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   FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10 AO   

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FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10 AO (https://dejure.org/2011,3028)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2011 - 1 K 2442/10 AO (https://dejure.org/2011,3028)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 2011 - 1 K 2442/10 AO (https://dejure.org/2011,3028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Scheinlieferungen des bei An- und Verkauf eingeschalteten Vermittlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Zum Vorsteuerabzug im Billigkeitswege

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 579
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 10.12.2008 - XI R 57/06

    Kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege aus Rechnungen für Scheinlieferungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Darüber hinaus scheitere im Streitfall ein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege bereits daran, dass ein solcher nach dem BFH-Urteil vom 10.12.2008 (XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156) bei Scheinlieferungen nicht gewährt werden könne.

    Demnach ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht jede, sondern nur die aufgrund einer tatsächlich erbrachten Lieferung oder Leistung geschuldete und in einer Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2008 XI R 57/06, BFH/NV 2009, 819; vom 2.4.1998 V R 34/97, BFHE 185, 526, BStBl II 1998, 695).

    Soweit die Klägerin geltend macht, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10.12.2008 (XI R 57/06, BFH/NV 2009, 819) seien im Streitfall nicht anwendbar, weil aufgrund der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich existierten, keine Scheinlieferungen, sondern tatsächlich erbrachte Lieferungen vorlägen, ist der Beklagte dem zutreffend nicht gefolgt.

    Eine Verpflichtung des Fiskus, eine Steuer zu erstatten, die gar nicht an ihn entrichtet worden ist, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2008 XI R 57/06, BFH/NV 2009, 819).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Dass Vertrauensschutz gewährt werden könne, ergibt sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem EuGH-Urteil vom 12.1.2006 - Optigen - (C-354/03, C-355/03, C-484/03, Slg 2006, I-483), wonach gutgläubig an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligte Zwischenhändler den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen können.

    aa) Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen - (Slg 2006, I-483, BFH/NV 2006, Beilage 2, 144).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Dass Vertrauensschutz gewährt werden könne, ergibt sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem EuGH-Urteil vom 12.1.2006 - Optigen - (C-354/03, C-355/03, C-484/03, Slg 2006, I-483), wonach gutgläubig an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligte Zwischenhändler den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen können.

    aa) Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen - (Slg 2006, I-483, BFH/NV 2006, Beilage 2, 144).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Dass Vertrauensschutz gewährt werden könne, ergibt sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem EuGH-Urteil vom 12.1.2006 - Optigen - (C-354/03, C-355/03, C-484/03, Slg 2006, I-483), wonach gutgläubig an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligte Zwischenhändler den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen können.

    aa) Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen - (Slg 2006, I-483, BFH/NV 2006, Beilage 2, 144).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Er führte aus: Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG wegen unzutreffender Rechnungsangaben komme zwar ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos (vom 27.9.2007 C-409/04, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV 2008, Beilage 1, 25) und Netto-Supermarkt (vom 21.2.2008 C-271/06, Slg 2008, I-771, BFH/NV 2008, Beilage 3, 199) im Billigkeitsverfahren in Betracht, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen sei und alle Maßnahmen ergriffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sei (BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744).

    Nach dem BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744) kann - wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen - im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos (vom 27.9.2007 C-409/04, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV 2008, Beilage 1, 25) und Netto-Supermarkt (vom 21.2.2008 C-271/06, Slg 2008, I-771, BFH/NV 2008, Beilage 3, 199) in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 m.w.N.).

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Er führte aus: Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG wegen unzutreffender Rechnungsangaben komme zwar ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos (vom 27.9.2007 C-409/04, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV 2008, Beilage 1, 25) und Netto-Supermarkt (vom 21.2.2008 C-271/06, Slg 2008, I-771, BFH/NV 2008, Beilage 3, 199) im Billigkeitsverfahren in Betracht, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen sei und alle Maßnahmen ergriffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sei (BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744).

    Nach dem BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744) kann - wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen - im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos (vom 27.9.2007 C-409/04, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV 2008, Beilage 1, 25) und Netto-Supermarkt (vom 21.2.2008 C-271/06, Slg 2008, I-771, BFH/NV 2008, Beilage 3, 199) in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Er führte aus: Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG wegen unzutreffender Rechnungsangaben komme zwar ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos (vom 27.9.2007 C-409/04, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV 2008, Beilage 1, 25) und Netto-Supermarkt (vom 21.2.2008 C-271/06, Slg 2008, I-771, BFH/NV 2008, Beilage 3, 199) im Billigkeitsverfahren in Betracht, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen sei und alle Maßnahmen ergriffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sei (BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744).

    Nach dem BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744) kann - wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen - im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos (vom 27.9.2007 C-409/04, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV 2008, Beilage 1, 25) und Netto-Supermarkt (vom 21.2.2008 C-271/06, Slg 2008, I-771, BFH/NV 2008, Beilage 3, 199) in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    bb) Auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 15.3.2007 C-35/05 - Reemtsma - (Slg 2007, I-2425, BFH/NV 2007, Beilage 3, 293) ergibt sich im Streitfall kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege.
  • BFH, 11.03.1994 - V B 92/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz oder einer grundsätzlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
    Diese Grundsätze gelten auch für die Zulassung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2002 V R 85/01, BFH/NV 2003, 829; vom 26.4.1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; BFH-Beschluss vom 11.3.1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07

    Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 12.07.2006 - V B 213/05

    Innergemeinschaftliche Lieferung; Belegnachweis; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • BFH, 12.12.2002 - V R 85/01

    Vorsteuerabzug, Rechnung ohne Steuerausweis

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 7 V 7027/14

    Gutglaubensschutz im Edelmetallhandel

    Angesichts dieser Umstände und der Begleichung der streitbefangenen Rechnungen durch Barzahlung unterlag die Antragstellerin im Streitfall weitgehenden Sorgfaltspflichten (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 1 K 2442/10 AO, EFG 2012, 579; Sterzinger, UR 2012, 600 [602]), insbesondere der Pflicht, die Identität der handelnden Personen aufzuklären und zu dokumentieren.
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 7 V 7147/14

    Bezeichnung des Rechnungsausstellers und Vertrauensschutz

    Auch die Vereinnahmung der Rechnungsbeträge von 39.763,85 ? brutto in 2010 und 93.849,35 ? in 2011 jeweils in bar hätte Anlass zu weiter gehenden Überprüfungen geben müssen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 1 K 2442/10 AO, EFG 2012, 579; Senatsbeschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, EFG 2014, 1445, Sterzinger, UR 2012, 600 [602]).
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