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   VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99   

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VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99 (https://dejure.org/2008,11692)
VG Köln, Entscheidung vom 27.11.2008 - 1 K 1823/99 (https://dejure.org/2008,11692)
VG Köln, Entscheidung vom 27. November 2008 - 1 K 1823/99 (https://dejure.org/2008,11692)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche potenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über den TAL-Zugang eingegangen sind, so: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 116, 124, 127, 132 und 134.

    Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 139 bis 141.

    Denn das Gemeinschaftsrecht, das auch in diesem Zusammenhang als Richtschnur für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts (§ 3 TEntgV) dient, schließt im Falle der Unvollständigkeit der Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht aus, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis 134.

    Das ergibt sich hinsichtlich der Zinsen unmittelbar aus § 3 Abs. 2 TEntgV und bezüglich der Abschreibungen daraus, dass diese aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu den Betriebskosten gehören, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 70-84.

    Obwohl - wie im Zusammenhang mit den einmaligen Entgelten näher darzulegen sein wird - der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3 Verordnung 2887/2000 sowie des daran inhaltlich anknüpfenden KeL- Maßstabs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 i.V.m. § 3 Abs. 2 TEntgV vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 141, 147- 150.

    Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was die Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99, 109, 115, 117, 119, 154.

    Die marktmächtigen Betreiber sollen damit nämlich verpflichtet werden, ihre Preise an den "bei der Herstellung" der Teilnehmeranschlüsse "entstandenen" Kosten zu orientieren, wobei sie mit diesen Preisen einen angemessenen Gewinn erzielen müssen, um die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu ermöglichen, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 69.

    Denn wenn - wie oben ausgeführt - in Bezug auf die Anschaffung und Herstellung der TAL die historischen Kosten maßgeblich sind, dann sind darin die seitdem bereits erfolgten Abschreibungen nach der Definition des EuGH vgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86.

    Das ergibt sich aus der - auch insoweit faktisch bindenden - Rechtsprechung des EuGH, vgl.: Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, wonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber entstandenen und zu berücksichtigenden Kosten "weit reichende Befugnisse" zustehen.

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen, vgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn. 68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Dass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EG somit erforderliche ausreichende Handlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die Vorleistungspreise, sondern nur im Hinblick auf die Endkundenentgelte der Beigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Erhöhung bestanden habe, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125, 131 und 199.

    Außerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf auf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167.

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Die Entgeltgenehmigung gestaltet gemäß §§ 39 und 29 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120, (TKG 1996) unmittelbar die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende privatrechtliche Vereinbarung über die Gewährung des TAL-Zugangs, so dass das vom Grundgesetz gewährleistete Recht verletzt sein kann, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln, so zur vergleichbaren Situation bei Zusammenschaltungsentgelten: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 -6 C 23.05-, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 2, Randnummer (Rn.) 15.

    Die Erklärung zum Grundangebot bezieht sich nur auf künftige Zusammenschaltungsverhältnisse, so: BVerwG, Teilurteil vom 13. Dezember 2006 -6 C 23.05-, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 3.

  • VG Köln, 20.01.1999 - 1 L 3890/98
    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Nachdem die Beigeladene auch ihren dritten Antrag vom 21. September 1998 auf Genehmigung von Entgelten für mehrere Varianten des Zugangs zur TAL zurückgenommen hatte, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Januar 1999 -1 L 3890/98-, durch die zuständige Beschlusskammer der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der TAL-Entgelte abschließend auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Ergebnisse der Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Genehmigungsunterlagen zu entscheiden.

    Das erkennende Gericht hatte die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Januar 1999 -1 L 3890/98- im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der TAL-Entgelte abschließend zu entscheiden, und dies u.a. mit dem vorrangigen Interesse an ausreichender Planungssicherheit der Wettbewerber der Beigeladenen begründet.

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Ob Aufschläge vorliegen, beurteilt sich aus gesetzessystematischen Gründen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996, vgl. zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 30 Abs. 4 TKG 1996: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 -6 C 8.01-, Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 (S. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2003 - 13 A 2773/01

    Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entgeltgenehmigung ;

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Kostennachweise i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 TEntgV müssen demgegenüber die tatsächlichen Kosten, d.h. die buchhalterischen Ist-Kosten, belegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003 -13 A 2773/01-; VG Köln, Urteil vom 18. November 2004 -1 K 639/00-.
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vgl.: Urteile vom 11. Juli 1985, 42/845, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, vom 17. November 1987, 142/84, Slg. 1987, 4487, Rn. 62, vom 2. Oktober 2003, C-194/99 P, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 78.
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vgl.: Urteile vom 11. Juli 1985, 42/845, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, vom 17. November 1987, 142/84, Slg. 1987, 4487, Rn. 62, vom 2. Oktober 2003, C-194/99 P, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 78.
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vgl.: Urteile vom 11. Juli 1985, 42/845, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, vom 17. November 1987, 142/84, Slg. 1987, 4487, Rn. 62, vom 2. Oktober 2003, C-194/99 P, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 78.
  • VG Köln, 18.11.2004 - 1 K 639/00

    Telekommunikationsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen über die

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Kostennachweise i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 TEntgV müssen demgegenüber die tatsächlichen Kosten, d.h. die buchhalterischen Ist-Kosten, belegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003 -13 A 2773/01-; VG Köln, Urteil vom 18. November 2004 -1 K 639/00-.
  • VG Köln, 17.02.2005 - 1 K 8312/01

    Wirksamkeitsvoraussetzungen von telekommunikationsrechtlichen

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 13 A 1521/03

    Abschluss von Verträgen über die Zusammenschaltung öffentlicher

  • VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 10240/02

    Ausgestaltung der teilweisen Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

  • EuGH, 17.07.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

  • VG Köln, 09.11.2000 - 1 K 10406/98
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

  • VG Köln, 13.02.2003 - 1 K 8003/98
  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

    Mit diesem hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln Az.: 1 K 1823/99 , in dem die Klägerin gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung geklagt hatte, zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur teilweise geschwärzt offengelegt werden dürfen.
  • BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98

    Zum Erlass einer eA zur Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und

    Nachdem das Verwaltungsgericht die Akten angefordert hatte, entschieden das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden: Bundesministerium) in dem einen der Verfahren (1 K 1823/99) mit Bescheiden vom 29. Dezember 1999 und vom 13. Februar 2002 sowie die später zuständige Regulierungsbehörde in dem anderen Verfahren (1 K 1749/99) mit Bescheid vom 11. Juni 2002, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2002 - 13a D 53/02
    Der Antrag der Beigeladenen gemäß § 99 Abs. 2 VwGO i.d.F.d. RmBereinVpG auf Feststellung, dass die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. Februar 2002 - VII A 3 -16 08 03/5 -, den Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. Februar 1999 - BK 4e-98-024/E21.09.98 - im Verfahren 1 K 1823/99 VG Köln ungeschwärzt offen zu legen, rechtswidrig ist, hat keinen Erfolg.

    Soweit die Beigeladene unter ausdrücklicher Bezeichnung ihrer Schrift vom 21. Mai 2002 als Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hilfsweise bzw. äußerst hilsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, ihren Beschluss vom 8.2.1999 ungeschwärzt dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 1 K 1823/99 zu übersenden bzw.

    nach § 43 VwGO festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, ihren Beschluss vom 8.2.1999 ungeschwärzt dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 1 K 1823/99 offenzulegen, sind die Anträge bereits unzulässig.

    Würde man die Hilfsanträge der Beigeladenen unter Hintanstellung des dargestellten Mangels dahin verstehen, dass sie für das laufende Klageverfahren 1 K 1823/99 VG Köln, in welchem ihr die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen droht, eine solche Geheimnispreisgabe verhindernde gerichtliche Entscheidung - außerhalb einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 VwGO - erstrebt, könnten ihre Hilfsanträge als Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgefasst werden, wobei offen bleiben kann, ob im Wege der einstweiligen Anordnung auch ein Feststellungsausspruch verfolgt werden kann.

    Im dortigen Verfahren 1 K 1823/99 und nur in diesem drohte der Beigeladenen die Preisgabe ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht in einem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, etwa einem - allerdings nicht anhängigen - Berufungsverfahren zum Ausgangsverfahren 1 K 1823/99 VG Köln .

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Aktenvorlage; Beweismittel; Entgelt; Entgeltfestsetzung; Entscheidung der

    Nachdem das Verwaltungsgericht die Akten angefordert hatte, entschieden das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden: Bundesministerium) in dem einen der Verfahren (1 K 1823/99) mit Bescheiden vom 29. Dezember 1999 und vom 13. Februar 2002 sowie die später zuständige Regulierungsbehörde in dem anderen Verfahren (1 K 1749/99) mit Bescheid vom 11. Juni 2002, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften.
  • BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Behördenakten im Prozess gegenüber der

    Mit diesem hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln 1 K 1823/99, in dem die Klägerin gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen geklagt hatte, der Beschluss der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. Februar 1999 ungeschwärzt offengelegt werden darf.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 1 BvR 2087/03
    Nachdem das Verwaltungsgericht Köln die Akten angefordert hatte, entschied das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in dem einen der Verfahren (1 K 1823/99) mit Bescheiden vom 29. Dezember 1999 und vom 13. Februar 2002 sowie die nunmehr zuständige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in dem anderen Verfahren (1 K 1749/99) mit Bescheid vom 11. Juni 2002, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften.
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

    "in camera" beigezogenen und verwerteten schriftlichen Erläuterungen der Regulierungsbehörde vom 31. Juli 2007 überprüft und hinreichend bestätigt gefunden, vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2008 -1 K 1823/99-, amtl.
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 7.03
    1 Die Antragstellerin dieses Zwischenverfahrens ist Klägerin in dem Rechtsstreit VG Köln Az.: 1 K 1823/99, in dem sie sich gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in den Bescheiden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. und 10. Februar 1999 BK 4e-98-024/E 21.09.98 wendet.
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