925
FG Sachsen, 14.04.2015 - 1 K 1609/14 (https://dejure.org/2015,49925)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.04.2015 - 1 K 1609/14 (https://dejure.org/2015,49925)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. April 2015 - 1 K 1609/14 (https://dejure.org/2015,49925)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,49925) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei der Gewinnfeststellung als Betriebsausgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 11 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 4
    Abzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei der Gewinnfeststellung als Betriebsausgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO durch Nichtberücksichtigung einer am 10.1. des Folgejahres fälligen und abgebuchten Umsatzsteuerzahlung als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2015 - 1 K 1609/14
    Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (BFH-Urteil vom 27. Aug. 2013 - VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 Rz. 14).

    Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen (wie Eingabe- oder Übertragungsfehler), nicht aber Fehler bei der Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts (BFH in BStBl II 2014, 439 Rz. 15).

    § 129 AO ist auch nicht anwendbar, wenn nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH in BStBl II 2014, 439 Rz. 15).

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH in BStBl II 2014, 439 Rz. 15).

    Daher ergab sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten (BFH in BStBl II 2014, 439 Rz. 18) und somit auch aus der Sicht des FA, dass der Kl. die umsatzsteuerlich berücksichtigte Zahlung nur aufgrund eines mechanischen Versehens nicht in seiner Feststellungserklärung berücksichtigt hatte.

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 48/05

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe -

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2015 - 1 K 1609/14
    Die USt-Vorauszahlung ist eine Betriebsausgabe (nicht nur ein durchlaufender Posten, BFH-Urteil vom 1. Aug. 2007 - XI R 48/05, BFHE 218, 372 , BStBl II 2008, 282 Rz. 15), die bei der Feststellung 2011 zu berücksichtigen ist.

    USt-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (BFH in BStBl II 2008, 282 Rz. 12; Krüger in Schmidt, EStG , 33. Aufl., § 11 Rz. 40).

    Der die regelmäßige Wiederkehr bestimmende Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt (BFH in BStBl II 2008, 282 Rz. 12): Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 S. 4 UStG ).

    Damit ist die USt-Vorauszahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörte, abgeflossen; als "kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (BFH in BStBl II 2008, 282 Rz. 13; Krüger in Schmidt/, a.a.O., § 11 Rz 26).

  • BFH, 03.05.2017 - X R 4/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. April 2015 1 K 1609/14 aufgehoben.
  • BFH, 27.06.2018 - X R 2/17

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des

    Dies zeigten auch die Urteile des Thüringer FG in EFG 2016, 1425 sowie des 1. Senats des Sächsischen FG vom 14. April 2015 1 K 1609/14 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2016, 1200).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht