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   FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12   

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FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12 (https://dejure.org/2015,22240)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.06.2015 - 1 K 2399/12 (https://dejure.org/2015,22240)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 1 K 2399/12 (https://dejure.org/2015,22240)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 S 3 BewG 1991, § 2 Abs 1 S 4 BewG 1991, § 33 Abs 1 BewG 1991, § 2048 S 1 BGB, § 2150 BGB
    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

  • IWW

    § 2 Abs. 1 S. 3, 4 BewG; § 33 Abs. 1 BewG; § 2048 S. 1 BGB; § 2150 BGB; § 7 Abs. 1 EStDV; § 6 Abs. 3 EStG; § 14 EStG; § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 16 Abs. 3 EStG
    EBewG, BGB, EStDV, EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Betriebsaufgabe bei Verteilung der zu einem landwirtschaftlichen Betrieb einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke auf mehrere Miterben; Anwendbarkeit der sog. 3.000 qm Grenze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung "landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb" / "Liebhaberei" - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung "landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb" / "Liebhaberei" - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung "landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb" / "Liebhaberei" - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1690
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 1 K 1442/07

    Fortführung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft - Unternehmer einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Diese Ansicht vertrete auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 29. Oktober 2008 1 K 1442/07 zum parallel geführten Klageverfahren der Eheleute H. Dem Urteil sei die Vermutung zu entnehmen, dass im Rahmen des Vermächtnisvollzugs das Grundstück Fl.St. 11/3 in das Privatvermögen der K. H. gelangt sei.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern maßgeblich von dem der Eheleute H., über den der Senat mit Urteil vom 29. Oktober 2008 1 K 1442/07 entschieden hatte.

    Entgegen der Darstellung des Beklagten im Schreiben vom 28. Oktober 2011, Seite 2, 1ässt sich auch dem Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 1 K 1442/07 zum Fall der Eheleute H. nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11

    Voraussetzungen für die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Die entgegenstehende Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, wonach die Übertragung des Betriebsvermögens eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum nicht zu einer Betriebsaufgabe führe, wenn jeder Erbe Flächen von einer Mindestgröße von 3.000 m² erhalte (vgl. Urteil vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; ebenso wohl FG Münster, Urteil vom 24. April 2015, aaO), steht weder mit der Rechtsprechung des BFH in Einklang, noch vermag ihre Begründung zu überzeugen (anders auch FG Bremen aaO; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, StE 2009, 310).

    Erforderlich ist zumindest eine Handlung des Steuerpflichtigen oder ein entsprechender Rechtsvorgang, aus dem Rückschlüsse auf einen solchen Willensentschluss gezogen werden können (anders wohl auch insoweit Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2013, aaO, unter Ziff. II. 6.).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von den Urteilen des Niedersächsischen FG vom 2. Juli 2013 (15 K 265/11, EFG 2013, 1747) und des FG Münster vom 24. April 2015 (14 K 4172/12 E, in juris) abweicht.

  • FG Münster, 24.04.2015 - 14 K 4172/12

    Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Der Ansicht des FG Münster, dass im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs von mehr als 3.000 m² beim übertragenden Betriebsinhaber jeweils Teilbetriebe darstellten (vgl. Urteil vom 24. April 2015 14 K 4172/12, in juris), folgt der Senat ausdrücklich nicht (anders z.B. auch FG Bremen, Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), StE 2004, 640, unter Ziff. 2. c. bb.).

    Die entgegenstehende Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, wonach die Übertragung des Betriebsvermögens eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum nicht zu einer Betriebsaufgabe führe, wenn jeder Erbe Flächen von einer Mindestgröße von 3.000 m² erhalte (vgl. Urteil vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; ebenso wohl FG Münster, Urteil vom 24. April 2015, aaO), steht weder mit der Rechtsprechung des BFH in Einklang, noch vermag ihre Begründung zu überzeugen (anders auch FG Bremen aaO; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, StE 2009, 310).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von den Urteilen des Niedersächsischen FG vom 2. Juli 2013 (15 K 265/11, EFG 2013, 1747) und des FG Münster vom 24. April 2015 (14 K 4172/12 E, in juris) abweicht.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Das Niedersächsische FG verkennt, dass ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb zwangsweise aufgegeben wird, wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073), es sei denn, der Betrieb wird gem. § 7 Abs. 1 EStDV bzw. § 6 Abs. 3 EStG im Ganzen d.h. mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber übertragen (dann u.U. Fortführung des Verpächterwahlrechts durch den Rechtsnachfolger; vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Die Rechtsprechung des BFH zum Übergang des Verpächterwahlrechts im Falle der unentgeltlichen Betriebsübertragung (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987, aaO) findet dann keine Anwendung.

    Zudem konnte das Verpächterwahlrecht der Erbengemeinschaft nicht nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15. Oktober 1987 (aaO) auf ihn übergehen, da der landwirtschaftliche Betrieb der Erbengemeinschaft mit der Übertragung der Grundstücke Fl.St. 11/3 und 11/4 zerschlagen worden und das Verpächterwahlrecht dementsprechend untergegangen war (vgl. oben Ziff. 3. a.E.).

  • BFH, 23.03.1995 - IV R 93/93

    Realteilung einer Personengesellschaft zu Buchwerten bei Übertragung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung, aus dem Urteil des BFH vom 23. März 1995 (IV R 93/93, BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700) ergebe sich, dass das Grundstück trotz fehlender aktiver Bewirtschaftung in ein Betriebsvermögen des Klägers übertragen worden sei (vgl. Schriftsatz vom 28. Oktober 2011, Seite 7 mittlerer Absatz, Bl. 99 d. F-Akten).

    Sofern der fortführende Gesellschafter den Betrieb mit den übernommenen Betriebsgegenständen in eigener Person hätte fortführen können, erscheint es gerechtfertigt, von einer Fortführung des Betriebs der vormaligen Personengesellschaft im Wege der Verpachtung auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978, aaO, unter Ziff. 1 Abs. 2 f. und Ziff. 2 Abs. 1; vgl. auch Stuhrmann DStR 2005, 1355, unter Bezugnahme auf BFH vom 23. März 1995, aaO).

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Auch die Bewirtschaftung von sog. Stückländereien führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (BFH, Urteil vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430).

    Der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei führen jedoch nicht zur Annahme einer Betriebsaufgabe; hierfür bedarf es vielmehr einer darauf gerichteten Handlung oder eines entsprechenden Rechtsvorgangs (BFH, Urteil vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; BFH, Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BStBl II 1982, 381, BFHE 134, 339), an denen es im Streitfall erkennbar fehlt.

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07

    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang durch eine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt, mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er den Betrieb während der Verpachtung in anderer Form fortführt (sog. Verpächterwahlrecht; vgl. BFH, Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, m.w.N.).

    Außerdem erzielt der Betriebsinhaber - wie bereits ausgeführt - weiterhin landwirtschaftliche Einkünfte, wenn er den zuvor aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet und nicht die Betriebsaufgabe erklärt (BFH, Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, m.w.N.).

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 16/10

    Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Wegen der besonderen Funktion des Grund und Bodens für land- und forstwirtschaftliche Eigentumsbetriebe wird der Betrieb hierdurch vollständig seiner Existenzgrundlage enthoben (BFH, Urteil vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324; BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07, BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431).

    Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb - wie im Streitfall - nach dem Tod des Betriebsinhabers durch Verteilung der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke auf die Miterben zerschlagen, verlieren diese grundsätzlich ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen, soweit sie nicht durch entsprechenden Widmungsakt dem Betriebsvermögen der einzelnen Erben zugeordnet werden (BFH, Urteil vom 26. September 2013, aaO).

  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Das Niedersächsische FG verkennt, dass ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb zwangsweise aufgegeben wird, wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073), es sei denn, der Betrieb wird gem. § 7 Abs. 1 EStDV bzw. § 6 Abs. 3 EStG im Ganzen d.h. mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber übertragen (dann u.U. Fortführung des Verpächterwahlrechts durch den Rechtsnachfolger; vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Nach der Rechtsprechung des BFH soll eine Zwangsaufgabe in Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen nur dann anzunehmen sein, wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden seien, die die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit erlaubten (BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073, m.w.N.).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12
    Denn mit dem Tod des Betriebsinhabers geht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gem. §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Ganzen auf dessen Erben über und wird bei diesen zu gemeinschaftlichem Vermögen (vgl. BFH, Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

    Im Übrigen können die Miterben die Aufdeckung der stillen Reserven nach den Grundsätzen der Realteilung vermeiden, indem sie die ihnen zugeteilten Einzelwirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführen (BFH, Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837; vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 4.).

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91

    Annahme einer Betriebsaufgabe nach der Übertragung der wesentlichen

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

  • BFH, 11.04.2013 - III R 32/12

    Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.1993 - 9 K 93/90
  • BFH, 12.12.2013 - IV R 17/10

    Unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 26/80

    Zur Frage der Entnahme bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 70/06

    Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 05.12.1996 - IV R 65/95

    Betriebseinstellung durch Veräußerung der Milchquote und zweier Grundstücke

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

  • BFH, 10.09.1996 - IV B 76/94

    Erforderliche Angaben zum Anlaß der Bewirtung

  • BFH, 06.11.2008 - IV R 51/07

    Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich,

  • BFH, 20.05.2014 - IV B 81/13

    Verpächterwahlrecht für Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel -

  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 69/86

    Zur steuerrechtlichen Behandlung der Realteilung einer Personengesellschaft

  • BFH, 10.09.1996 - IV B 135/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94

    Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dem

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 48/96
  • FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 26.04.1979 - IV R 119/76

    Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückbehaltung eines

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06

    Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr

  • BFH, 20.02.1974 - I R 127/71

    Güternah- und Güterfernverkehr als Teilbetriebe i. S. des § 16 EStG

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 7/07

    Betriebsaufgabe auf Grund Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2015 1 K 2399/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1690 veröffentlichten Gründen statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 17. Juni 2015 1 K 2399/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Diese Auffassung wird auch größtenteils von den Finanzgerichten vertreten (Urteil des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03, juris; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2009 - 15 K 375/06, EFG 2009, 1026; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2015 - 1 K 2399/12, EFG 2015, 1690, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 35/15).
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