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   FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43745
FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12 (https://dejure.org/2014,43745)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23.09.2014 - 1 K 1894/12 (https://dejure.org/2014,43745)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23. September 2014 - 1 K 1894/12 (https://dejure.org/2014,43745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirken einer Zahlung im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme und einer Kassenzulassung als Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Wirtschaftsgut auf den Gewinn; Minderung des einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinns aufgrund der Berücksichtigung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3
    AfA: Gewinnmindernde Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme und einer Kassenzulassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    AfA: Gewinnmindernde Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme und einer Kassenzulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 361
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12
    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 09.08.2011 (VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875) ausgeführt, im Streitfall handele es sich bei der Zahlung, die X. an Q aufgrund des Praxisübernahmevertrages vom 01.12.2004 geleistet habe, um ein Entgelt, das alleine dem Erwerb der Vertragsarztzulassung gedient habe.

    Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. das BFH-Urteil vom 09.08.2011 a.a.O.).

    Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts (vgl. das BFH-Urteil vom 09.08.2011, a.a.O.).

    Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis liegt nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das BFH-Urteil vom 09.08.2011, a.a.O.) im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" vor.

    Ein unselbständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts kann nach der BFH-Rechtsprechung jedoch zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und in diesem Sonderfall dadurch zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden (vgl. das Urteil des BFH vom 09.08.2011, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung für die Aufwendungen zur Erlangung eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12
    Insofern weicht der erkennende Senat von den Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.12.2013 6 K 1496/12 (Rev. beim BFH unter Az. VIII R 7/14 anhängig) und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.09.2004 13 K 412/01 (DStRE 2005, 427) ab, in denen eine AfA auf das Wirtschaftsgut der Vertragsartzulassung jeweils versagt wurde.

    Der erkennende Senat weicht insofern auch vom Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.09.2004 13 K 412/01 (DStRE 2005, 427) ab, das den wirtschaftlichen Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung für das Streitjahr 1997 als ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut behandelt hatte.

    Für den Praxiswert wird wegen der höheren Bedeutung der Persönlichkeit des Praxisinhabers eine Abschreibung über 3 bis 5 Jahre (Einzelpraxen) bzw. 6 bis 10 Jahre (Sozietätspraxen) akzeptiert (vgl. das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.09.2004, a.a.O. m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 12.12.2013 - 6 K 1496/12

    Vorteil aus der Zulassung zum Vertragsarzt als selbständiges nicht abnutzbares

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12
    Insofern weicht der erkennende Senat von den Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.12.2013 6 K 1496/12 (Rev. beim BFH unter Az. VIII R 7/14 anhängig) und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.09.2004 13 K 412/01 (DStRE 2005, 427) ab, in denen eine AfA auf das Wirtschaftsgut der Vertragsartzulassung jeweils versagt wurde.

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des 6. Senats des Finanzgerichts Nürnberg im Urteil vom 12.12.2013 (a.a.O.), wonach sich das Wirtschaftsgut der Vertragsarztzulassung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauche, da es im Rahmen einer späteren Veräußerung der erworbenen Praxis wieder verwertbar sei.

  • FG Köln, 26.01.2012 - 6 K 4538/07

    Vertragsarztpraxis: Kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut neben Praxiswert

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12
    Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 26.01.2012 6 K 4538/07 (EFG 2012, 1128) zu befinden hatte.
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 7/14

    Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragsarztpraxis vom Erwerb nur des

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12
    Insofern weicht der erkennende Senat von den Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.12.2013 6 K 1496/12 (Rev. beim BFH unter Az. VIII R 7/14 anhängig) und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.09.2004 13 K 412/01 (DStRE 2005, 427) ab, in denen eine AfA auf das Wirtschaftsgut der Vertragsartzulassung jeweils versagt wurde.
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 56/14

    Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "wirtschaftlicher Vorteil

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23. September 2014  1 K 1894/12 aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG mit Urteil vom 23. September 2014  1 K 1894/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 361) teilweise statt.

  • FG Bremen, 24.08.2016 - 1 K 67/16

    Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene

    Das Urteil des FG Nürnberg vom 23. September 2014 ( 1 K 1894/12) weiche von den Urteilen des FG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 ( 6 K 1496/12) und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2014 (13 K 412/01) ab.

    Der erkennende Senat folgt insoweit dem Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2013 ( 6 K 1496/12, a.a.O.) sowie dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2004 (13 K 412/01, a.a.O.) und nicht dem Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. September 2014 (1 K 1894/12, a.a.O.).

    Das Gericht folgt nicht der Auffassung des 1. Senat des FG Nürnberg vom 23. September 2014 ( 1 K 1894/12, a.a.O.), wonach die sich aus §§ 95 Abs. 6 und Abs. 7, 103 Abs. 4 SGB V ergebende Nichtübertragbarkeit für einen Wertverzehr und damit eine Abnutzbarkeit des Wirtschaftsguts Vertragsarztzulassung spreche.

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