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   FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98   

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FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98 (https://dejure.org/1999,6168)
FG Köln, Entscheidung vom 03.11.1999 - 1 K 1656/98 (https://dejure.org/1999,6168)
FG Köln, Entscheidung vom 03. November 1999 - 1 K 1656/98 (https://dejure.org/1999,6168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer: - Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht" von anderen Tätigkeiten mit Arbeitsplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 647
  • EFG 2000, 169
  • EFG 2000, 196
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 27.9.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 ; vom 21.11.1997 VI R 4/97, BFH/NV 1998, 657 ) liegt den Regelungen in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1 und 2 EStG die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, daß Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sein sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
  • FG Brandenburg, 17.09.1998 - 5 K 1588/97

    Anspruch auf Abzug der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten als

    Auszug aus FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98
    Diese Erforderlichkeit ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, sondern sie muß auch dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber für bestimmte vom Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des FG Köln vom 18.12.1997 8 K 5063/97, EFG 1998, 867 , Urteile des FG Brandenburg vom 17.9.1998 5 K 1588/97E, EFG 1998, 1678 und vom 25.2.1999 5 K 89/98E, EFG 1999, 601).
  • FG Köln, 18.12.1997 - 8 K 5063/97

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98
    Diese Erforderlichkeit ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, sondern sie muß auch dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber für bestimmte vom Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des FG Köln vom 18.12.1997 8 K 5063/97, EFG 1998, 867 , Urteile des FG Brandenburg vom 17.9.1998 5 K 1588/97E, EFG 1998, 1678 und vom 25.2.1999 5 K 89/98E, EFG 1999, 601).
  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 27.9.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 ; vom 21.11.1997 VI R 4/97, BFH/NV 1998, 657 ) liegt den Regelungen in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1 und 2 EStG die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, daß Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sein sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
  • BFH, 16.02.1990 - VI R 85/87

    Werbungskosten in Form von AfA oder Sofortabschreibung auch bei Arbeitsmitteln,

    Auszug aus FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98
    Unabhängig von der Umstand, daß der Kläger weder den ihm obliegenden Nachweis erbringen kann, dass er für die geltend gemachten Einrichtungsgegenstände überhaupt Anschaffungskosten getragen noch dass er diese Gegenstände nicht möglicherweise schon in den Vorjahren steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht hat, kann allenfalls dann eine AfA angesetzt werden, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer das Jahr 1996 umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 16.2.1990 VI R 85/87, BStBl II 1990, 883 ).
  • FG Brandenburg, 25.02.1999 - 5 K 89/98
    Auszug aus FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98
    Diese Erforderlichkeit ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, sondern sie muß auch dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber für bestimmte vom Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des FG Köln vom 18.12.1997 8 K 5063/97, EFG 1998, 867 , Urteile des FG Brandenburg vom 17.9.1998 5 K 1588/97E, EFG 1998, 1678 und vom 25.2.1999 5 K 89/98E, EFG 1999, 601).
  • FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00

    Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

    Von verschiedenen Finanzgerichten (FG) sei entschieden worden, daß ein von der Wohnung getrennter Raum kein häusliches Arbeitszimer sei (Urteile des hessischen FG vom 06.10.1999, 7 K 5068/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 169, und des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

    das Urteil des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, a.a.O., Az. des BFH: VI R 13/00, betr.

    Soweit hierzu aus den Gründen des Urteils des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98 (a.a.O.) eine andere Rechtsauffassung herausgelesen werden kann, vermag ihr der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.

    das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98 (a.a.O.) sowie VI R 178/00 betr.

  • FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und

    Um einen Mißbrauch dergestalt zu vermeiden, daß Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH BStBl II 1997, 68; Finanzgericht Köln Urteil vom 03.11.1999 1 K 1656/98 EFG 2000, 169 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Düsseldorf, 13.12.2005 - 17 K 2050/04

    Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz für berufliche Tätigkeit;

    Nach dem Urteil des FG Köln vom 03.11.1999 (1 K 1656/98, EFG 2000, 196) seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann abzugsfähig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für bestimmte, vom Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle.

    Es kann unentschieden bleiben, ob ein anderer Arbeitsplatz dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise dann nicht zur Verfügung steht, "wenn ihm die Nutzung dieses Arbeitsplatzes nicht zuzumuten ist." Das FG Köln hat dies in einem Urteil vom 03.11.1999 (1 K 1656/98, EFG 2000, 169; Revision durch Beschluss vom 19.02.2004, VI R 13/00 als unbegründet zurückgewiesen; nicht dokumentiert) in einem Fall angenommen, in dem der Steuerpflichtige in einem Arbeitsgebiet mit einem Radius von 150 km tätig war und nur einmal wöchentlich seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aufsuchte, aber jeweils zeitnah Berichte und Auflageschreiben zu fertigen hatte.

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 119/07

    Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines technischen Aufsichtsbeamten

    Außerdem verweisen die Kläger auf die zu einem Gerichtsvollzieher ergangene Entscheidung des Finanzgerichts -FG- Nürnberg vom 26. Oktober 2006 IV R 83/06 sowie ein Urteil des FG des Saarlandes vom 30. Mai 2007 1 K 1023/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1421) zu einem "Key Account Manager" und das Urteil des FG Köln vom 3. November 1999 1 K 1656/98.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2001 - 5 K 2934/99

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hauptfeldwebels

    Die Erforderlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber für bestimmte, vom Arbeitnehmer zu erbringende, abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (so auch FG Köln, Urteil vom 18. Dezember 1997 VIII K 5063/97, EFG 1998, 867 ; FG Brandenburg Urteil vom 17. September 1998 V K 1588/97, EFG 1998, 1678; vom 25. Februar 1999 V K 89/98 E, EFG 1999, 601; FG Köln Urteil vom 3. November 1999 1 K 1656/98 EFG 2000, 169 ).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17.06.1998; EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 und vom 3.11.1999, EFG 2000, 169; des FG BaWü vom 26.01.1999, EFG 1999, 329; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000) 357, jeweils mit weiteren Hinweisen; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u.a., § 4 Rdn. 285 n; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG, § 4 Rdn. Lb 187; Schmidt/Heinicke, aaO., Rdn. 594).
  • FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06

    Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit, Mindestnutzungsdauer, erhebliche

    Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000, 13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 489, und des Finanzgerichts Köln vom 3. November 1999 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).
  • FG Niedersachsen, 17.07.2003 - 10 K 440/01

    Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den

    Die Erforderlichkeit ist in der Regel auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber für bestimmte, vom Arbeitnehmer zu erbringende, abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (vgl. FG Köln, Urteil vom 18.12.1997 8 K 5063/97, EFG 1998, 867; FG Brandenburg, Urteile vom 17.09.1998 5 K 1588/97, EFG 1998, 1670; vom 25.02.1999 5 K 89/98 E, EFG 1999, 590; FG Köln, Urteil vom 03.11.1999 1 K 1656/98 EFG 2000, 169), wobei diese Beurteilung - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Erlass vom 16.06.1998 IV B 2 - S 2145 -59/98, BStBl I 1998, 863, Tz. 11) - tätigkeitsbezogen anhand objektiver Kriterien vorzunehmen ist.
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